Update Arbeitsrecht 14|2021 vom 14.07.2021
Leitsatzreport
BAG: Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener jährlicher Zielvereinbarungen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2020, 8 AZR 149/20
§§ 252 Satz 1; 254; 280 Abs.1, Abs.3; 283 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 287 Zivilprozessordnung (ZPO)
Leitsatz des Gerichts:
Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
Hintergrund:
Ein Angestellter verklagte ein Luftfrachtunternehmen, bei dem er von März 2016 bis Mai 2017 tätig war, auf 42.000,00 EUR, d.h. den Maximalbetrag der vertraglich vereinbarten Boni für 2016 und 2017. Die streitige, vom Unternehmen einseitig vorformulierte Arbeitsvertragsklausel lautete: „Der Mitarbeiter kann nach Ablauf der Probezeit zusätzlich zu seiner vorgenannten Vergütung eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus) abhängig von seiner Leistung und der Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers in Höhe von bis zu 25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent) seines vereinbarten Bruttojahresgehaltes erhalten. Die Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Bonus) wird gesondert geregelt.“ Wegen des nur anteiligen Anspruchs für 2016 („nach Ablauf der Probezeit“) und für 2017 (wegen des Ausscheidens zu Ende Mai 2017) verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt das Unternehmen zur Zahlung von 15.750,00 EUR brutto. Davon entfielen 7.000,00 EUR auf September bis Dezember 2016 und weitere 8.750,00 auf Januar bis Mai 2017 (Urteil vom 23.08.2018, 20 Ca 1615/18). Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage auf die Berufung des Arbeitgebers vollständig ab, denn es meinte, der Arbeitsvertrag verpflichte ihn nicht zu jährlichen Zielvereinbarungen (Urteil vom 22.11.2019, 14 Sa 1378/18). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte die Bonus-Klausel dagegen so aus, dass sie das Unternehmen zu jährlichen Zielvereinbarungen verpflichtete (BAG, Urteil, Rn.41). Daher stand dem Kläger - wegen Unterlassens von Verhandlungen über eine Zielvereinbarung - ein Schadensersatzanspruch zu, und zwar im Prinzip wie vom Arbeitsgericht berechnet. Allerdings kürzte das BAG den Anspruch wegen Mitverschuldens des Klägers um zehn Prozent (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), da er Gespräche über eine Zielvereinbarung hätte anregen können (BAG, Urteil, Rn.65).
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