Update Arbeitsrecht 15|2020 vom 22.07.2020
Leitsatzreport
LAG Düsseldorf: Gegen die Anordnung oder Versagung einer Video-Gerichtsverhandlung während der Corona-Pandemie gibt es kein Rechtsmittel
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2020, 4 Ta 200/20
§ 114 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); §§ 128a, 567 Zivilprozessordnung (ZPO)
Leitsatz des Gerichts:
Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie gem. § 114 ArbGG (ebenso § 211 SGG) ist nicht anfechtbar.
Hintergrund:
Durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II), vom 20.05.2020 (BGBl.I S.1055), wurde das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) um eine neue Vorschrift ergänzt, nämlich um § 114 ArbGG. Er ist seit dem 29.05.2020 in Kraft und tritt zum Jahresende 2020 wieder außer Kraft (Art.3 in Verb. mit Art.20 Abs.3 Sozialschutz-Paket II). Gemäß § 114 Abs.3 Satz 1 ArbGG soll das Gericht den Parteien und ihren Anwälten während der Corona-Epidemie im Falle von § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Durch den ausdrücklichen Verweis auf § 128a ZPO, der bereits seit 2002 gilt und eine Gerichtsverhandlung per Videokonferenz erlaubt, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass während der Corona-Epidemie zwei Ergänzungen bzw. Abweichungen gegenüber § 128a ZPO gelten: Erstens „soll“ das Gericht eine Video-Verhandlung durchführen (während diese Anordnung dem Gericht gemäß § 128a ZPO freigestellt ist), und zweitens hat das Gericht eine Video-Verhandlung auch ohne Antrag der Parteien anzuordnen, d.h. „von Amts wegen“. Fraglich ist, ob sich eine Partei mit einer sofortigen Beschwerde (gemäß § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO) dagegen wehren kann, wenn ein Arbeitsgericht den Antrag auf Durchführung einer Video-Verhandlung ablehnt. Nein, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, denn eine solche Beschwerde ist generell ausgeschlossen und daher „unstatthaft“. Zur Begründung verweist das LAG auf § 128a Abs.3 Satz 2 ZPO, wonach Entscheidungen des Gerichts über die Durchführung einer Video-Verhandlung unanfechtbar sind. Im Streitfall hatte der antragstellende Hamburger Anwalt daher Pech gehabt: Er wollte nicht nach Düsseldorf zum Gerichtstermin anreisen und hatte daher beantragt, den auf den 09.07.2020 anberaumten Gütetermin als Video-Verhandlung durchzuführen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies den Antrag ab, und das LAG entschied, dass gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben sei.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2020, 4 Ta 200/20
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