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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
§ 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung
Beabsichtigt der Dienstgeber, nach § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er der Mitarbeitervertretung rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und sie schriftlich insbesondere zu unterrichten über | |
1. |
die Gründe für die geplanten Entlassungen, |
2. |
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
3. |
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
4. |
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, |
5. |
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
6. |
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. |
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |