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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 15|2021

Update Arbeitsrecht 15|2021 vom 28.07.2021

Leitsatzreport

LAG Baden-Württemberg: Datenschutzrechtlicher Informationsanspruch und Anspruch auf Unterlagen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021, 21 Sa 43/20

Art.4; 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO); §§ 253, 254 Zivilprozessordnung (ZPO)

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Informationsanspruch des Art.15 Abs.1 2. Halbs. DSGVO ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, wenn der Antragsteller konkret mitteilt, welche Informationen er im Rahmen von lit. a bis h der Norm für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. § 15 Abs.3 Satz 1 DSGVO.

2. Eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Art.15 Abs.1 und Abs.3 DSGVO bedarf es nicht. Es genügt grundsätzlich die Behauptung des Antragstellers, die Verantwortlichen iSd. Art.4 Nr.1, 2, 7 DSGVO würden personenbezogene Daten seiner Person verarbeiten.

Hintergrund:

Ein Angestellter verklagte seinen Arbeitgeber auf Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte. Unter anderem wollte er wissen, wem gegenüber der Arbeitgeber Daten über die Leistung und das Verhalten des Angestellten offengelegt hatte und woher diese Daten stammten. Außerdem verklagte er seinen Arbeitgeber darauf, ihm „eine Kopie einer verkörperten Zusammenstellung der von der Beklagten verarbeiteten Verhaltens- und Leistungsdaten des Klägers (...) zur Verfügung zu stellen“, insbesondere Kopien „des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kläger und Herrn F. L. im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 im bei der Beklagten vorhandenen E-Mail System“. Damit hatte er vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Erfolg. Nach Ansicht des LAG ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die in Kopie verlangten Dokumente im Prozess konkret anzugeben (LAG, Urteil, Rn.52). Das widerspricht einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 27.04.2021, 2 AZR 342/20, s. dazu Update Arbeitsrecht 10|2021 vom 19.05.2021), das erst nach LAG-Urteil ergangenen ist. Denn laut BAG müssen Arbeitnehmer, die nicht wissen, in welchen E-Mails sie erwähnt werden, eine sog. Stufenklage gemäß § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben: Sie müssen in einer ersten Stufe auf Auskunft über vorhandene E-Mails klagen und auf einer zweiten Stufe auf Herausgabe der - dann konkret benannten - E-Mail-Kopien. Da das LAG die Revision zum BAG zugelassen hat, kommt das BAG aber möglicherweise zu dem Ergebnis, dass der hier gestellte Antrag bzgl. des „E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kläger und Herrn F. L. im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017“ bereits konkret genug war.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021, 21 Sa 43/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht

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