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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Anwendungsbereich
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält mehr oder weniger genaue Regelungen über seinen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich.
Im folgenden finden Sie einen kurzen Überbklick über diese gesetzlichen Regelungen.
Genauere Informationen zu diesem Thema können Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht nachlesen, und zwar unter dem Stichwort "Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes".
In sachlicher Hinsicht gelten die Vorschriften AGG für alle Aspekte des Erwerbslebens, insbesondere für
- Stellenausschreibungen (§§ 11, 7 AGG),
- Einstellungen (§ 2 Abs.1 Nr.1 AGG),
- Beförderungen bzw. den beruflichen Aufstieg (§ 2 Abs.1 Nr.1 AGG),
- Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (§ 2 Abs.1 Nr.2 AGG),
- Entlohnung (§ 2 Abs.1 Nr.2 AGG),
- Entlassungsbedingungen (§ 2 Abs.1 Nr.1 AGG),
- Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung (§ 2 Abs.1 Nr.3 AGG),
- Zugang zu und Mitwirkung in Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und Berufsverbänden (§ 2 Abs.1 Nr.4 AGG).
Ausdrücklich ausgenommen von dem sachlichen Anwendungsbereich des AGG im Arbeitsleben sind
- die betriebliche Altersvorsorge (§ 2 Abs.2 Satz 2 AGG) und
- Kündigungen (§ 2 Abs.4 AGG).
Die rechtliche Tragweite dieser sog. Bereichsausnahmen ist allerdings umstritten. Nähere Informationen zu dieser Frage finden Sie unter Arbeitsrecht aktuell: 06/20 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Kündigungsschutz.
In persönlicher Hinsicht gelten das AGG bzw. die in ihm enthaltenen Diskriminierungsverboten für folgende Personen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AGG)
- Auszubildende und andere zu ihrer Berufsbildung beschäftigte Personen (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AGG)
- Arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter und die den Heimarbeitern Gleichgestellten (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AGG)
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs.1 Satz 2 AGG)
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (§ 6 Abs.1 Satz 2 AGG)
- Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, wenn es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg betrifft (§ 6 Abs.3 AGG)
- Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 24 Nr.1 AGG)
- Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder (§ 24 Nr.2 AGG)
- Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist (§ 24 Nr.3 AGG)
In zeitlicher Hinsicht gilt das AGG ohne Übergangsregelungen seit seinem Inkrafttreten am 18.08.2006.
Zu diesem Zeitpunkt sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz gegen geschlechtsbezogene Diskriminierungen außer Kraft gesetzt worden, da das AGG auch solche Diskriminierungen erfasst. Die außer Kraft getretenen Vorschriften sind die §§ 611a, 611b und 612 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie das Beschäftigtenschutzgesetz, das sich gegen sexuelle Belästigungen richtete. Diese Vorschriften gelten nur noch für Altfälle, d.h. für Fälle, die sich vor dem 18.08.2006 ereignet haben (§ 33 Abs.1 AGG).
Nähere Informationen zum Anwendungsbereich des AGG sowie zu den in ihm enthaltenen Diskriminierungsverboten finden Sie in dem Handbuchartikel "Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes".
Letzte Überarbeitung: 21. Januar 2013
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