Update Arbeitsrecht 04|2024 vom 21.02.2024
Leitsatzreport
BSG: Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab 2021
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2023, B 3 KR 23/22 R
§§ 49 Abs.1 Nr.5; 295 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht gemäß § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V, wenn der Vertragsarzt die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse entgegen seiner seit dem 01.01.2021 bestehenden gesetzlichen Pflicht unterlässt.
2. Mit der Einführung der gesetzlichen Pflicht der Vertragsärzte zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse zum 01.01.2021 ist die Obliegenheit von Versicherten, eine vertragsärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse zu melden, entfallen.
3. Dass zum 01.01.2021 die Infrastruktur für die elektronische Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten noch nicht ausreichend vorhanden war und Vertragsärzte diese Übermittlung noch nicht vornehmen konnten, hat nicht zur Folge, dass die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung von Arbeitsunfähigkeit vorübergehend wieder auflebte.
Hintergrund:
Ein 1957 geborener Arbeitnehmer, der in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert war, war vom 31.03.2021 bis zum 21.07.2021 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Seine Arbeitsunfähigkeitszeiten waren rechtzeitig und lückenlos ärztlich festgestellt worden. In der Zeit 31.03.2021 bis zum 11.05.2021 bekam er Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Nach Beendigung der Erkrankung, am 28.07.2021, übersandte er der Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12.05.2021 bis zum 21.07.2021 und beantragte Krankengeld. Die Krankenkasse lehnte die Leistung unter Verweis auf § 49 Abs.1 Nr.5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, „solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt“. Nach dieser Vorschrift in Verb. mit § 295 Abs.1 SGB V in der ab Anfang 2021 geltenden Gesetzesfassung hätten die den Arbeitnehmer behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse übersenden müssen. Dies war aber im streitigen Zeitraum (Mai bis Juli 2021) aus technischen Gründen noch nicht möglich bzw. nicht umgesetzt worden. Die Klage auf Krankengeld hatte vor dem Sozialgericht Köln (Urteil vom 08.03.2022, S 23 KR 1875/21), vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.11.2022, L 10 KR 245/22) und vor dem Bundessozialgericht Erfolg.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2023, B 3 KR 23/22 R
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