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LAG Köln, Urteil vom 19.07.2006, 7 Sa 139/06
Schlagworte: | Diskriminierung: Sexuelle Neigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 139/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.07.2006 | |
Leitsätze: | 1. § 13 des Versorgungstarifvertrags der Deutschen Welle (VTV), welcher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dem "überlebenden Ehegatten" eine "Witwen- und Witwerrente" zubilligt, ist auf eingetragene Lebenspartner nicht entsprechend anwendbar. 2. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG (Juris: EGRL 78/2000) (Diskriminierung wegen der sexuellen Identität) liegt insoweit nicht vor. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bonn | |
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 139/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.11.2005 in Sachen 6 Ca 2376/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten aufgrund des Todes seines vormals bei der Beklagten beschäftigten eingetragenen Lebenspartners eine betriebliche Witwer-Rente verlangen kann.
Der Kläger war seit dem 02.08.2001 eingetragener Lebenspartner des am 01.12.1947 geborenen und am 25.08.2001 verstorbenen US . Der Kläger lebte seit dem Jahr 1977 mit USbis zu dessen Tod in einer Lebensgemeinschaft. US war vom 01.01.1973 bis 12.11.1999 bei der Beklagten beschäftigt und erwarb in dieser Zeit einen Anspruch auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von 328,82 € brutto monatlich. Der betrieblichen Altersversorgung des US lag der Versorgungstarifvertrag der D Wzugrunde. Nach § 13 VTV Deutsche Welle erhält "der überlebende Ehegatte des Berechtigten" "eine Witwen- oder Witwerrente" in Höhe von 60 % der Altersrente des Berechtigten. Auf den
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vollständigen Wortlaut von § 13 VTV Deutsche Welle (Bl. 14 d. A.) wird Bezug genommen.
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass zum 01.01.2005 das sogenannte Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetz mit Änderungen u. a. bei der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten war, machte er gegenüber der Beklagten noch im Januar 2005 Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des § 13 VTV Deutsche Welle geltend. Die Beklagte lehnte entsprechende Leistungen ab.
Am 10.08.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten sich bei dem Zweck und der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung offenbar von der Frage leiten lassen, ob der Bezugsberechtigte zum Zeitpunkt des Todes des ehemals Beschäftigten mit diesem bereits seit längerer Zeit in einer unterhaltsrechtlichen Verantwortungsgemeinschaft gelebt habe. Diese Kriterien der Beständigkeit der Lebensgemeinschaft und der partnerschaftstypischen Altersstruktur träfen auch auf ihn und seinen verstorbenen Lebenspartner zu. Vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 sei dem deutschen Recht eine rechtlich anerkannte Verbindung von zwei Partnern gleichen Geschlechts völlig fremd gewesen. Der Tarifvertrag enthalte dementsprechend eine unbewusste Regelungslücke. Der mutmaßliche Wille der Tarifpartner sei darin zu sehen, auch langanhaltende und in typischer Weise altersstrukturierte Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen.
Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, sollten die Tarifvertragspartner die Hinterbliebenenversorgung bewusst nicht auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt haben, würde dies gegen höherrangiges europäisches Recht verstoßen, nämlich gegen die Richtlinie 2000/78/EG:, die gemäß Art. 3 Abs. 1 c ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung hinsichtlich des Arbeitsentgelts statuiere. Im Falle eines solchen Verstoßes gegen eine europarechtliche Richtlinie seien die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die begünstigenden Regelungen auch zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden. Rechte aus einer solchen Richtlinie könnten vom betroffenen Bürger gegenüber Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus den für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben. Hierzu gehörten auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die Beklagte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger seit September 2001, hilfsweise seit Januar 2005 Witwerrente in Höhe von 197,29 € monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger begehre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese unterlägen aber der Tarifautonomie. An einer planwidrigen Regelungslücke im Tarifvertrag fehle es. Die Tarifvertragsparteien hätten seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 bewusst keine Besserstellung der Lebenspartner durch entsprechende Ergänzung des Versorgungstarifvertrages
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herbeigeführt.
Selbst bei Annahme einer Regelungslücke sei eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der klägerischen Auffassung nicht möglich, da sich aus dem Tarifvertrag selbst nicht genügend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben. Verbleibe ein Spielraum zur Lückenschließung, müsse eine solche im Hinblick auf die Tarifautonomie unterbleiben. Eine Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Art. 6 GG stelle die Ehe und nur diese unter den besonderen Schutz des Staates. Das Lebenspartnerschaftsgesetz habe ganz bewusst den Begriff der Ehe nicht verwendet, sondern stattdessen von Lebenspartnerschaft gesprochen.
