Update Arbeitsrecht 05|2022 vom 09.03.2022
Leitsatzreport
LAG Hamm: Zeiten einer Quarantäne sind nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21
§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Leitsatz der Redaktion:
Zeiten einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus sind analog § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.
Hintergrund:
Ein vollzeitig beschäftigter Arbeitnehmer erhielt auf seinen Antrag hin acht Tage Urlaub vom 12.10.2020 (Montag) bis zum 21.10.2020 (Mittwoch). Kurz nach Urlaubsantritt, am 14.10.2020 (Mittwoch), erließ die Stadt Hagen eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Arbeitnehmer zur häuslichen Quarantäne vom 09.10.2020 bis zum 21.10.2020 verpflichtete, d.h. bis zum letzten Urlaubstag. Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber, dem Urlaubskonto die acht wegen der Quarantäne nutzlos vertanen Urlaubstage gutzuschreiben, was der Arbeitgeber nicht wollte. Die darauf gerichtete Klage wurde vom Arbeitsgericht Hagen abgewiesen (Urteil vom 28.07.2021, 2 Ca 2784/20), hatte aber in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm überraschender Weise Erfolg. Das LAG meinte im Unterschied zu den meisten aktuellen Entscheidungen zu diesem Thema, dass die Vorschrift des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Fall einer Corona-Quarantäne sinngemäß anzuwenden sei. § 9 BUrlG sieht vor, dass die durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Quarantäne in der Regel nicht vor und waren auch beim Kläger im Streitfall nicht gegeben. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 9 AZR 76/22).
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21
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