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Urlaub verjährt nur nach Warnhinweisen des Arbeitgebers
11.01.2023. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen sehen im Regelfall eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren hat oder hätte erfahren müssen, §§ 193, 199 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Diese Regelungen gelten auch für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht in allen Fällen schon mit Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.
Vielmehrt beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallsfristen informiert hat, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil vom 20.12.2022 (9 AZR 266/20 - Pressemitteilung des Gerichts).
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2023 BAG: Urlaubsansprüche verjähren nicht.
Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2023
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