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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) | 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen | ||
1. |
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, | ||
2. |
dem Kind und | ||
a) |
seinen Eltern oder | ||
b) |
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils | ||
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, | |||
3. |
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, | ||
4. |
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und | ||
5. |
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. | ||
3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. | |||
(2) | § 208 bleibt unberührt. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |