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Bewerberauswahl im öffentlichen Dienst
09.01.2021. Öffentliche Arbeitgeber müssen Stellenausschreibungen und die Auswahl zwischen verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern sorgfältig planen und durchführen.
Wichtig ist hier insbesondere, dass der Arbeitgeber die Anforderungen, die er im Anforderungsprofil festlegt, später auch bei Bewertung der Bewerbungen konsequent anwendet.
Außerdem müssen fachliche Auswahlkriterien stärker gewichtet werden als andere ("weiche") Anforderungen, da sonst das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Prinzip der Bestenauslese nicht beachtet wird, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Brandenburger Streitfall: BAG, Urteil vom 28.01.2020, 9 AZR 91/19.
- Stolpersteine beim Weg vom Anforderungsprofil über die Stellenausschreibung bis zur Bewerberauswahl
- Im Streit: Abgelehnter Jurist verklagt öffentlichen Arbeitgeber wegen abgelehnter Bewerbung auf Schadensersatz
- BAG: Öffentliche Arbeitgeber müssen bei der Stellenvergabe leistungsbezogene Anforderungen besonders stark gewichten
Stolpersteine beim Weg vom Anforderungsprofil über die Stellenausschreibung bis zur Bewerberauswahl
Öffentliche Arbeitgeber sind bei der Vergabe von Stellen an Art.33 Abs.2 Grundgesetz (GG) gebunden. Hier heißt es:
"Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."
Diese Regel, die das Leistungsprinzip betont, gilt nicht nur bei der Besetzung von Beamten- und Richterstellen ("zu jedem öffentlichen Amte"), sondern auch bei der Einstellung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen. Ein abgelehnter Bewerber, der besser qualifiziert ist als ein erfolgreicher Mitbewerber, kann dessen Einstellung gerichtliche stoppen lassen und, falls er damit zu spät kommt, möglicherweise Schadensersatz verlangen.
Welche Bewerberinnen bzw. Bewerber mehr oder weniger gut für eine Stelle qualifiziert sind, folgt aus dem Anforderungsprofil, das in einem ersten Schritt festgelegt werden muss, und zwar vom öffentlichen Arbeitgeber. Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich, welche Aufgaben und Befugnisse mit einer Stelle verbunden sind und welche Fachkenntnisse und beruflichen Erfahrungen die daran interessierten Bewerber haben müssen.
An das Anforderungsprofil sind öffentliche Arbeitgeber gebunden, sobald das Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren einmal begonnen hat. Es ist rechtlich nicht zulässig, bei der Auswahl zwischen verschiedenen Bewerbern von dem zuvor festgelegten Anforderungsprofil abzuweichen. Eine solche Abweichen würde auch den Anspruch der Bewerberinnen und Bewerber auf ein faires Auswahlverfahren verletzten, d.h. ihren „Bewerbungsverfahrensanspruch“.
Im Streit: Abgelehnter Jurist verklagt öffentlichen Arbeitgeber wegen abgelehnter Bewerbung auf Schadensersatz
Im Streitfall hatte sich ein Jurist, der beide Staatsexamen vorweisen konnte („Volljurist“), im Februar 2016 um eine Stelle als „Leitende/r Sachbearbeiter/in für Öffentliche Ordnung und Sicherheit“ im Land Brandenburg beworben. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg, d.h. er wurde abgelehnt.
Im Anforderungsprofil waren nicht nur Ausbildungsanforderungen und Berufserfahrungen genannt, sondern auch "weich" Kriterien wie beispielsweise „selbstständiges und zuverlässiges Arbeiten mit Innovationsbereitschaft“, „hohes Maß an Verantwortung, Flexibilität, Stressbewältigung, Leistungsbereitschaft“, „fundierte Kenntnisse im Bereich der EDV“ und „hohe Einsatzbereitschaft auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten“.
Der Arbeitgeber verwendete für die Bewertung der eingehenden Bewerbungen ein Auswahlschema ("Auswahlmatrix"), das 15 verschiedenen Kriterien enthielt. Darunter allerdings befanden sich die o.g. Einstellungsvoraussetzungen des Anforderungsprofils nicht. Umgekehrt tauchten allerdings in dem Auswahlschema einige neue Kriterien auf, d.h. Auswahlkriterien, die im Anforderungsprofil nicht enthalten waren. Hier ging das Auswahlschema also über das Anforderungsprofil hinaus und nannte Kriterien wie z.B. „Verfügbarkeit“, „Lernbereitschaft“, „Mobilität“ und sogar „allgemeines Auftreten / Erscheinungsbild“.
