HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Sach­sen-An­halt, Ur­teil vom 26.11.2014, 4 Sa 274/13

   
Schlagworte: Betriebsübergang
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen: 4 Sa 274/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.11.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Halle (Saale), Urteil vom 23.01.2013, 8 Ca 1237/12
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2016, 8 AZR 53/15
   

Te­nor

Auf die Be­ru­fung des be­klag­ten Land­krei­ses wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Hal­le vom 23.01.2013 - 8 Ca 1237/12 - ab­geändert:

1. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

2. Die Kos­ten des Rechts­streits trägt die Kläge­rin.

3. Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten vor­lie­gend darüber, ob das vor­an­ge­gan­ge­ne Ar­beits­verhält­nis gemäß § 613 a BGB mit der Fol­ge der Be­gründung von Zah­lungs­ansprüchen ab 01.06.2011 auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen oder ob zwi­schen den Par­tei­en ab die­sem Zeit­punkt auf der Ba­sis des TVöD-V ein neu­es Ar­beits­verhält­nis mit ei­ner Tätig­keit der ... 1972 ge­bo­re­nen Kläge­rin als Ret­tungs­sa­nitäte­rin be­gründet wor­den ist.

Bis zum 31.05.2011 si­cher­te der ... e.V. (nach­fol­gend kurz: ...) den Ret­tungs­dienst für den be­klag­ten Land­kreis, der im Zu­ge der Ge­biets­re­form 2007 ent­stan­den war, im Alt­kreis S ab. Es wur­den die Ret­tungs­wa­chen „S“, „R“, „Sch“ und „A“ be­trie­ben. Der ... beschäftig­te 41 Ar­beit­neh­mer, dar­un­ter seit 30.05.2000 auch den Kläger zu den Be­din­gun­gen der Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en des Dia­ko­ni­schen Wer­kes der Evan­ge­li­schen Kir­che in Deutsch­land (AVR) in der je­weils gülti­gen Fas­sung. Seit dem 01.06.2011 nimmt der be­klag­te Land­kreis die Auf­ga­ben des Ret­tungs­diens­tes selbst wahr. Zu die­sem Zweck war be­reits zum 01.01.2011 die Be­triebs­sat­zung für den Ei­gen­be­trieb Ret­tungs­dienst des Land­krei­ses M-S neu ge­fasst wor­den. Außer­dem er­folg­ten Stel­len­aus­schrei­bun­gen für die Or­ga­ni­sa­ti­on des Ret­tungs­diens­tes. Von den et­wa 70 Be­wer­bern wur­den mehr als 50 zum 01.06.2011 ein­ge­stellt, dar­un­ter al­le zu­vor bei dem ... für den Ret­tungs­dienst im Alt­kreis S beschäftig­ten Mit­ar­bei­ter. Die Ret­tungs­leit­stel­le wur­de - wie be­reits zu­vor - durch den be­klag­ten Land­kreis wei­ter be­trie­ben. Der ter­ri­to­ria­le Zu­schnitt für den Ret­tungs­dienst (Alt­kreis S) blieb un­verändert. Außer­dem wur­den die ein­ge­rich­te­ten Ret­tungs­wa­chen an den je­wei­li­gen Stand­or­ten wei­ter ge­nutzt. Das In­ven­tar des ... wur­de im Ju­ni 2011 vom be­klag­ten Land­kreis zum Preis von ins­ge­samt 10.000,00 € käuf­lich er­wor­ben. Im Ja­nu­ar und Fe­bru­ar 2011 hat­te die­ser den Auf­trag für die Lie­fe­rung und den Aus­bau von Neu­fahr­zeu­gen, nämlich 5 Ret­tungs­trans­port­wa­gen (RTW), 1 Kran­ken­trans­port­wa­gen (KTW) und 1 Not­arzt­fahr­zeug (NFZ) er­teilt. Die Fahr­zeu­ge ka­men ab dem 01.06.2011 zum Ein­satz. Der ... be­trieb den Ret­tungs­dienst bis zum 31.05.2011 mit im Jahr 2006 be­schaff­ten Fahr­zeu­gen, nämlich 5 Ret­tungs­trans­port­wa­gen, 1 Kran­ken­trans­port­wa­gen, 1 Not­arz­t­ein­satz­fahr­zeug. Bis zur vollständi­gen Aus­lie­fe­rung der neu­en Be­klei­dung für den Ret­tungs­dienst im Ju­ni 2011 ver­sa­hen die ehe­ma­li­gen JUH-Mit­ar­bei­ter ih­ren Dienst in der bis­he­ri­gen Be­klei­dung des ... .

Der Kläger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, sein zu­vor mit dem ... be­gründe­tes Ar­beits­verhält­nis be­ste­he mit dem be­klag­ten Land­kreis we­gen des Be­triebsüber­g­an­ges „Ret­tungs­dienst“ un­verändert fort; die­ser ha­be den Ret­tungs­dienst des ... durch ei­ne Viel­zahl von Rechts­geschäften über­nom­men und führe den Ret­tungs­dienst jetzt in ei­ge­ner Zuständig­keit. Er nut­ze hierfür die­sel­ben Ret­tungs­wa­chen mit dem er­wor­be­nen In­ven­tar und set­ze al­le ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ter des ... zeit­wei­se noch in ih­rer al­ten Be­klei­dung ein.

Dem ste­he die feh­len­de Über­nah­me der ab­ge­schrie­be­nen Fahr­zeug­flot­te nicht ent­ge­gen. Die­se wer­de re­gelmäßig auf Kos­ten der Kran­ken­kas­se neu an­ge­schafft. Des­halb kom­me der Fahr­zeug­flot­te hier kei­ne prägen­de Be­deu­tung zu. We­gen des Be­triebsüber­gangs ste­he ihm wei­ter­hin ei­ne Vergütung auf der Grund­la­ge der AVR zu. Dar­aus er­ge­ben sich aus sei­ner Sicht die hier gel­tend ge­mach­ten Dif­fe­renz-Vergütungs­ansprüche.

Der be­klag­te Land­kreis hat sich auf den Stand­punkt ge­stellt, der Ret­tungs­dienst wer­de durch ihn im We­ge der Funk­ti­ons­nach­fol­ge wahr­ge­nom­men. Auch spre­che die grund­ver­schie­de­ne Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on ge­gen den Über­gang ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit. Das frühe­re Per­so­nal sei nicht über­nom­men, son­dern im We­ge der Aus­schrei­bung aus ei­ner Viel­zahl von Be­wer­bern aus­gewählt wor­den. Bei den käuf­lich er­wor­be­nen In­ven­tar­ge­genständen der Ret­tungs­wa­chen han­de­le es sich nicht um we­sent­li­che Be­triebs­mit­tel. Prägen­des Be­triebs­mit­tel des Ret­tungs­diens­tes sei al­lein die Fahr­zeug­flot­te. Die­se ha­be er selbst neu an­ge­schafft und sei­nen Vor­stel­lun­gen ent­spre­chend tech­nisch neu aus­stat­ten las­sen. Be­reits man­gels Über­nah­me der al­ten Ret­tungs­fahr­zeu­ge des ... schei­de ein Be­triebsüber­gang aus. Da die­ser feh­le, könne der Kläger hier­aus auch kei­ne Zah­lungs­ansprüche her­lei­ten.

We­gen des wei­te­ren erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens und der erst­in­stanz­li­chen Anträge der Par­tei­en wird auf das im obi­gen Te­nor näher be­zeich­ne­te Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Hal­le Be­zug ge­nom­men. Mit die­sem ist die Kla­ge ab­ge­wie­sen wor­den. Der Kläger hat ge­gen die­ses Ur­teil ord­nungs­gemäß Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se frist­ge­recht be­gründet. Bei­de Sei­ten wie­der­ho­len und ver­tie­fen in der Be­ru­fungs­in­stanz ihr bis­he­ri­ges Vor­brin­gen.

Der Kläger geht wei­ter­hin da­von aus, dass das Ar­beits­verhält­nis im We­ge des Be­triebsüber­gangs nach § 613 a Abs. 1 BGB zum 01. Ju­ni 2011 auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen ist. Die Art des be­tref­fen­den Un­ter­neh­mens/Be­triebs sei auch über den 31. Mai 2011 hin­aus gleich ge­blie­ben. Ei­ne strin­gen­te Un­ter­tei­lung von be­triebs­mit­tel- und per­so­nal­ge­prägten Be­trie­ben sei nicht stets möglich. Bei per­so­na­lori­en­tier­ten Be­trie­ben kom­me ein Be­triebsüber­gang be­reits bei ei­ner Über­nah­me der Haupt­be­leg­schaft in Be­tracht. Hier sei zur Ab­si­che­rung des Ret­tungs­diens­tes un­ter der Lei­tung des ... ein Per­so­nal­be­stand von ca. 42 Ar­beit­neh­mern er­for­der­lich ge­we­sen. Hin­zu sei­en ver­schie­de­ne Sach­mit­tel ge­kom­men. Zunächst sei auf die Ret­tungs­wa­chen ab­zu­stel­len; ein wei­te­res fin­de sich in den Ret­tungs­wa­gen. Hin­zu kämen be­triebs­not­wen­di­ge Sach­mit­tel und sons­ti­ge Ge­genstände des In­ven­tars. Die Jah­res­mie­te sei mit 16.800,00 Eu­ro zu be­zif­fern. Für 24 Mit­ar­bei­ter er­ge­be sich ei­ne mo­nat­li­che Lohn­sum­me von rund 105.000,00 Eu­ro. Bei al­le­dem kom­me der Über­tra­gung der sächli­chen Be­triebs­mit­tel al­len­falls ei­ne in­di­zi­el­le Be­deu­tung für die An­nah­me ei­nes Be­triebsüber­gangs zu.

Das Ar­beits­ge­richt Hal­le ha­be nicht berück­sich­tigt, dass der be­klag­te Land­kreis die we­sent­li­chen ma­te­ri­el­len Be­triebs­mit­tel, die den Ret­tungs­dienst­be­trieb bis zum Über­g­angs­zeit­punkt ge­kenn­zeich­net hätten, zum 01. Ju­ni 2011 über­nom­men ha­be. Das be­tref­fe zunächst die Ret­tungs­wa­chen nebst In­ven­tar und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik.

Darüber hin­aus sei die Haupt­be­leg­schaft über­nom­men wor­den. Auch die „Kund­schaft“ sei über­nom­men wor­den, die im Sin­ne des Pa­ti­en­ten­krei­ses zu be­grei­fen sei. Die Ähn­lich­keit der vor und nach dem Be­triebsüber­gang ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten im Ret­tungs­dienst könne kaum an­ge­zwei­felt wer­den. Es ha­be über­haupt kei­ne Un­ter­bre­chung der Tätig­keit auf Sei­ten der Ar­beit­neh­mer statt­ge­fun­den. Das Ar­gu­ment des be­klag­ten Land­krei­ses, der Ret­tungs­dienst wer­de durch Ret­tungs­fahr­zeu­ge mit ein­ge­bau­ter Tech­nik ge­prägt, tra­ge we­nig. Es lie­ge auf der Hand, dass der Ret­tungs­dienst­be­reich in sei­ner Funk­tio­na­lität in ers­ter Li­nie durch das Per­so­nal ge­prägt sei. Ein Per­so­nal­aus­tausch im Fal­le ei­nes Weg­falls von Per­so­nal könne nicht oh­ne wei­te­res er­fol­gen. Die Be­haup­tung des be­klag­ten Land­krei­ses, die zu­vor vom ... ge­nutz­ten Ret­tungs­fahr­zeu­ge für das Ret­tungs­dienst­ge­biet „Alt­kreis S“ würden wei­ter ge­nutzt, tref­fe nicht zu. Der tur­nusmäßige Wech­sel der Ret­tungs­fahr­zeu­ge vermöge den Be­triebsüber­gang nicht aus­zu­sch­ließen. Vor dem Hin­der­grund des noch of­fe­nen Aus­gangs des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens hätten der be­klag­te Land­kreis und der ... außer­dem ver­ein­bart, das letz­te­rer die vom be­klag­ten Land­kreis neu er­wor­be­nen Ret­tungs­fahr­zeu­ge für den Ret­tungs­dienst­be­reich Alt­kreis S im Fal­le des Ob­sie­gens in die­sem Rechts­streit über­neh­men wer­de. Die­se Ver­ein­ba­rung be­ru­he dar­auf, dass die Kran­ken­kas­sen die Ret­tungs­wa­gen nebst ein­ge­bau­ter Me­di­zin­tech­nik für ei­nen be­stimm­ten Zeit­raum und für ein Ret­tungs­dienst­ge­biet nur ins­ge­samt ein­mal fi­nan­zie­ren würden. Es würden hier auch kei­ne be­son­de­ren Umstände vor­lie­gen, die aus­nahms­wei­se trotz Über­nah­me der ge­sam­ten Be­leg­schaft ge­gen ei­nen Be­triebsüber­gang spre­chen und ei­ne Un­ter­bre­chung des Ar­beits­verhält­nis­ses recht­fer­ti­gen könn­ten. Außer­dem führt der Kläger aus:

Wenn der Ret­tungs­dienst be­triebs­mit­tel­ge­prägt sei, sei vor­lie­gend ein Be­triebsüber­gang an­zu­neh­men; die sächli­chen Be­triebs­mit­tel sei­en vom be­klag­ten Land­kreis über­nom­men wor­den. Die Ret­tungs­wa­che und de­ren In­ven­tar zähl­ten zu den un­ver­zicht­ba­ren Sach­mit­teln des Ret­tungs­diens­tes. Wenn die Ret­tungs­fahr­zeu­ge den ei­gent­li­chen Kern des er­for­der­li­chen Funk­ti­ons­zu­sam­men­hangs im Ret­tungs­dienst aus­ma­chen würden, sei eben­falls von ei­nem Be­triebsüber­gang aus­zu­ge­hen. Auch die nicht im Ei­gen­tum des Be­triebs­in­ha­bers ste­hen­den Be­triebs­mit­tel würden da­zu­gehören, wenn die­se auf­grund ei­ner Nut­zungs­ver­ein­ba­rung zur Erfüllung der Be­triebs­zwe­cke ein­ge­setzt wer­den können. Die Ret­tungs­fahr­zeu­ge sei­en un­strei­tig von den Kran­ken­kas­sen voll fi­nan­ziert wor­den. Den je­wei­li­gen Ret­tungs­diens­ten sei es auch un­ter­sagt, ei­nen et­wai­gen Rest­wert der wirt­schaft­lich ab­ge­schrie­be­nen Ret­tungs­fahr­zeu­ge zu ver­ein­nah­men. In 2011 sei ge­genüber den So­zi­al­ver­si­che­rungs­trägern kein Rest­buch­wert be­tref­fend ein­zel­ne Fahr­zeu­ge/Aus­stat­tung der­sel­ben an­ge­zeigt wor­den. Es sei auch nicht mit­ge­teilt wor­den, dass es zu Veräußerun­gen ge­kom­men sei. Der be­klag­te Land­kreis sei ge­hal­ten ge­we­sen, die ge­brauch­ten Ret­tungs­fahr­zeu­ge zu über­neh­men und so lan­ge wei­ter zu be­nut­zen, bis ei­ne Neu­fi­nan­zie­rung durch die Kran­ken­kas­sen er­folgt sei. Tatsächlich ha­be sich die Über­nah­me des Ret­tungs­diens­tes vom ... und ... nicht un­ter­schie­den. Der be­klag­te Land­kreis ha­be viel­mehr die Ret­tungs­diensttätig­keit in den­sel­ben Ge­bie­ten mit den­sel­ben Ret­tungs­wa­chen und im We­sent­li­chen mit dem­sel­ben Per­so­nal fort­ge­setzt.

We­gen der zweit­in­stanz­li­chen Anträge der Par­tei­en wird auf das Pro­to­koll über die Be­ru­fungs­ver­hand­lung vom 22. Ok­to­ber 2014 auf Sei­te 2 (Bl. 400 d. A.) Be­zug ge­nom­men.

Der be­klag­te Land­kreis führt un­ter an­de­rem aus, der .... sei nicht Mie­ter der Lie­gen­schaf­ten in A, Sch und R ge­we­sen, son­dern le­dig­lich Un­ter­mie­ter die­ser Ret­tungs­wa­chen ge­we­sen. In A und R ha­be ein Un­ter­miet­verhält­nis mit dem be­klag­ten Land­kreis be­stan­den. Die­ser wie­der­um ha­be in ei­nem Miet­verhält­nis mit der M KG und der Stadt­ver­wal­tung A ge­stan­den. Auch bezüglich der Ret­tungs­wa­che in Sch sei die ... Un­ter­mie­ter ge­we­sen. Die Ret­tungs­wa­che S ha­be im­mer im Ei­gen­tum des be­klag­ten Land­krei­ses ge­stan­den. Eben­so sei die Ret­tungs­leit­stel­le S, S-weg 7, be­reits zu­vor von dem be­klag­ten Land­kreis be­trie­ben wor­den. Der be­klag­te Land­kreis ha­be mit der ... kei­ne Ver­ein­ba­rung ge­schlos­sen, wo­nach die­ser die vom be­klag­ten Land­kreis be­schaff­ten Ret­tungs­fahr­zeu­ge im Fal­le der ge­richt­li­chen Durch­set­zung der gel­tend ge­mach­ten Ansprüche auf Fortführung des Ret­tungs­diens­tes im Ge­biet des Alt­krei­ses S über­neh­me.

Das Schrei­ben des ... vom 08. Ju­ni 2011 könne des be­klag­ten Land­kreis nicht zu­ge­rech­net wer­den. Es sei da­her kei­nes­falls un­be­strit­ten, dass ein Be­triebsüber­gang zwi­schen dem ... und dem be­klag­ten Land­kreis ver­ein­bart wor­den sei. We­der die Ret­tungs­fahr­zeu­ge des ... noch die sich dar­in be­find­li­che Me­di­zin­tech­nik sei be­reits ab­ge­schrie­ben.

Die be­tref­fen­den Fahr­zeu­ge sei­en beim ... im Bur­gen­land­kreis ein­sch­ließlich der Me­di­zin­tech­nik auch noch nach dem 01. Ju­ni 2011 wei­ter im Ein­satz. Es sei oh­ne Pro­ble­me möglich, die me­di­zi­ni­schen Geräte aus den Ret­tungs­fahr­zeu­gen aus­zu­bau­en. Die Hal­te­rungs­vor­rich­tun­gen sei­en dar­auf be­reits ein­ge­rich­tet. Die­se Vor­ge­hens­wei­se sei auch durch­aus üblich. Im Übri­gen würden auch wirt­schaft­lich ab­ge­schrie­be­ne Fahr­zeu­ge in den Ret­tungs­diens­ten in Deutsch­land übli­cher­wei­se noch wei­ter ver­wen­det. Da­ne­ben würden sol­che Ret­tungs­fahr­zeu­ge übli­cher­wei­se als Er­satz­wa­gen in­ner­halb der Land­krei­se wei­ter­ge­ge­ben. Sch­ließlich be­ste­he die Möglich­keit, ab­ge­schrie­be­ne Fahr­zeu­ge um­zu­bau­en. All das zei­ge, dass es dem be­klag­ten Land­kreis möglich ge­we­sen wäre, die Ret­tungs­fahr­zeu­ge des ... im Rah­men ei­nes Be­triebsüber­gangs zu über­neh­men und auch wei­ter zu nut­zen. Hier­ge­gen ha­be sich der be­klag­te Land­kreis je­doch ent­schie­den und ei­ge­ne Ret­tungs­fahr­zeu­ge be­reits An­fang des Jah­res 2011 in Auf­trag ge­ge­ben. Die­se sei­en aus­weis­lich der Rech­nun­gen be­reits im Mai 2011 ge­lie­fert wor­den. Der be­klag­te Land­kreis ha­be die­se zum 01. Ju­ni 2011 erst­mals ein­ge­setzt. Nach all­dem sei das Ar­beits­verhält­nis des Klägers nicht von dem ... zum 01. Ju­ni 2011 auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen. Bei ei­nem Ret­tungs­dienst han­de­le es sich um ei­nen be­triebs­mit­tel­ge­prägten Be­trieb, bei dem ins­be­son­de­re die Ret­tungs­fahr­zeu­ge iden­titätsprägend sei­en. Auf die Über­nah­me des In­ven­tars in den Ret­tungs­wa­chen kom­me es eben­falls nicht an. Dies sei nicht iden­titätsprägend. Da die Ret­tungs­fahr­zeu­ge des ... nicht über­nom­men wor­den sei­en, ste­he be­reits die­ses ei­nem Be­triebsüber­gang ent­ge­gen. Das hin­de­re auch nicht der Um­stand, dass die Ret­tungs­fahr­zeu­ge durch die Kran­ken­kas­sen fi­nan­ziert wer­den.

Der Fi­nan­zie­rungs­an­spruch be­ru­he auf § 2 Abs. 14 Rett­DG LSA. Es han­de­le sich hier­bei um ei­nen ge­setz­li­chen An­spruch. Der be­klag­te Land­kreis ha­be sich ge­ra­de nicht da­zu ent­schie­den, die Fahr­zeu­ge so­wie die Me­di­zin­tech­nik des ... zu über­neh­men.

We­gen des wei­te­ren zweit­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf die zwi­schen die­sen dort ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie auf die zu den Ak­ten ge­reich­ten Un­ter­la­gen Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

I. Die statt­haf­te (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des zulässi­ge (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te und be­gründe­te Be­ru­fung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO) des Klägers ge­gen das im obi­gen Te­nor näher be­zeich­ne­te Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Hal­le ist oh­ne Wei­te­res zulässig.

II. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen die­ses Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Hal­le ist je­doch un­be­gründet und war dem­gemäß zurück­zu­wei­sen. Da­bei folgt die Be­ru­fungs­kam­mer zunächst den zu­tref­fen­den Gründen des vor­ge­nann­ten Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Hal­le auch un­ter Berück­sich­ti­gung des Vor­brin­gens des Klägers in der Be­ru­fungs­in­stanz in vol­lem Um­fang und macht sich die­se Gründe auch zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen aus­drück­lich zu ei­gen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Übri­gen gilt fol­gen­des:

1. Ein Be­triebsüber­gang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechts­geschäft­li­chen Über­gang ei­nes Be­triebs oder Be­triebs­teils auf ei­nen an­de­ren Er­wer­ber vor­aus. Er­for­der­lich ist die Wah­rung der Iden­tität der be­tref­fen­den wirt­schaft­li­chen Ein­heit. Der Be­griff wirt­schaft­li­che Ein­heit be­zieht sich auf ei­ne or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ge­samt­heit von Per­so­nen und/oder Sa­chen zu ei­ner auf Dau­er an­ge­leg­ten Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit mit ei­ge­ner Ziel­set­zung. Bei der Prüfung, ob ei­ne sol­che Ein­heit über­ge­gan­gen ist, müssen sämt­li­che den be­tref­fen­den Vor­gang kenn­zeich­nen­den Tat­sa­chen berück­sich­tigt wer­den. Da­zu gehören als Teil­as­pek­te der Ge­samtwürdi­gung na­ment­lich die Art des be­tref­fen­den Un­ter­neh­mens oder Be­triebs, der et­wai­ge Über­gang der ma­te­ri­el­len Be­triebs­mit­tel wie Gebäude oder be­weg­li­che Güter, der Wert der im­ma­te­ri­el­len Ak­ti­va im Zeit­punkt des Über­gangs, die et­wai­ge Über­nah­me der Haupt­be­leg­schaft, der et­wai­ge Über­gang der Kund­schaft so­wie der Grad der Ähn­lich­keit zwi­schen den vor und nach dem Über­gang ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten und die Dau­er ei­ner even­tu­el­len Un­ter­bre­chung die­ser Tätig­keit. Die Iden­tität der Ein­heit kann sich auch aus an­de­ren Merk­ma­len wie Per­so­nal, Führungs­kräfte, Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on, Be­triebs­me­tho­den und ggf. den zur Verfügung ste­hen­den Be­triebs­mit­teln er­ge­ben. Den für das Vor­lie­gen ei­nes Über­gangs maßgeb­li­chen Kri­te­ri­en kommt je nach der aus­geübten Tätig­keit und je nach den Pro­duk­ti­ons- und Be­triebs­me­tho­den un­ter­schied­li­ches Ge­wicht zu (BAG vom 18. De­zem­ber 2003 - 8 AZR 621/02 - = NZA 2004, 791 ff. und BAG vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - = NZA 2007, 1296 ff. je­weils mit um­fang­rei­chen wei­te­ren Nach­wei­sen).

a) In Bran­chen, in de­nen es im We­sent­li­chen auf die men­sch­li­che Ar­beits­kraft an­kommt, kann auch ei­ne Ge­samt­heit von Ar­beit­neh­mern, die durch ei­ne ge­mein­sa­me Tätig­keit dau­er­haft ver­bun­den ist, ei­ne wirt­schaft­li­che Ein­heit dar­stel­len. Die Wah­rung der Iden­tität der wirt­schaft­li­chen Ein­heit ist in die­sem Fal­le an­zu­neh­men, wenn der neue Be­triebs­in­ha­ber nicht nur die be­tref­fen­de Tätig­keit wei­terführt, son­dern auch ei­nen nach Zahl und Sach­kun­de we­sent­li­chen Teil des Per­so­nals über­nimmt, das sein Vorgänger ge­zielt bei die­ser Tätig­keit ein­ge­setzt hat­te.

Hin­ge­gen stellt die bloße Fortführung der Tätig­keit durch ei­nen an­de­ren Auf­trag­neh­mer (Funk­ti­ons­nach­fol­ge) eben­so we­nig wie die rei­ne Auf­trags­nach­fol­ge ei­nen Be­triebsüber­gang dar. In be­triebs­mit­tel­ge­prägten Be­trie­ben kann ein Be­triebsüber­gang auch oh­ne Über­nah­me von Per­so­nal ge­ge­ben sein. Der Um­stand, dass die von dem neu­en Un­ter­neh­mer über­nom­me­nen Be­triebs­mit­tel nicht sei­nem Vorgänger gehörten, son­dern vom Auf­trag­ge­ber zur Verfügung ge­stellt wur­den, schließt den Be­triebsüber­gang nicht aus. Auch ist im Fal­le ei­ner Auf­trags­neu­ver­ga­be die Über­las­sung der Be­triebs­mit­tel zur ei­gen­wirt­schaft­li­chen Nut­zung kei­ne not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für die Fest­stel­lung ei­nes Be­triebsüber­gangs vom ursprüng­li­chen Auf­trag­neh­mer auf den neu­en Auf­trag­neh­mer.

