Update Arbeitsrecht 05|2019 vom 27.11.2019
Leitsatzreport
LAG Köln: Arbeitgeber müssen auch dann auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen, wenn es sich um Urlaub aus vergangenen Jahren handelt
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18
§ 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); Art.7 Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie)
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Hintergrund:
Gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen an das Kalenderjahr gebunden. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende und gibt es keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe für die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, geht der Urlaubsanspruch zum Jahresende unter. Das ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG), das hier der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art.7 Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) folgt, aber nur der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor auf den drohenden Verfall seines Urlaubsanspruchs am Jahresende hingewiesen hat, und wenn er den Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, seinen Urlaubsanspruch zu nehmen (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15, Rn.21, 26, 32). In dem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hatte ein Apothekenmitarbeiter nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 eingeklagt. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Urlaub jeweils zum Jahresende verfallen sei. Damit hatte er vor dem LAG Köln keinen Erfolg. Nach Ansicht des LAG war nicht nur der offene Urlaub für 2016 abzugelten, sondern auch der Urlaub für die beiden Vorjahre. Denn die Pflicht des Arbeitgebers zum Hinweis auf den drohenden Urlaubsverfall am Jahresende ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, so das LAG, sondern gilt auch für Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18
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