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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 18|2020

Update Arbeitsrecht 18|2020 vom 02.09.2020

Leitsatzreport

LAG Köln: Unwirksame Versetzung einer „Leiterin Finanz- und Rechnungswesen“ auf eine Stelle ohne Personalführungsbefugnis

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.07.2020, 8 Sa 623/19

§ 106 Gewerbeordnung (GewO); § 315 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz der Redaktion:

Versetzt der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin mit dem arbeitsvertraglich festgelegten Aufgabenkreis einer „Leiterin Finanz- und Rechnungswesen“ auf eine Position ohne Führungsverantwortung, weist er damit keine gleichwertige Position zu, so dass er die Grenzen seines Weisungsrechts überschreitet. Auf die Frage, ob eine solche Maßnahme der Billigkeit gemäß § 106 GewO und § 315 Abs.3 BGB entspricht, kommt es dann nicht an.

Hintergrund:

Eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin wurde im April 2017 zu einem Bruttogehalt von 5.700 EUR von einem Unternehmen der Privatwirtschaft eingestellt. Im Arbeitsvertrag wurden die ihre Aufgaben als „Leiterin Finanz- und Rechnungswesen“ beschrieben, wobei sich der Arbeitgeber vorbehielt, ihr andere gleichwertige Aufgaben zuzuweisen. In ihrer Funktion als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen führte sie ein Buchhaltungsteam von sieben Mitarbeitern, ohne dass diese Personalverantwortung arbeitsvertraglich festgeschrieben war. Im März 2018 sprach der Arbeitgeber zwei Kündigungen aus, gegen die sich die Angestellte mit Erfolg gerichtlich zur Wehr setzte. Daher musste der Arbeitgeber sie ab Ende November 2018 wieder beschäftigen und versetzte sie unter Berufung auf sein Weisungsrecht auf eine angeblich neu geschaffene Stelle „Leitung Prozessoptimierung“. Dort waren der Angestellten keine Mitarbeiter mehr unterstellt. Die Angestellte klagte auf Beschäftigung als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen mit näher angegebenen Aufgaben, u.a. mit der Aufgabe, das Buchhaltungsteam von sieben Mitarbeitern zu führen. Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 01.08.2019, 1 Ca 2695/18) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gaben der Angestellten recht. Denn, so das LAG: In ihrer vertraglich vereinbarten Position führte sie ein Buchhaltungsteam, während die angebliche „Leitung“ der „Prozessoptimierung“ keine Leitungsfunktion mit Personalführungsbefugnis umfasste. Hier lag gar keine Abteilung vor, die die Angestellte hätte „leiten“ können, sondern es handelte sich um Einzelaufgaben bzw. -projekte, die zu unterschiedlichen Abteilungen gehörten, u.a. zum Kundenservice. Damit wurde die Angestellte nicht mehr als Abteilungsleiterin, sondern nur noch als Projektsachbearbeiterin tätig. Das war nicht gleichwertig, so das LAG.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.07.2020, 8 Sa 623/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter

Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung

Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht

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