Sächli­che Be­triebs­mit­tel sind im Rah­men ei­ner Auf­trags­neu­ver­ga­be we­sent­lich, wenn bei wer­ten­der Be­trach­tungs­wei­se ihr Ein­satz den ei­gent­li­chen Kern des zur Wertschöpfung er­for­der­li­chen Funk­ti­ons­zu­sam­men­hangs aus­macht. Der Be­triebsüber­gang tritt da­bei mit dem Wech­sel in der Per­son des In­ha­bers des Be­triebs ein. Ent­schei­dend ist die Über­nah­me der Or­ga­ni­sa­ti­on- und Lei­tungs­macht (so BAG vom 18. De­zem­ber 2003 - 8 AZR 621/02 - und BAG vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - a. a. O.).

b) Bei der Durchführung von Ret­tungs­diens­ten han­delt es sich um ei­ne Auf­ga­be der Da­seins­vor­sor­ge. Dies steht der An­nah­me ei­nes Be­triebsüber­gangs grundsätz­lich nicht ent­ge­gen. § 613 a BGB fin­det auch An­wen­dung, wenn die öffent­li­che Hand ei­nen pri­va­ten Be­trieb über­nimmt oder ein Be­triebs­in­ha­ber­wech­sel zwi­schen öffent­lich-recht­li­chen Körper­schaf­ten statt­fin­det Die Über­tra­gung von Dienst­leis­tun­gen, die im öffent­li­chen In­ter­es­se sind, schließt die An­wen­dung der Be­triebsüber­g­angs­richt­li­nie EGRL - 23/2001 dann nicht aus, wenn die be­tref­fen­de Tätig­keit kei­ne ho­heit­li­che Tätig­keit dar­stellt. Ho­heit­li­che Tätig­keit setzt ei­ne hin­rei­chend qua­li­fi­zier­te Ausübung von Son­der­rech­ten, Ho­heits­pri­vi­le­gi­en oder Zwangs­be­fug­nis­sen vor­aus, die bei der Durchführung des Ret­tungs­diens­tes nicht vor­liegt. Die sächli­chen Be­triebs­mit­tel, ins­be­son­de­re die über­las­se­nen Ret­tungs­fahr­zeu­ge, sind für den Be­trieb „Ret­tungs­dienst“ iden­titätsprägend, da bei wer­ten­der Be­trach­tung ihr Ein­satz der ei­gent­li­che Kern des zur Wertschöpfung er­for­der­li­chen Funk­ti­ons­zu­sam­men­hangs aus­macht und sie un­ver­zicht­bar für die auf­trags­gemäße Ver­rich­tung der Tätig­keit sind. Al­lei­ne die Her­aus­ga­be der sächli­chen Be­triebs­mit­tel durch den Leis­tungs­er­brin­ger und bis­he­ri­gen In­ha­ber des Be­triebs „Ret­tungs­diens­te“ an den Träger des Ret­tungs­diens­tes führt nicht da­zu, dass die­ser zum neu­en Be­triebs­in­ha­ber wird. Ein für ein Be­triebsüber­gang maßgeb­li­cher Fortführungs­wil­le des Trägers des Ret­tungs­diens­tes fehlt, wenn die ma­te­ri­el­len Be­triebs­mit­tel so­fort an­de­ren pri­va­ten Hilfs­diens­ten zur Durchführung des Ret­tungs­diens­tes zur Verfügung ge­stellt wer­den. Für die Be­ur­tei­lung ei­nes Be­triebsüber­gangs i.S.d. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es des­halb auf die Über­nah­me der tatsächli­chen Be­triebs­in­ha­ber­schaft an, nicht aber dar­auf, ob der Träger des Ret­tungs­diens­tes nach öffent­li­chem Recht ver­pflich­tet ge­we­sen wäre, ei­ne be­darfs­ge­rech­te Ver­sor­gung mit Leis­tun­gen des Ret­tungs­diens­tes selbst durch­zuführen (so BAG vom 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - = NZA 2012, 1161).

2. Die An­wen­dung der vor­ste­hen­den Grundsätze auf den vor­lie­gen­den Streit­fall er­gibt den Be­fund, dass hier kein Be­triebsüber­gang auf den be­klag­ten Land­kreis statt­ge­fun­den hat, weil die­ser ab dem 01. Ju­ni 2011 nicht In­ha­ber des Be­triebs „Ret­tungs­dienst“ ge­wor­den ist. Der hier im Streit ste­hen­de „Ret­tungs­dienst“ der ... ist nämlich nicht un­ter Wah­rung sei­ner Iden­tität auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen.

a) Dass es sich bei der Durchführung die­ses Ret­tungs­diens­tes um ei­ne Auf­ga­be der Da­seins­vor­sor­ge han­del­te, steht der An­nah­me ei­nes Be­triebsüber­gangs nicht grundsätz­lich ent­ge­gen. § 613 a BGB fin­det nämlich auch An­wen­dung, wenn die öffent­li­che Hand ei­nen pri­va­ten Be­trieb über­nimmt oder ein Be­triebs­in­ha­ber­wech­sel zwi­schen öffent­lich-recht­li­chen Körper­schaf­ten statt­fin­det. Die Über­tra­gung von Dienst­leis­tun­gen, die im öffent­li­chen In­ter­es­se sind, schließt die An­wen­dung der Richt­li­nie dann nicht aus, wenn die be­tref­fen­de Tätig­keit - wie hier - kei­ne ho­heit­li­che Tätig­keit dar­stellt. Ho­heit­li­che Tätig­keit setzt ei­ne hin­rei­chend qua­li­fi­zier­te Ausübung von Son­der­rech­ten, Ho­heits­pri­vi­le­gi­en oder Zwangs­be­fug­nis­sen vor­aus, die bei der Durchführung von Kran­ken­trans­port­leis­tun­gen nicht vor­liegt. Die Ein­satz­kenn­zeich­nung durch Blau­licht und Ein­satz­horn bei höchs­ter Ei­le, um Men­schen­le­ben zu ret­ten oder um schwe­re ge­sund­heit­li­che Schäden ab­zu­wen­den, ist kei­ne un­mit­tel­ba­re und spe­zi­fi­sche Teil­ha­be an der Ausübung öffent­li­cher Ge­walt. Die Leis­tungs­er­brin­ger des Ret­tungs­diens­tes sind nicht mit be­son­de­ren Vor­rech­ten oder Zwangs­be­fug­nis­sen aus­ge­stat­tet, um die Ein­hal­tung des all­ge­mei­nen Rechts zu gewähr­leis­ten. Auch die Zu­sam­men­ar­beit beim Ret­tungs­dienst mit öffent­li­chen Stel­len, die - wie z.B. die Po­li­zei - mit ho­heit­li­chen Be­fug­nis­sen aus­ge­stat­tet sind, führt nicht da­zu, dass sol­che Dienst­leis­tun­gen mit der Ausübung öffent­li­cher Ge­walt ver­bun­den sind. Die Überg­a­be von Ret­tungs­dienst­leis­tun­gen sei­tens der öffent­li­chen Hand an pri­va­te Leis­tungs­er­brin­ger stellt le­dig­lich ein Ver­ga­be­ver­fah­ren nach § 97 Abs. 1 GWB dar. Das je­doch steht der An­wen­dung der Be­triebsüber­g­angs­richt­li­nie und der An­wen­dung von § 613 a BGB nicht ent­ge­gen. In­so­weit schließt sich die Be­ru­fungs­kam­mer aus­drück­lich der Recht­spre­chung des BAG gemäß dem vor­ge­nann­ten Ur­teil vom 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - an.

