Update Arbeitsrecht 25|2023 vom 13.12.2023
Leitsatzreport
LAG Düsseldorf: Geldentschädigung für verspätete oder unvollständige datenschutzrechtliche Auskunft?
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23
Art.12 Abs.3; 15; 82 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Leitsätze der Redaktion:
1. Die bloße Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Auskunftspflicht gemäß Art.15 DS-GVO stellt nicht in allen Fällen auch eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung dar. Eine unzulässige Datenverarbeitung ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Geldentschädigung gemäß Art.82 DS-GVO.
2. Art.82 DS-GVO setzt für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO voraus. Der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten eines Anspruchstellers genügt nicht für einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Geldentschädigung gemäß Art.82 DS-GVO.
Hintergrund:
Arbeitgeber müssen ständig personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer verarbeiten, schon allein im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, bei Bürotätigkeiten aber auch im Zusammenhang mit den Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers, die z.B. in Form von E-Mails auf den Servern des Arbeitgebers gespeichert sind. Gemäß Art.15 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) müssen Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers Auskunft über verschiedene Aspekte dieser Datenverarbeitung geben, z.B. über die Verarbeitungszwecke, die geplante Dauer, die Empfänger usw. Ein Auskunftsverlangen muss gemäß Art.12 Abs.3 Satz 1 DS-GVO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seinem Eingang beim Arbeitgeber beantwortet werden. In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein im Kundenservice eines Immobilienunternehmens tätiger Serviceangestellter am 01.10.2022 ein Auskunftsverlangen gemäß Art.15 Abs.1 DS-GVO an das Unternehmen gerichtet, das die Auskunft aber nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilte. Eine vollständige Auskunft lag erst am 01.12.2022 vor, d.h. etwa sechs Wochen nach der vom Angestellten (bis zum 16.10.2023) gesetzten Frist, und einen Monat nach der gesetzlichen Monatsfrist des Art.12 Abs.3 Satz 1 DS-GVO. Die darauf gestützte Klage des Angestellten auf Geldentschädigung gemäß Art.82 Abs.1 DSGVO hatte zwar vor dem Arbeitsgericht Duisburg Erfolg, das dem Kläger immerhin 10.000,00 EUR Entschädigung zusprach (Urteil vom 23.03.2023, 3 Ca 44/23). Das LAG Düsseldorf wies die Klage dagegen vollständig ab, ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23 (Pressemitteilung des Gerichts)
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