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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 08|2022

Update Arbeitsrecht 08|2022 vom 20.04.2022

Leitsatzreport

LAG Thüringen: Haftung von GmbH-Geschäftsführern auf Mindestlohn bei insolvenzbedingtem Lohnausfall?

Landesarbeitsgericht Thüringen , Urteil vom 09.02.2022, 4 Sa 223/19

§§ 273 Abs.1; 611a; 615; 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 1; 20; 21 Abs.1 Nr.9 Mindestlohngesetz (MiLoG); § 9 Abs.1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG); § 35 Abs.1 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Pflicht als Geschäftsführer einer GmbH, für die Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer zu sorgen, ist in erster Linie eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung als solche ist eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns ist eine gesetzliche Pflicht, welche der Gesellschaft als Arbeitgeber auferlegt worden ist. Eine Projektion der Pflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ins Außenverhältnis ist nicht erkennbar. (Rn.24)

2. Eine direkte Verpflichtung von Geschäftsführern persönlich gegenüber den Arbeitnehmern ergibt sich auch nicht aus der Einordnung der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung des Mindestlohns als Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Abs.1 Nr.9 MiLoG. (Rn.26)

3. Sinn von § 9 OWiG ist die Schließung von Strafbarkeitslücken, nicht die Schließung etwaiger individualrechtlicher Haftungslücken. (Rn.27)

4. Die Schutzrichtung des MiLoG ist nicht der Schutz vor Lohnausfall, sondern der Schutz vor Unterschreitung einer angemessenen Lohnhöhe. (Rn.29)

Hintergrund:

Ein ehemaliger Arbeitnehmer einer GmbH verklagte zwei ihrer Ex-Geschäftsführer auf Schadenersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, den die GmbH für Juni 2017 hätte zahlen müssen. In diesem Monat hatte der Arbeitnehmer zwar nicht gearbeitet, aber wegen Lohnrückständen für die vergangenen Monate von seinem Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung Gebrauch gemacht. Daher hätte die GmbH gemäß § 273 Abs.1 in Verb. mit § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den damaligen gesetzlichen Mindestlohn für die 22 Arbeitstage des Juni 2017 zahlen müssen, was sie aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten aber nicht tat. Zu Anfang November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH öffnet. Nach Ansicht des Klägers hafteten die Geschäftsführer persönlich für die Erfüllung der (bußgeldbewehrten) Pflicht zur Mindestlohnzahlung. Denn sie hatten, so das Argument des Klägers, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB verletzt, nämlich die Mindestlohnzahlungspflicht gemäß § 20 in Verb. mit § 1 und in Verb. mit § 21 Abs.1 Nr.9 Mindestlohngesetz (MiLoG). Das Arbeitsgericht Gera (Urteil vom 12.6.2019, 1 Ca 66/18) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen wiesen die Klage ab. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 5 AZR 120/22).

Landesarbeitsgericht Thüringen , Urteil vom 09.02.2022, 4 Sa 223/19

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