Um die eingehenden zwölf Bewerbungen mit einem klar definierten Zahlen- bzw. Punktwert versehen zu können, wurde entschieden, dass alle 15 Kriterien des Auswahlschemas Punktwerten von null bis drei bewertet werden sollten. Dementsprechend konnten die Bewerber im besten Fall 45 Punkte gemäß dem Auswahlschema erreichen und im schlechtesten Fall null. Dabei bezogen sich nur drei der insgesamt 15 Kriterien des Auswahlschemas auf fachliche Voraussetzungen, nämlich auf die „Ausbildung“, auf mögliche „Fachkenntnisse“ und auf eine mögliche „Verwaltungserfahrung“, d.h. wer diese drei fachlichen Anforderungen optimal erfüllt, konnte damit trotzdem nur maximal neun Punkte erreichen (von 45 möglichen Punkten).
Auf der Grundlage ihrer Punktezahl wurden drei der zwölf Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Jurist war nicht darunter.
Daraufhin verklagte er den öffentlichen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Neuruppin u.a. auf Schadensersatz, d.h. er wollte finanziell so gestellt werden, als hätte er die streitige Stelle erhalten. Das allerdings setzt den Nachweis voraus, dass man besser geeignet ist als der erfolgreiche bzw. eingestellte Mitbewerber. Mit diesem Nachweis scheiterte er, so dass das Arbeitsgericht Neuruppin (Urteil vom 02.02.2017, 3 Ca 471/16) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Klage abwies (Urteil vom 24.05.2018, 18 Sa 410/17).
BAG: Öffentliche Arbeitgeber müssen bei der Stellenvergabe leistungsbezogene Anforderungen besonders stark gewichten
Auch vor dem BAG hatte der Jurist kein Glück, denn er scheiterte an dem Nachweis, dass er nach seiner Eignung, Befähigung und seiner fachlicher Leistung der am besten Geeignete unter den Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle war.
Dabei stellt das BAG allerdings auch klar, dass der öffentliche Arbeitgeber im Streitfall - und auch das LAG in seinem Berufungsurteil - erhebliche Fehler gemacht hatten.
Denn der Arbeitgeber hatte nicht alle Anforderungen des Anforderungsprofils auch in sein Auswahlschema übernommen (BAG, Urteil, Rn.33). Außerdem war das Auswahlschema auch deshalb nicht in Ordnung, so die Erfurter Richter, weil einige dort enthaltenen Anforderungen im Anforderungsprofil genannt wurden (BAG, Urteil, Rn.33). Schließlich hätte der Arbeitgeber sein Auswahlschema auch nicht so stricken, dass alle hier genannten Anforderungen in der gleichen Weise gewichtet wurden. Denn damit hatte der Arbeitgeber die fachlichen Anforderungen zu gering bewertet (BAG, Urteil, Rn.34).
Dass es so nicht geht, zeigt das Beispiel eines Bewerbers, der fachlich gar nicht geeignet ist: Er käme trotzdem, z.B. weil er sein "Auftreten" bzw. sein "Erscheinungsbild" ansprechend ist und er sehr lernbereit und außerdem "mobil" ist, auf die gleiche Punktzahl (neun) wie ein fachlich optimal qualifizierter Mitbewerber. Öffentliche Arbeitgeber, die in einer solchen Weise die von ihnen festgelegten Einstellungskriterien gewichten, verstoßen damit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Bestenauslese (BAG, Urteil, Rn.34).
Fazit: Öffentliche Arbeitgeber können eingehende Bewerbungen mit einem vorab festgelegten Punkteschema in eine Rangfolge bringen. Das ist allein schon deshalb sinnvoll, um sicherzustellen, dass die Bewerbungen nicht allzu zu subjektiv bewertet werden.
Allerdings müssen die Kriterien des Anforderungsprofils mit denen des Punkteschemas identisch sein und es muss sichergestellt sein, dass Berufsqualifikation und Berufserfahrungen ein (deutlich) stärkeres Gewicht haben als „weiche“ bzw. "soziale" Anforderungen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2020, 9 AZR 91/19
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
Letzte Überarbeitung: 7. Oktober 2021
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