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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 05|2024

Update Arbeitsrecht 05|2024 vom 06.03.2024

Leitsatzreport

LAG Nürnberg: Nachträgliche Genehmigung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses zur Beauftragung eines Anwalts

 Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023, 2 TaBV 8/23

§§ 5, 15, 25, 33, 40, 99,101 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz des Gerichts:

Blieb die Wirksamkeit der Beschlüsse auf Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten im Ausgangsverfahren unerkannt, können diese Beschlüsse vom Betriebsrat rückwirkend auch noch im Laufe des Kostenfreistellungsverfahrens genehmigt werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit zur Freistellung von den Kosten des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist.(Rn.100)

Hintergrund:

Ein mitbestimmtes Unternehmen mit weltweit etwa 4.600 Arbeitnehmern stellte zu Anfang Oktober 2020 Frau G. als HR-Leitung ein. Der Betriebsrat wurde darüber nicht nach § 99 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) informiert und um Zustimmung gebeten. Denn nach Ansicht des Unternehmens war Frau G. eine leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG. Der Betriebsrat beauftragte nach entsprechender Beschlussfassung einen Anwalt damit, die Aufhebung der Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen und dazu notfalls ein gerichtliches Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten. Der Anwalt formulierte ein außergerichtliches Schreiben und leitete, nachdem das Unternehmen nicht reagierte, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gemäß § 101 BetrVG ein. Das Verfahren wurde dann beiderseits für erledigt erklärt und durch Beschluss vom 22.03.2021 eingestellt, nachdem Frau G. noch in der Probezeit aus dem Unternehmen wieder ausgeschieden war. In der Folge stritten Betriebsrat und Unternehmen über die Pflicht des Unternehmens zur Erstattung der Anwaltskosten. Ein auf Kostenerstattung gerichtetes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren des Betriebsrats hatte vor dem Arbeitsgericht Nürnberg keinen Erfolg, da die vor Einleitung des ersten Verfahrens vom Betriebsrat gefassten zwei Beschlüsse unwirksam waren. Denn der Betriebsrat war bei diesen beiden Beschlüssen nicht ordnungsgemäß besetzt (Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2022, 8 BV 14/22). Und nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens sei eine nachträgliche Genehmigung der Beauftragung des Anwalts nicht mehr möglich, so das Arbeitsgericht. Anderer Meinung war hier das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, das zugunsten des Betriebsrats und seines Anwalts entschied. Eine Genehmigung der anwaltlichen Tätigkeit war hier noch im Kostenfreistellungsverfahren möglich, so das LAG. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 7 ABR 37/23).

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.11.2023, 2 TaBV 8/23

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