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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)- Rechte Betroffener
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgsetz (AGG) gibt den durch verbotene Diskriminierungen im Erwerbsleben benachteiligten Personen verschiedene rechtliche Möglichkeiten an die Hand.
Besonders wichtig sind dabei die klagbaren Rechtsansprüche betroffener Arbeitnehmer.
Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten für diskriminierte Arbeitnehmer. Genauere Informationen können Sie in unserem Online Handbuch Arbeitsrecht unter unter dem Stichwort "Diskriminierung - Rechte Betroffener" nachlesen.
Die rechtlichen Handhaben, die das AGG betroffenen Arbeitnehmern an die Hand gibt, sind
- das Beschwerderecht (§ 13 AGG),
- ein Recht zur Leistungsverweigerung bei Belästigungen und sexuellen Belästigungen (§ 14 AGG)
- ein klagbarer Rechtsanspruch auf Schadensersatz (§ 15 Abs.1 AGG)
- ein klagbarer Rechtsanspruch auf Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Einbußen (§ 15 Abs.2 AGG).
Nähere Informationen zu den Rechten von Diskriminierungsbetroffenen nach dem AGG, zu den dabei zu beachtenden kurzen Ausschlussfristen und zu den mittlerweile vorliegenden Gerichtsentscheidungen finden Sie unter "Diskriminierung - Rechte Betroffener".
Letzte Überarbeitung: 21. Januar 2013
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