b) Im vor­lie­gen­den Fall ist im Ein­klang mit dem vor­ge­nann­ten Ur­teil vom 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 da­von aus­zu­ge­hen, dass die sächli­chen Be­triebs­mit­tel - ins­be­son­de­re die über­las­se­nen Ret­tungs­fahr­zeu­ge - als für den Be­trieb „Ret­tungs­dienst“ iden­titätsprägend an­zu­se­hen sind. Bei wer­ten­der Be­trach­tung ist ihr Ein­satz der ei­gent­li­che Kern des zur Wertschöpfung er­for­der­li­chen Funk­ti­ons­zu­sam­men­hangs. Die­ser ist un­ver­zicht­bar für die auf­trags­gemäße Ver­rich­tung der Tätig­keit. Iden­titätsprägend sind des­halb im vor­lie­gen­den Streit­fall vor al­lem die zur Durchführung der Not­fall­ret­tung und des Kran­ken­trans­por­tes über­las­se­nen Ret­tungs­mit­tel. Da­zu sind ge­eig­ne­te Kran­ken­trans­port­wa­gen (KTW) ein­zu­set­zen. Wei­te­re Ret­tungs­mit­tel für die Not­fall­ret­tung sind zum ei­nen der Ret­tungs­wa­gen (RTW) und zum an­de­ren das Not­arz­t­ein­satz­fahr­zeug (NEF). Dem­ge­genüber ist das Ein­satz­per­so­nal im Ret­tungs­dienst (Ret­tungs­hel­fer, Ret­tungs­sa­nitäter, Ret­tungs­as­sis­ten­ten, Notärz­te) zwar hoch­qua­li­fi­ziert und um­fas­send für die je­wei­li­gen Auf­ga­ben bei der Durchführung der Not­fall­ret­tung und des Kran­ken­trans­ports aus­ge­bil­det. Gleich­wohl ist de­ren Über­nah­me oder Nichtüber­nah­me nicht von ent­schei­den­der Be­deu­tung für die Be­ur­tei­lung, ob ein Be­triebsüber­gang vor­liegt oder nicht. Nur in be­triebs­mit­tel­ar­men Be­trie­ben kann das Per­so­nal iden­titätsprägend sein. In an­de­ren Be­trie­ben - wie auch hier - ist die Über­nah­me der Be­leg­schaft nur ein Kri­te­ri­um u.a. für die An­nah­me ei­nes Be­triebsüber­gangs.

Im vor­lie­gen­den Streit­fall sind folg­lich die sächli­chen Be­triebs­mit­tel des ..., ins­be­son­de­re die über­las­se­nen Ret­tungs­fahr­zeu­gen, für den Be­trieb „Ret­tungs­dienst“ iden­titätsprägend. Hier ist je­doch kein ein­zi­ges Ret­tungs­fahr­zeug auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen. Der be­klag­te Land­kreis hat viel­mehr be­reits weit vor dem 01. Ju­ni 2011 im Ja­nu­ar/Fe­bru­ar 2011 die An­schaf­fung ei­nes ei­ge­nen neu­en Ret­tungs­fuhr­parks in Auf­trag ge­ge­ben, der ihm ab dem 01. Ju­ni 2011 vollständig zur Verfügung stand. Die hier­ge­gen sei­tens des Klägers ins Feld geführ­ten Ar­gu­men­te vermögen nicht durch­zu­grei­fen. Selbst ein wirt­schaft­lich ab­ge­schrie­be­ner Ret­tungs­fuhr­park kann noch funk­ti­onstüch­tig sein. Er darf auch noch wei­ter be­nutzt wer­den und muss nicht mit dem Zeit­punkt des Er­rei­chens der wirt­schaft­li­chen Ab­schrei­bung so­fort und vollständig durch ei­nen neu­en Ret­tungs­fuhr­park er­setzt wer­den. In Deutsch­land wer­den viel­fach noch Kraft­fahr­zeu­ge auch im Be­reich des öffent­li­chen Diens­tes in Fuhr­parks wei­ter­hin ge­nutzt, ob­wohl sie „wirt­schaft­lich“ ab­ge­schrie­ben sind. Für die Ent­schei­dung, sol­che Fahr­zeu­ge noch wei­ter zu nut­zen, kann es auf ver­schie­de­ne As­pek­te an­kom­men. Je­den­falls ver­mag die Be­ru­fungs­kam­mer auf­grund des Vor­brin­gens des Klägers nicht zu er­ken­nen, dass sich der al­te Ret­tungs­fuhr­park nicht mehr in ei­nem funk­ti­onsfähi­gen Zu­stand be­fand. Viel­mehr ist im Rah­men der Be­ru­fungs­ver­hand­lung am 26. No­vem­ber 2014 in der Sphäre des Klägers be­kun­det wor­den, dass die tech­ni­schen Gerätschaf­ten im al­ten Fahr­zeug­fuhr­park sich in ei­nem min­des­tens so gu­ten Zu­stand be­fan­den wie die­je­ni­gen in den vom be­klag­ten Land­kreis ak­tu­ell be­nutz­ten Fahr­zeu­gen. Mit­hin er­gibt sich in­so­weit fol­gen­der Be­fund: An den be­klag­ten Land­kreis sind sei­tens des ... kei­ner­lei sächli­che Be­triebs­mit­tel im Zu­sam­men­hang mit den Ret­tungs­fahr­zeu­gen über­ge­ben wor­den. So­mit fehlt es in­so­weit be­reits an der Überg­a­be der iden­titätsprägen­den sächli­chen Be­triebs­mit­tel bezüglich der ge­sam­ten Ret­tungs­fahr­zeu­ge an den be­klag­ten Land­kreis.

