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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 06|2022

Update Arbeitsrecht 06|2022 vom 23.03.2022

Leitsatzreport

LAG Hamm: Schadensersatz wegen unverhältnismäßiger Datenübermittlung im Konzern

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.12.2021, 17 Sa 1185/20

Art.5 Abs.1 Buchstabe a); Art.6 Abs.1; Art.82 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO); § 823 Abs.2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Art.5 Abs.1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art.6 Abs.1 DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs.2 Satz 1 BGB.

2. Eine Datenverarbeitung nach Art.6 Abs.1 Buchstabe f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.

3. Im Rahmen der Abwägung nach Art.6 Abs.1 Buchstabe f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte wahrzunehmen.

Hintergrund:

Ein Klinikbetreiber übermittelte ohne Einwilligung seiner Arbeitnehmer personenbezogene Daten an eine konzernzugehörige Gesellschaft, die Aufgaben der Organisation, des Managements und des Personalcontrollings im Klinikverbund wahrnahm, allerdings nicht mit der Personalverwaltung befasst war, die vielmehr von dem Klinikbetreiber selbst durchgeführt wurde. Zu den an die Managementgesellschaft übermittelten, weder anonymisierten noch pseudonymisierten Daten gehörten Namen und Vornamen, Arbeitsverträge, Einstellungsdaten, Gehälter sowie Ansprüche auf Prämien und Tantiemen. Eine Arbeitnehmerin der Klinik verklagte die Managementgesellschaft vor dem Landgericht (LG) Bochum und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf Löschung der an sie übermittelten Daten und auf Schadensersatz, der ihr vom LG Bochum in Höhe von 8.000,00 EUR und vom OLG Hamm in Höhe von 4.000,00 EUR rechtskräftig zugesprochen wurde. In einem weiteren Prozess vor dem Arbeitsgericht Herne verklagte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber, auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Managementgesellschaft sowie auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR. Das Arbeitsgericht gab der Unterlassungsklage vollständig und der Schadensersatzklage in Höhe von 2.000,00 EUR statt (Urteil vom 15.07.2020, 1 Ca 982/19). Die Berufung des Klinikbetreibers und die Anschlussberufung der Arbeitnehmerin, die einen höheren Schadensersatz verlangte, hatten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm keinen Erfolg. Nach Ansicht des LAG hatte der Klinikbetreiber gegen Art.5 Abs.1 Buchstabe a Fall 1 DS-GVO verstoßen, d.h. den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung missachtet, da die Datenweitergabe durch keinen der in Art.6 Abs.1 Buchstabe a bis f DS-GVO genannten Erlaubnisse gedeckt war (LAG, Urteil, Rn.105). Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 2 AZR 81/22).

Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 14.12.2021, 17 Sa 1185/20

 

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