Update Arbeitsrecht 15|2020 vom 22.07.2020
Leitsatzreport
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden gegen nachgebesserte Tarifeinheits-Regelung nicht zur Entscheidung an
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 672/19 u.a.
Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG); § 4a Absatz 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG)
Leitsatz der Redaktion:
Die Verfassungsbeschwerden, die die Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und der DBB Beamtenbund und Tarifunion gegen § 4a Absatz 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG), in der seit dem 01.01.2019 geltenden Fassung, erhoben haben, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da sie unzulässig sind.
Hintergrund:
Durch das Gesetz zur Tarifeinheit vom 03.07.2015 (BGBl.I S. 1130), das am 10.07.2015 in Kraft getreten ist, wurde § 4a in das Tarifvertragsgesetz (TVG) eingefügt. Diese Regelung soll das Prinzip „ein Betrieb, ein Tarifvertrag“ durchsetzen, d.h. den Grundsatz der Tarifeinheit. Dazu sagte § 4a Abs.2 Satz 2 in der Fassung vom 10.07.2015: „Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.“ Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 11.07.2017 (1 BvR 1571/15 u.a.) im Prinzip als verfassungskonform abgesegnet, allerdings eine Nachbesserung beim Minderheitenschutz verlangt (BVerfG, Urteil vom 11.07.2017, Rn.204). § 4a Abs.2 Satz 2 TVG wurde daher mit Wirkung zum 01.01.2019 durch folgenden Zusatz ergänzt: „Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar.“ Auch gegen diese Gesetzesfassung erhoben die Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und der DBB Beamtenbund und Tarifunion Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG aber nicht zur Entscheidung annahm (Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 672/19 u.a.). Denn, so das BVerfG: Die Beschwerdeführer haben nicht ausreichend deutlich gemacht, dass sie durch die Neuregelung „unmittelbar“ in ihren eigenen (Grund-)Rechten verletzt sind, und sie hätten zuvor den gerichtlichen Schutz durch die Fachgerichte in Anspruch nehmen können.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 672/19 u.a.
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr.55/2020 vom 02.07.2020
Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
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