Die Beklagte hat auch die Auffassung vertreten, dass die tarifvertragliche Ungleichbehandlung nicht gegen höherrangiges Europarecht verstoße. Auch auf europäischer Ebene sei der Schutz der Ehe als legitimer Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung anerkannt. In dem Erwägungsgrund 22 der Präambel der Richtlinie 2000/78/EG heiße es, dass die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse.
Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat mit Urteil vom 15.11.2005 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird im Einzelnen Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 10.01.2006 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 07.02.2006 Berufung einlegen und diese am 06.03.2006 begründen lassen.
Der Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass § 13 VTV Deutsche Welle eine unbewusste Regelungslücke zu der Frage enthalte, ob eingetragene Lebenspartner ebenfalls eine Hinterbliebenenversorgung nach Art der dort geregelten Witwen- bzw. Witwerrente beanspruchen könnten.
Die tarifvertragliche Regelung enthalte Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die Tarifpartner diese Lücke durch eine Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner geschlossen haben würden.
Jedenfalls, so der Kläger, verstoße § 13 VTV Deutsche Welle in seiner jetzigen Form gegen die europarechtliche Richtlinie 2000/78/EG, wobei seit Dezember 2003 in Deutschland ein Umsetzungsdefizit hinsichtlich des in der Richtlinie enthaltenen Diskriminierungsverbotes wegen der sexuellen Ausrichtung bestehe. Dem könne der Erwägungsgrund 22 aus der Präambel der Richtlinie nicht entgegen gehalten werden. Begründungserwägungen zu derartigen EG-Richtlinien seien zwar eine wichtige Auslegungshilfe, ähnlich den amtlichen Begründungen deutscher Gesetze. Sie könnten aber einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie bzw. des Gesetzes selbst nicht außer Kraft setzen. Einschränkende Ausnahmebestimmungen müssten vielmehr in die Richtlinie selbst aufgenommen werden.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers und Berufungsklägers in erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. § 13 VTV
Deutsche Welle beinhalte keine unbewusste Regelungslücke. Diese sei insbesondere nicht mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eingetreten.
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Mit diesem Gesetz sei nämlich keineswegs eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft eingeführt worden. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Lebenspartner grundsätzlich in die Hinterbliebenversorgung einzubeziehen seien. Bei den vom Kläger hierfür angeführten vermeintlichen Indizien handele es sich lediglich um in Altersversorgungsregelungen übliche Vorschriften, die Umgehungstatbestände verhindern sollten.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Versorgungstarifvertrag in den 24 Jahren 2003 und 2004 Änderungen erfahren habe und dabei in § 3 der Anlage 7 auch Einkünfte bei Witwenrenten behandelt worden seien. Auch bei diesen Gelegenheiten hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht veranlasst gesehen, im Hinblick auf Witwenrenten eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe vorzunehmen.
§ 13 VTV Deutsche Welle verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Wenn schon der Gesetzgeber nach der Verfassung nicht verpflichtet sei, Ehe und Lebenspartnerschaft in jeder Hinsicht gleich zu stellen, könnten die Tarifvertragsparteien hierzu ohnehin nicht verpflichtet werden. Auch die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht verletzt. Das Arbeitsgericht habe richtig geurteilt, dass eine unzulässige Diskriminierung nicht vorliege.
Schließlich erhebt die Beklagte nunmehr auch die Einrede der Verjährung.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung, der Berufungserwiderung sowie des Schriftsatzes des Klägers vom 11.04.2006 und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Akte gereichten Auszug aus der Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2006 (2 C 43/04) wird Bezug genommen.
Entscheid u n g s g r ü n d e :
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Das Arbeitsgericht hat nach Überzeugung des Berufungsgerichts richtig erkannt, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 13 VTV Deutsche Welle gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente im Sinne der dort geregelten "Witwen-und Witwerrente" in Höhe von 60 % desjenigen Betrages zusteht, welcher der verstorbene Arbeitnehmer der Beklagten und eingetragene Lebenspartner des Klägers USaufgrund der von ihm erworbenen unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft als Altersrente hätte beanspruchen können. Das Arbeitsgericht hat sein klageabweisendes Urteil auch überzeugend begründet. Das Berufungsgericht knüpft an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils an und macht sich diese zu eigen, soweit sich nachfolgend keine Abweichungen ergeben. Zusammenfassend und ergänzend ist zur Begründung aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Folgende auszuführen:
1. Nach dem Wortlaut des § 13 VTV Deutsche Welle steht dem Überlebenden einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kein Anspruch auf "Witwen- und Witwerrente" zu. Es erscheint ausgeschlossen, unter dem Begriff des "überlebenden Ehegatten" im Sinne von § 13 Abs. 1 VTV Deutsche Welle auch einen überlebenden eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu verstehen. Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der Ansicht des Klägers selbst. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine bewusste und gewollte Unterscheidung zum Begriff
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der Ehe und des Ehegatten getroffen. Das neu geschaffene Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wendet sich ausschließlich "an Personen, die miteinander keine Ehe eingehen können" (BVerfGE 105, 113; BSGE 92, 113 ff. = NZA 2005, 458).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 13 VTV Deutsche Welle eine unbewusste Regelungslücke enthält, die durch ergänzende Auslegung dahingehend geschlossen werden könnte, dass auch der überlebende eingetragene Lebenspartner eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen könnte.
