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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Erlaubte Ungleichbehandlungen
Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind bewusst zu weitgehend gefasst, so dass sie nicht ohne Ausnahmen angewandt werden können.
Nicht jede Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher eine rechtlich verbotene Diskriminierung.
Vielmehr können Benachteiligungen trotz ihres Bezugs zu „eigentlich“ verbotenen persönlichen Merkmalen zulässig sein.
In diesem Sinne können Benachteiligungen rechtlich zulässig sein
- im Zusammenhang mit sog. „positiven Maßnahmen“ (§ 5 AGG),
- wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG),
- wegen der Religion oder Weltanschauung (§ 9 AGG),
- wegen des Alters (§ 10 AGG).
Nähere Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Ungleichbehandlungen finden Sie in dem Handbuchartikel "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".
Letzte Überarbeitung: 21. Januar 2013
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