HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

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Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
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Nina Wesemann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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