c) Die Lie­gen­schaf­ten be­tref­fend Leit­stel­le(n), Ret­tungs­wa­chen und Außen­wa­chen sind eben­falls nicht sei­tens der ... gemäß § 613 a (1) BGB auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen. Der ... hat­te of­fen­bar zu­vor sei­ne dies­bezügli­chen Rechts­po­si­tio­nen vom be­klag­ten Land­kreis her­ge­lei­tet. Al­le dies­bezügli­chen Rechts­verhält­nis­se sind mit Ab­lauf des 31. Mai 2011 be­en­det wor­den; der ... hat all sei­ne be­tref­fen­den Rech­te - ins­be­son­de­re Be­sitz­rech­te - of­fen­bar auf­ge­ge­ben bzw. nicht länger in­ne­ge­habt.

Dar­auf kommt es je­doch hier nicht an. Ins­be­son­de­re die Ret­tungs­fahr­zeu­ge sind für den Be­trieb „Ret­tungs­dienst“ iden­titätsprägend, da - wie oben dar­ge­legt - de­ren Ein­satz der ei­gent­li­che Kern des zur Wertschöpfung er­for­der­li­chen Funk­ti­ons­zu­sam­men­hangs aus­macht und sie un­ver­zicht­bar für die auf­trags­gemäße Ver­rich­tung der Tätig­keit sind. Al­lei­ne die Her­aus­ga­be bzw. Auf­ga­be der vor­ge­nann­ten sächli­chen Be­triebs­mit­tel durch den JUH an den be­klag­ten Land­kreis führ­te so­mit nicht da­zu, dass die­ser der neue Be­triebs­in­ha­ber wur­de.

d) Un­strei­tig sind die Klei­dungsstücke des ... ab dem 01. Ju­ni 2011 noch für kur­ze Zeit beim be­klag­ten Land­kreis be­nutzt wor­den, bis die neu­en Klei­dungsstücke zur Verfügung stan­den. In­so­weit fehlt es aber an jed­we­der Dau­er­haf­tig­keit die­ser nur kurz­fris­ti­gen Über­las­sung bis zur Lie­fe­rung der neu­en Klei­dung und da­mit an ei­ner nach­hal­ti­gen Iden­titätsprägung.

e) Der be­klag­te Land­kreis hat zwar die Ret­tungs­dienst­auf­ga­ben ab dem 01.06.2011 un­ter an­de­rem mit dem bis­he­ri­gen Per­so­nal des ... fort­ge­setzt. Da­mit ist aber nicht ein­her­ge­gan­gen die wei­te­re Ver­ga­be des Ret­tungs­diens­tes an ei­nen pri­va­ten Träger. Der be­klag­te Land­kreis hat sich ent­schlos­sen, den Ret­tungs­dienst als Auf­ga­be der Da­seins­vor­sor­ge selbst über ei­nen Ei­gen­be­trieb selbst durch­zuführen. Dies stellt je­doch nach Auf­fas­sung der Be­ru­fungs­kam­mer im vor­lie­gen­den Fall kei­nen Be­triebsüber­gang i. S. d. § 613 a BGB dar, weil es nicht da­zu ge­kom­men ist, dass der Be­trieb „Ret­tungs­dienst“ iden­titätsprägend vom ... auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen ist. Es fehlt in­so­weit dar­an, dass die sächli­chen Be­triebs­mit­tel - ins­be­son­de­re die Ret­tungs­fahr­zeu­ge - hier ge­ra­de nicht vom ... auf den be­klag­ten Land­kreis über­ge­gan­gen sind. Die­se wa­ren - wenn auch wirt­schaft­lich ab­ge­schrie­ben - voll funk­ti­onstüch­tig und mit ei­ner ord­nungs­gemäßen Tech­nik aus­ge­stat­tet. Gleich­wohl sind die­se Fahr­zeu­ge sei­tens des JUH aus­drück­lich nicht an den be­klag­ten Land­kreis über­ge­ben wor­den.

Nach al­le­dem war wie er­kannt zu ent­schei­den.

III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 ZPO.

IV. Die Re­vi­si­on war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu­zu­las­sen.

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