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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 05|2020

Update Arbeitsrecht 05|2020 vom 04.03.2020

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Siegburg: Fristlose Kündigung eines IT-Beraters wegen Missbrauchs von Kundendaten

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 15.01.2020, 3 Ca 1793/19

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz der Redaktion:

Ein IT-Berater, der ohne Wissen und Wollen eines Kunden von dessen verschlüsseltem Rechner aus personenbezogene Daten wie Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten auf einen privaten Memory-Stick herunterlädt, verletzt damit seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten in erheblichem Umfang, so dass an sich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn die heruntergeladenen personenbezogenen Daten den Kunden des Kunden gehören, und wenn sie dazu verwendet werden, um im Internet per Lastschrift Waren zu bestellen.

Hintergrund:

Gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, die Kündigungsfrist oder den Ablauf einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit abzuwarten. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Streitfall hatte eine IT-Firma einen seit acht Jahren beschäftigten technischen Berater fristlos gekündigt, nachdem dieser ohne Wissen oder Zustimmung eines Kunden der IT-Firma die auf einem verschlüsselten Rechner des Kunden gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Personen auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladen hatte, wobei diese Personen zu den Kunden des Kunden gehörten. Mit den auf diese Weise erlangten personenbezogenen Daten bestellte er per Lastschrift im Internet Kopfschmerztabletten. Dieses Verhalten verteidigte der Berater damit, dass er dem Kunden seines Arbeitgebers Sicherheitslücken seiner EDV habe aufzeigen wollen, weshalb er die Kopfschmerztabletten für zwei Manager dieses Kunden bestellt hatte, denn diese müssten angesichts der Sicherheitslücken ihrer EDV sicher Kopfschmerzen bekommen. Das Arbeitsgericht Siegburg bewertete das Verhalten des gekündigten Beraters nicht als Schutz vor Sicherheitslücken, sondern als Missbrauch hochsensibler Daten (Urteil, Rn.27). Mit seinem Verhalten hatte er nicht nur die Beziehung seines Arbeitgebers zu dem betroffenen Kunden gefährdet, sondern obendrein dessen Beziehungen zu seinen Kunden, d.h. zu dritten Personen.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 15.01.2020, 3 Ca 1793/19

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