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FAQ zum Inhalt des Impressums
In Bezug auf den notwendigen und rechtlich zwingenden Inhalt eines Impressums gibt es einige Unklarheiten.Viele Gerichte, darunter auch der Bundesgerichtshof (BGH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH), mussten sich bereits zu diesem Thema äußern.
Deshalb haben wir im Folgenden einige der meistgestellten Fragen zum Inhalt eines Impressums zusammengestellt und beantwortet.
- Was sind die Pflichtangaben eines Impressums?
- Ist es schädlich, Angaben über jene des § 5 TMG hinaus zu machen?
- Darf der Vorname des Geschäftsführers abgekürzt werden?
- Muss im Impressum zwingend eine E-Mailadresse angegeben werden?
- Muss im Impressum zwingend eine Telefonnummer angegeben werden?
- Tipp: Nutzen Sie den Hensche Impressum-Generator
Was sind die Pflichtangaben eines Impressums?
Die Pflichtangaben eines Impressums sind in § 5 TMG geregelt. Sie lauten wie folgt:
- Name und Anschrift
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte
- Angaben zum Stamm- oder Grundkapital
- E-Mailadresse (Telefon/Fax umstritten)
- zuständige Aufsichtsbehörde
- zuständiges Registergericht und die Registernummer
- die zuständige Kammer
- gesetzliche Berufsbezeichnung
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Verantwortliche Autoren für redaktionell-journalistische Inhalte
Die notwendigen Angaben sind jedoch von der jeweiligen Rechtsform abhängig.
Ist es schädlich, Angaben über jene des § 5 TMG hinaus zu machen?
Solange die Pflichtangaben des § 5 TMG durch zusätzlichen Inhalt unter dem Punkt „Impressum“ nicht verschleiert werden oder schlecht zu erkennen sind, spricht nichts gegen das Bereitstellen weiterführender Angaben. Häufig werden unter diesem Menüpunkt auch Disclaimer oder Datenschutzerklärungen veröffentlicht. Dies widerspricht den gesetzlichen Erfordernissen nicht.
Darf der Vorname des Geschäftsführers abgekürzt werden?
Nach herrschender Rechtsprechung reicht ein abgekürzter Vorname eines Geschäftsführers im Impressum nicht aus (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, I-20 U 125/08). Hier muss der vollständige Name angegeben werden.
Eine Abkürzung des Vornamens würde auch keinen unerheblichen Bagatellverstoß darstellen, so das OLG. Dies wurde mit der erheblichen Bedeutung der Angaben nach § 5 Abs. 1 TMG in Rechtsstreitigkeiten begründet.
Muss im Impressum zwingend eine E-Mailadresse angegeben werden?
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist die Angabe einer Adresse der elektronischen Post eine Pflichtangabe. Das Kammergericht (KG) Berlin hat dazu entschieden, dass die Pflicht auch nicht durch eine Telefon- oder Telefaxnummer abbedungen werden kann (KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, 5 U 32/12). Zum einen, weil ein Telefongespräch keinen Dokumentationswert habe und zum anderen, weil das Versenden einer Faxnachricht aufwendiger und kostenintensiver sei als eine E-Mail.
Außerdem darf die Veröffentlichung der E-Mailadresse auch nicht durch ein elektronisches Kontaktformular ersetzt werden.
Muss im Impressum zwingend eine Telefonnummer angegeben werden?
Diese Frage stellte sich auch der BGH im Jahr 2007 und legte sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04). Der EuGH verwies in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07) auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, welche vom Dienstanbieter verlangt, dass er den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung stellt, um schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.
Als Anforderung stellt der EuGH eine Antwort auf eine etwaige Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten. Es muss also neben der E-Mailadresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit im Impressum angegeben werden, mit der die Anforderungen gewehrleistet werden kann. Dies muss jedoch nicht zwingend eine Telefonnummer sein.
Tipp: Nutzen Sie den Hensche Impressum-Generator
Um den inhaltlichen Anforderungen bei der Erstellen eines Impressums für Ihre Webseite, Ihr Social-Media-Profil oder Ihres Online-Shops gerecht zu werden, stellen wir Ihnen unseren kostenlosen und rechtssicheren Impressum-Generator zur Verfügung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Das Impressum auf "Social Media" Profilen
- Das Impressum für Freiberufler
- Das korrekte Impressum für den Verein
- Datenschutzerklärung bei der Nutzung von Google Analytics
Letzte Überarbeitung: 18. Juli 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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