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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2024

Update Arbeitsrecht 07|2024 vom 03.04.2024

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Hamburg: Begründung einer Zahlungsklage mit mehreren Lebenssachverhalten

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28.02.2024, 3 Ca 42/23

§ 253 Zivilprozessordnung (ZPO); §§ 162, 259, 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz des Gerichts:

Wird eine Zahlung begehrt muss der Kläger bei mehreren Lebenssachverhalten hinreichend deutlich machen, auf welchen Sachverhalt er sein Begehren stützt. Ist dem Vorbringen auch kein Rangverhältnis zu entnehmen ist die Klage bereits unzulässig.

Hintergrund:

Ein von Anfang 2021 bis Ende 2022 bei einem Beratungsunternehmen angestellter Senior Manager verklagte - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Eigenkündigung - seinen Ex-Arbeitgeber auf Auskunft u.a. über das Unternehmensergebnis für 2022. Denn davon hing ein zwischen den Parteien streitiger Bonusanspruch des Managers ab. Außerdem beantragte er die Verurteilung des Arbeitgebers, die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern. Schließlich stellte er den Antrag, das Unternehmen zur Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verurteilen. Zur Begründung des Zahlungsanspruchs berief er sich zunächst auf seinen Arbeitsvertrag und eine Betriebsvereinbarung, zuletzt aber ergänzend auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da andere Personen eine entsprechende Zahlung erhalten hätten. Das Arbeitsgericht Hamburg wies den Auskunftsantrag ab, da das Unternehmen die begehrte Auskunft im Prozess erteilt hatte und ein Anspruch daher durch Erfüllung gemäß § 362 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen war. Zu Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt war das Unternehmen nicht verpflichtet. Denn dafür muss gemäß § 259 Abs.2 BGB Grund für die Annahme bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurde, wofür es aber keine Anhaltspunkte gab. Der Zahlungsantrag war schließlich unzulässig, da der Kläger nicht deutlich gemacht hatte, auf welchen von zwei verschiedenen Lebenssachverhalten er den Anspruch stützen wollte, d.h. ob er sich auf die Vertragslage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) stützen wollte oder auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hier hatte er auch kein Rangverhältnis angegeben, so dass das Gericht über diesen Antrag keine Entscheidung in der Sache treffen konnte.

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28.02.2024, 3 Ca 42/23

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