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ARBEITSRECHT AKTUELL // 23/002

Nach­weis des Zu­gangs ei­ner schrift­li­che Mah­nung

Ist der Zu­gang ei­nes Schrei­bens un­strei­tig, muss der Emp­fän­ger zum In­halt Stel­lung neh­men: Thü­rin­ger Lan­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 07.12.2022, 4 Sa 123/21
Deutsche Post, Postbote, Briefträger

14.01.2023. Kann ei­ne Par­tei vor Ge­richt be­wei­sen, dass er der Ge­gen­par­tei ei­ne Brief­sen­dung pos­ta­lisch über­mit­telt hat, und be­haup­tet sie ei­nen be­stimm­ten In­halt der Brief­sen­dung (z.B. ein Mahn­schrei­ben oder ei­ne Kün­di­gung), dann muss sich die Ge­gen­par­tei zu dem In­halt der Brief­sen­dung er­klä­ren.

Es ge­nügt in ei­nem sol­chen Fall nicht, wenn der Em­fän­ger der Brief­sen­dung den von der Ge­gen­par­tei be­haup­te­ten In­halt der Brief­sen­dung ein­fach be­strei­tet. 

Das hat das Thü­rin­ger Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) ent­schie­den: Thü­rin­ger LAG, Ur­teil vom 07.12.2022, 4 Sa 123/21.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 01|2023 Thü­rin­ger LAG: Streit über den In­halt ei­nes (un­strei­tig zu­ge­gan­ge­nen) Schrei­bens.

Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2023

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