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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2020

Update Arbeitsrecht 03|2020 vom 05.02.2020

Leitsatzreport

BAG: Annahmeverzug und Urlaubsgewährung schließen sich gegenseitig aus

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2019, 9 AZR 579/16

§ 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die fragliche Zeit Urlaub gewährt hat. Annahmeverzug setzt die Nichtannahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht während einer Beurlaubung ebenso wenig wie eine Pflicht des Arbeitgebers, die ihm angebotene Arbeitsleistung anzunehmen und dem Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben zuzuweisen.

2. Der Untergang des Urlaubsanspruchs infolge der unterlassenen Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und dass er ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.

3. Diese urlaubsrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bestehen auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, die der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angreift. Die Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im gekündigten Arbeitsverhältnis lassen die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers nicht entfallen. Maßgeblich ist in solchen Fällen die objektive Rechtslage.

Hintergrund:

Eine Arbeitnehmerin wurde im September 2011 zu Ende Oktober 2011 gekündigt und klagte dagegen mit Erfolg. Nach einer weiteren Kündigung und einer dagegen gerichteten weiteren Klage schied sie Mitte August 2012 aus. Die Prozesse führten zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) für die Zeit vom 28.01.2012 bis zum Vertragsende am 15.08.2012. Aufgrund einer Erkrankung von Ende September 2011 bis Ende Januar 2012 sowie infolge der (bis zum 15.08.2012 unwirksamen) Kündigungen konnte die Arbeitnehmerin ihren Urlaub für 2011 nur teilweise und den Urlaub für 2012 gar nicht nehmen. Der Arbeitgeber erteilte zwar im Mai 2012 vorsorglich Urlaub, sagte dabei aber keine verbindliche Zahlung zu, so dass er damit Urlaubsansprüche nicht erfüllen konnte. Auch die erst 2019 durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelte Arbeitgeberpflicht, den Arbeitnehmer auf den Urlaubsverfall am Jahresende gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinzuweisen (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 - Shimizu), erfüllte der Arbeitgeber 2011 und 2012 nicht, da diese Pflicht damals noch unbekannt war. Die Arbeitnehmerin klagte erneut, diesmal auf Urlaubsabgeltung für 2011 und für 2012, hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm aber keinen Erfolg (Urteil vom 02.03.2016, 6 Sa 787/15). Das BAG hob das LAG-Urteil auf. Denn eine Urlaubsgewährung in Natur, wie vom Arbeitgeber vorgetragen, scheidet für die Zeit der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung von Annahmeverzugslohn aus. Annahmeverzug setzt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers voraus, die beim Urlaub nicht besteht (Urteil, Rn.30, 31). Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nach einer Kündigung, über deren Wirksamkeit vor Gericht gestritten wird, auf den drohenden Urlaubsverfall am Jahresende hinweisen (Urteil, Rn.48).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2019, 9 AZR 579/16

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