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Riesterrente europarechtswidrig?
14.09.2007. Nach Art.39 Abs.1 des EG-Vertrages (EG) ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet. Abs.2 dieser Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten zu positiven Maßnahmen, d.h. die diesem Ziel entgegenstehenden Hindernisse sind zu beseitigen.
Dies umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Mit der Einführung der sog. Riesterrente durch das „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmG)“, vom 26.06.2001, hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine staatliche Förderung von kapitalbildenden Formen der Altersvorsorge entschieden.
Kernelement dieser Förderung ist die Zulage, die der Staat gewährt, wenn sich Arbeitnehmer sowie bestimmte, in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) genannte Erwerbstätige dafür entscheiden, einen Teil ihres Arbeitsentgelts für den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zu verwenden.
Anspruchsberechtigt sind allerdings nur solche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 79 EStG), was bei Ausländern, die als Grenzgänger in Deutschland arbeiten, gemäß § 1 Abs.3 Satz 2 EStG nur dann der Fall ist, wenn die zu versteuernden Gesamteinkünfte des Pendlers zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Somit sind Grenzpendler von der staatlichen Förderung im Rahmen der Riesterrente vielfach ausgeschlossen.
Eine weitere Beschränkung der Förderung besteht darin, dass der Zulageberechtigte das staatlich geförderte Kapital nur dann für eine eigengenutzte Wohnung verwenden kann, falls die Wohnung im Inland liegt (§ 92a Abs.1 EStG); auch dies benachteiligt ausländische Arbeitnehmer bei der Riesterförderung faktisch, falls sie planen, mit dem geförderten Kapital eine Wohnung im Ausland zu erwerben.
Schließlich ordnet § 95 Abs.1 in Verb. mit § 93 Abs.1 EStG für den Fall, dass die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Zulage an.
Auch dies belastet ausländische Arbeitnehmer, wenn diese im Rentenalter in ihr Heimatland zurückkehren wollen, da dann die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. Von dieser Vorschrift können auch deutsche Arbeitnehmer betroffen sein, wenn sie nach ihrem Erwerbsleben ins Ausland verziehen.
In diesen drei gesetzlich angeordneten Beschränkungen bei der Gewährung des staatlichen Zuschusses im Rahmen der Riesterrente sieht die Kommission eine Verletzung der europarechtlich garantierten Grundfreiheiten, insbesondere von Art.39 Abs.1 EG, so dass sie die Bundesrepublik im Januar 2006 förmlich darum ersuchte, diese Rechtsvorschriften über die Altersvorsorgezulage zu ändern.
Da Deutschland diesem Ersuchen nicht nachkam, reichte die Kommission jetzt beim Europäischen Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik ein (Klage der Kommission vom 06.06.2007, Rs. 269/07).
Ziel der Klage ist die Feststellung eines Verstoßes der Bundesrepublik durch die Einführung und Beibehaltung der oben genannten Gesetzesvorschriften.
Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Klage, eingereicht am 06.06.2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften pp., Rs. 269/07, Amtsblatt der Europäischen Union, 25.08.2007
- Arbeitsrecht aktuell: 08/007 Arbeit und Soziales: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2007 / 2008
Letzte Überarbeitung: 13. September 2016
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