Update Arbeitsrecht 04|2024 vom 21.02.2024
Leitsatzreport
Arbeitsgericht Heilbronn: Diskriminierende Stellenanzeige bei Bevorzugung von „Digital Natives“
Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 18.01.2024, 8 Ca 191/23
§§ 1; 2 Abs.1 Nr.1; 6 Abs.1 Satz 2; 7 Abs.1; 11; 15 Abs.1, 2, 4; 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Leitsatz des Gerichts:
Die Formulierung in einer Stellenanzeige „als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause“ stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar.
Hintergrund:
Ein gut 50 Jahre alter Diplom-Wirtschaftsjurist bewarb sich auf eine Stellenausschreibung, mit der ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel eine Position als „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie“ ausgeschrieben hatte. Im Anzeigentext hieß es: „Darüber hinaus verstehst Du Dich als Organisationstalent, das Projekte souverän führt - auch im Change. Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“ Nach Erhalt der Absage klagte der Wirtschaftsjurist auf Zahlung von fünf mutmaßlichen Gehältern à 7.500,00 EUR, d.h. auf 37.500,00 EUR als Diskriminierungsentschädigung gemäß § 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sein Argument: Die spezielle Ansprache der „Digital Natives“ im Anzeigentext grenzte den Bewerberkreis auf Personen ein, die mit digitalen Medien von Kindesbeinen an vertraut sind, d.h. gemeint waren Personen ab dem Geburtsjahrgang 1980 oder später. Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Kläger dem Grunde nach recht, setzte die Entschädigung aber auf 1,5 Gehälter herab, wobei es die von dem beklagten Unternehmen angegebene Vergütung des eingestellten Mitbewerbers in Höhe von 5.000,00 EUR brutto pro Monat zugrunde legte. Dies ergab eine Entschädigung von 7.500,00 EUR.
Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 18.01.2024, 8 Ca 191/23
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