a. Zweifelhaft erscheint bereits, ob § 13 VTV Deutsche Welle überhaupt eine Regelungslücke aufweist. Von einer Regelungslücke kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Norm nach ihrem Sinn und Zweck dazu dienen soll, einen bestimmten Sachverhaltskomplex systematisch abschließend und vollständig zu regeln, und dabei ein Sachverhalt, der nach dem erklärten Regelungsziel zwingend einer Regelung bedurft hätte, in Wirklichkeit nicht geregelt wurde. So konnte das BAG in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 zu § 29 BAT (Ortszuschlag) nachvollziehbar davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien mit ihrer Konzeption der Gestaltung des Ortszuschlags den Zweck verfolgten, den Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Leistung zukommen zu lassen, deren Höhe sich in erster Linie an dem jeweiligen Familienstand orientierte. Da mit dem zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz ein neuer Familienstand eingeführt wurde, wurde der Katalog des § 29 BAT nachträglich lückenhaft (BAG, NZA 2005, 57 ff.).
b. Dagegen kann der Regelung in § 13 VTV Deutsche Welle nicht entnommen werden, dass diese den Zweck verfolgt, über die Begünstigung des Personenkreises der Ehegatten hinaus eine systematisch vollständige Hinterbliebenenversorgung für alle Formen von Versorgungsgemeinschaften zu etablieren, die bestimmte Beständigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
aa. § 13 Abs. 4 c) und § 13 Abs. 5 VTV Deutsche Welle enthalten insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese konkretisierenden Vorschriften im Wesentlichen der Vorbeugung gegenüber Missbrauchsfällen dienen.
bb. Dagegen entspricht die Begünstigung überlebender Ehegatten einer weit verbreiteten traditionellen Übung im Betriebsrentenrecht, die sich im Zweifel an dem Leitbild des besonderen Schutzes der Ehe aus Art. 6 GG orientiert. Bei der Entstehung dieser Übung dürfte auch das althergebrachte, früher typische Rollenverhalten innerhalb der Ehe eine wichtige Bedeutung gehabt haben, wonach in der Regel nur ein Ehegatte (voll) erwerbstätig war, während der andere sich in erhöhtem Maße oder ausschließlich der Erziehung der Kinder bzw. anderen familiären Belangen widmete mit der Folge, dass er auch hinsichtlich seiner eigenen Altersversorgung in gesteigertem Maße auf Leistungen angewiesen war, die aus der Erwerbstätigkeit des Ehegatten herrührten. Ein derartiges "traditionelles" Rollenverständnis ist dagegen für die den eingetragenen Lebenspartnerschaften zugrunde liegenden Lebensgemeinschaften in dieser Form nicht als typisch bekannt, und zwar schon deshalb, weil für diese Gemeinschaften die "traditionelle" Rolle der Kindererziehung nicht typisch ist.
c. Selbst wenn jedoch § 13 VTV Deutsche Welle eine Regelungslücke enthielte, so kann man entgegen der Auffassung des Klägers nicht unterstellen, dass es sich dabei auch im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2005 noch um eine unbewusste Regelungslücke handeln würde.
aa. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Tarifvertragsparteien nach
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Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes tatsächlich bereits Verhandlungen über die Frage der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Witwen- und Witwerrente geführt und eine Gleichstellung nicht für geboten gehalten haben, oder ob es entsprechende Verhandlungen (bisher) nicht gegeben hat.
bb. Dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes war eine breite gesellschaftliche Diskussion vorausgegangen, die auch den Tarifvertragsparteien des VTV Deutsche Welle nicht verborgen geblieben sein kann und die keineswegs nur "juristisch interessierte Kreise" betraf, wobei das Berufungsgericht im Übrigen unterstellt, dass auch die Tarifvertragsparteien diesen "juristisch interessierten Kreisen" zuzurechnen wären. Der Zeitpunkt der Verabschiedung und des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes markiert dabei nur einen Höhepunkt, keineswegs aber den Beginn der entsprechenden Diskussionen. Darüber hinaus wurden seit Jahren zunehmend auch Diskussionen darüber geführt, in welchem Umfang und in welchen Bereichen eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe geboten erscheint. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002, aber auch das Inkrafttreten des Überarbeitungsgesetzes zum 01.01.2005 stellen weitere Höhepunkte dieser Diskussion dar.
