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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 19|2023

Update Arbeitsrecht 19|2023 vom 20.09.2023

Leitsatzreport

LAG Köln: Fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen?

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.06.2023, 4 Sa 17/23

§§ 140, 615, 622, 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz des Gerichts:

Eine fristlose, betriebsbedingte Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber seine geschäftlichen Beziehungen ins Ausland (hier: Russland) aufgrund einer politischen Entscheidung aktuell nicht mehr aufrechterhalten darf.

Hintergrund:

Ein kaufmännischer Angestellter war seit 1994 in einem kleinen Handelsunternehmen für die Möbelindustrie tätig. Das Unternehmen beschäftigte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Es erzielte seine Umsätze ausschließlich mit dem Vertrieb bzw. der Vermittlung von Dekorpapier für die russische Möbelindustrie. Diese Handelsgeschäfte waren infolge der gegen Russland verhängten Sanktionen ab April 2022 verboten, weshalb das Unternehmen seinen Betrieb einstellen und seine Arbeitnehmer entlassen musste. Am 05.05.2022 kündigte es dem - mittlerweile seit über 27 Jahren beschäftigten - Angestellten „fristlos“ aus betriebsbedingten Gründen unter Berufung auf § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie unter Gewährung einer Auslauffrist zu Ende Mai 2022. Der Angestellte klagte auf Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs.2 Nr.7 BGB, d.h. er beantragte die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht vor Ablauf des 31.12.2022 aufgelöst wird. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 08.12.2022, 14 Ca 2711/22) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Erfolg. Dabei stellt das LAG klar, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung noch nicht die Frage beantwortet, ob dem Arbeitnehmer für die Dauer siebenmonatigen Kündigungsfrist auch ein Verzugslohn gemäß § 615 Satz 1 BGB zustand. Dieser war nicht eingeklagt, so dass das LAG darüber nicht entscheiden musste.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.06.2023, 4 Sa 17/23

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