cc. Wenn keine der Tarifvertragsparteien in Anbetracht dieser Diskussionen dann gleichwohl bis zur Klageerhebung im August 2005 und auch darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Anlass gesehen hätte, in Verhandlungen darüber einzutreten, ob der Anspruch auf eine Witwen-und Witwerrente nach § 13 VTV Deutsche Welle auch auf eingetragene
Lebenspartnerschaften ausgedehnt werden sollte, so folgt auch daraus, dass eine etwaige – nach den obigen Ausführungen in Wirklichkeit ohnehin nicht vorhandene – Regelungslücke jedenfalls jetzt nicht mehr als "unbewusst" bezeichnet werden könnte.
3. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des VTV Deutsche Welle den eingetragenen Lebenspartnern anders als den Ehegatten bislang keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwen- und/oder Witwerrente eingeräumt haben, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
a. So liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG vor. Der Kläger räumt ein, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 GG nicht verboten ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die eingetragene Lebenspartnerschaften in jeder Hinsicht einer Ehe gleichzustellen, ist somit nicht anerkannt.
b. Das Berufungsgericht vermag aber auch nicht festzustellen, dass die fehlende Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartner bei den durch § 13 VTV Deutsche Welle gewährten Ansprüchen gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt.
aa. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zu denjenigen Organisationen und Einrichtungen gehört, denen gegenüber vom betroffenen Bürger Rechte aus einer solchen Richtlinie grundsätzlich geltend gemacht werden können, weil es sich um eine Organisation oder Einrichtung handelt, die mit Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinaus gehen, die sich aus den für die Beziehung inzwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften allein ergeben.
bb. Der Erwägungsgrund 22 aus der Präambel der Richtlinie 2000/78/EG stellt jedoch klar, dass der Inhalt der Richtlinie nicht so zu verstehen ist, dass dadurch auch unterschiedliche Entgeltregelungen verboten werden sollten, die an unterschiedliche
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Familienstände anknüpfen.
aaa. Wie der Kläger selbst ausführt, handelt es sich bei derartigen Begründungserwägungen um das Resultat der im Art. 253 EG-Vertrag statuierten Begründungspflicht für Rechtsakte der Europäischen Union, welchen dieselbe Bedeutung zukommt wie amtlichen Begründungen deutscher Gesetze. Sie stellen damit eine wichtige, insbesondere authentische Auslegungshilfe dar. Die Bedeutung von deren Verbindlichkeit wird noch durch die Entscheidung des EuGH vom 23.02.1988 unterstrichen, wonach vom Rat beschlossene Begründungserwägungen vom Generalsekretariat des Rates nicht mehr abgeändert werden können. In dieser Entscheidung wird die Begründung als "wesentlicher Bestandteil eines Rechtsaktes" bezeichnet.
bbb. Dementsprechend stellt der Kläger auch die Bedeutung der Begründungserwägung grundsätzlich nicht in Abrede, macht jedoch geltend, dass ihre Bedeutung nicht soweit gehe, einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie außer Kraft zu setzen.
Dieser Aussage ist im Prinzip zuzustimmen, jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Begründungserwägung 22 steht dem Wortlaut der Richtlinie nicht entgegen, sondern erläutert nur dessen Auslegung im Hinblick auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. So knüpft § 13 VTV Deutsche Welle bei der Begründung des Anspruchs auf eine Witwen- bzw. Witwerrente auch nicht an die heterosexuelle Identität des verstorbenen Beschäftigten bzw. dessen hinterbliebenen Partners an, sondern an seinen Familienstand. Dementsprechend erhält auch der hinterbliebene Partner einer heterosexuellen Lebensgemeinschaft keine Witwen- oder Witwerrente, wenn er mit dem Verstorbenen nicht verheiratet war, und zwar selbst dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft ebenfalls über Jahrzehnte bestanden hat, von einer zumindest ethisch begründeten und tatsächlich praktizierten gegenseitigen Unterhaltsgewährung begleitet war und aus ihr u. U. sogar Kinder hervorgegangen sind.
c. Im Ergebnis wird der Kläger somit dadurch, dass ihm § 13 VTV Deutsche Welle als eingetragenem Lebenspartner des verstorbenen US keine "Witwerrente" zubilligt, nicht im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG wegen seiner sexuellen Identität diskriminiert. Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage zu Recht abgewiesen.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war für den Kläger die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann von
REVISION
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(Dr. Czinczoll)
(Hahn)
(Kruger)
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