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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, 20 Sa 2058/09
Schlagworte: | Urlaub, Mehrurlaub, Tarifvertrag, Altersdiskriminierung, Diskriminierung: Alter | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 20 Sa 2058/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 24.03.2010 | |
Leitsätze: | 1. Die Regelung des § 26 TVöD-VKA stellt unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Es handelt sich um eine unmittelbar an das Alter anknüpfende Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, die lediglich aufgrund des Lebensalters einen geringeren Anspruch auf Erholungsurlaub haben. (Rn.21) 2. Die tarifliche Vereinbarung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 2, jedenfalls nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Arbeitnehmer sind mit zunehmenden Alter hinsichtlich ihres Erholungs- und Wiederherstellungsbedürfnisses schutzbedürftiger als jüngere Arbeitnehmer. (Rn.24) Die tatsächliche Ausgestaltung legitimer Ziele im Rahmen kollektiver Maßnahmen ist bereits dann verhältnismäßig, wenn die von den Tarifvertragsparteien gewählte Maßnahme grundsätzlich geeignet ist , das legitime Ziel im Sinne des § 10 AGG tatsächlich zu fördern und bei der Regelung die Interessen der benachteiligten Altersgruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden. Im Rahmen der Ermessensprüfung ist zu beachten, dass das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Grundrecht anerkannt ist (EuGH 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval un Partneri] Rn. 90 f., Slg. 2007, I-11767).(Rn.23) |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 08.07.2009, 3 Ca 140/09 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 24. März 2010
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
20 Sa 2058/09
3 Ca 140/09
Arbeitsgericht Eberswalde
Z., VA als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 20. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht R. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau H. und Herrn G.
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Eberswalde vom 08.07.2009
- 3 Ca 140/09 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
R. H. G.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsansprüche. Die am ….1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1988 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft beidseitiger Tarifgebundenheit der TVöD-VKA Anwendung. § 96 Abs. 1 TVöD-VKA lautet wie folgt:
„§ 26 Erholungsurlaub
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.“
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung eines Jahresurlaubs von 30 Tagen. Sie hält die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach der Anzahl der vollendeten Lebensjahre für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Lebensalters. Sie hat vorgetragen, die in der Tarifregelung enthaltene Ungleichbehandlung werde nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt. Im Übrigen würden die gesundheitlichen Wirkungen zusätzlichen Urlaubs zur Vermeidung beispielsweise von Stresserscheinungen am Arbeitsplatz auch in der medizinischen Literatur kontrovers diskutiert. Darüber hinaus stelle die Alterstufenregelung des § 26 TVöD auch eine grundsätzliche Benachteiligung von Familien mit Kindern dar. Arbeitnehmer seien besonders belastet, wenn sie gleichzeitig noch eine Familie mit Kindern zu betreuen hätten. Gerade durch die Kinderbetreuung stünden Krankheitsbedingte Ausfallzeiten, die teilweise durch zusätzliche Urlaubstage verhindert werden könnten. Dieser Sachverhalt sei vor allem bei der Gruppe der jüngeren Arbeitnehmer zu verzeichnen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin für die Urlaubsjahre 2008 und 2009 ein Urlaubsanspruch i. H. v. insgesamt 30 Urlaubstagen zusteht.
Der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen
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Der beklagte Landkreis hat die Auffassung vertreten, dass die Altersstufenregelung des § 26 Abs. 1 TVöD durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Es sei statistisch erwiesen, dass ältere Arbeitnehmer mit zunehmendem Alter durch berufliche Belastungen bedingt länger krank seien. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen hätten die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 26 TVöD auf das verstärkte, altersabhängige Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer reagiert und deren Leistungsfähigkeit stärken wollen. Der Aspekt des Gesundheitsschutzes älterer Arbeitnehmer sei daher geeignet die Ungleichbehandlung jüngerer Beschäftigter zu rechtfertigen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.07.2009 festgestellt, dass der Klägerin für das Urlaubsjahr 2008 und 2009 jeweils ein Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt 30 Urlaubstagen zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt. Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin wäre nicht auf eine Leistungsklage, auch nicht für etwaige Ansprüche aus der Vergangenheit zu verweisen. Durch Feststellung könne der Streit der Parteien insgesamt geklärt werden. Die nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsregelung des § 26 TVöD-VKA sei wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters, die nicht nach den § 5, 8 oder 10 AGG sachlich gerechtfertigt sei, unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Die tariflichen Bestimmungen seien auch an den Bestimmungen des AGG zu messen. Da § 33 AGG keine Übergangsregelungen für die bereits bei in Kraft treten des AGG bestehenden Vorschriften enthält, sei die Regelung auch auf Kollektivvereinbarungen anwendbar, die bereits vor seiner Inkrafttreten vereinbart worden sind. Die Gewährung eines Jahresurlaubsanspruchs von 30 Tagen für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet und von 29 Tagen für Beschäftigte die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stellt eine unmittelbare an das Alter anknüpfende Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer i. S. d. § 1 AGG dar. Die aus der Urlaubsregelung des § 26 TVöD folgende unmittelbare Benachteilung sei nicht gerechtfertigt. Die Rechtfertigung gem. § 8, 9 AGG kämen aufgrund ihrer Tatbestände nicht in Betracht, da sie Rechtfertigungsgründe betreffen, die aus den beruflichen Anforderungen abgeleitet würden. Eine Rechtfertigung folge auch nicht aus § 10 AGG. Zwar verfolge die Vorschrift ein objektiv nachvollziehbares legitimes Ziel, da durch die Regelung dem erhöhten Erholungsbedürfnis und damit dem Gesundheitsschutz älterer Beschäftigter Rechnung getragen werden solle. Allerdings könne eine erhöhte Altersbedingte Erholungsbedürftigkeit unter der damit bezweckte verbesserte Gesundheitsschutz und die Anknüpfung der Urlaubsdauer an das Alter nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Alter generell schwinde. Es entspreche zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde. Allerdings hänge die Minderung der
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Leistungsfähigkeit nicht allein vom Lebensalter ab, sondern sei individuell verschieden. Die auf den angenommenen Leistungsabfall sich beziehende höhere Erholungsbedürftigkeit sei deshalb empirisch zu belegen. Dazu gäbe es jedoch weder wissenschaftliche Feststellungen noch reichten die von der Beklagten zur Akten gereichten Studien der Hans-Bökler-Stiftung für eine solche Rechtfertigung aus. Die Regelung des § 620 Abs. 1 S. 2 TVöD sei auch nicht als positive Maßnahme nach § 5 AGG gerechtfertigt. Die benachteiligende Urlaubsregelung sei deshalb insoweit unwirksam, als sie der Klägerin wegen des Lebensalters eine geringere Urlaubsdauer gewähre, als solchen Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr bereits vollendet hätten. § 7 Abs. 2 AGG erkläre auch Kollektivvereinbarungen, die eine diskriminierende Benachteilung i. S. d. Gesetzes enthielten für unwirksam bzw. für insoweit unwirksam. Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote des § 1, 3 AGG sei die leistungsgewährenden, nichtbenachteiligten Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen des Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden.
Gegen das dem beklagten Landkreis am 25.08.2009 zugestellte Urteil erhob dieser am 16.09.2009 Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.11.2009 am 25.11.2009 begründete.
Der Landkreis begründet seine Berufung im Wesentlichen wie folgt. Das Arbeitsgericht sei unrecht davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage zulässig sei, der Klägerin stehe bereits kein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Hinsichtlich des vergangenen Zeitraums könnte sich aus der Feststellung bereits keine Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die Urlaubsansprüche der Klägerin würden nach den Regelungen des TVöD spätestens mit Ablauf des 31.05. des Folgejahres verfallen. Die Klage weiter auch unbegründet. Eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin aufgrund der tariflichen Vorschrift sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gem. § 10 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die Festlegung eines Mindestalters für die Gewährung von 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr stelle eine besondere Beschäftigungsbedingung zum Schutz älterer Beschäftigter bzw. eine Mindestanforderung an das Alter für einen mit der Beschäftigung verbundenen Vorteil dar, der zur Erreichung eines legitimen Ziels angemessen und erforderlich sei. Nach zutreffender Anwendung des § 10 Abs. 1 S. 1 AGG liege zunächst ein objektiv nachverfolgbares Ziel vor, das legitim im Sinne der Vorschrift sei. Ein Ziel sei legitim i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 AGG, wenn es sich an der Förderung von Arbeitnehmern in kritischen Alterssituation orientiere, auch wenn es sich um Allgemeininteressen handele. Die in § 26 TVöD normierte Regelung verfolge das Ziel dem höheren Erholungsbedürfnis älterer
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Beschäftigter zu entsprechen. Dieses Ziel orientiere sich damit an der Förderung von Arbeitnehmern in kritischen Alterssituationen. Es könne bei der Prüfung des Vorliegens eines legitimes Ziels einer Ungleichbehandlung nicht darauf ankommen, ob das Problem, das mit einer Vereinbarung bekämpft werden soll, vorher nach strengen wissenschaftlichen Prinzipien belegt worden sei. Da ein legitimes Ziel mit der Regelung des § 26 TVöD vorliege, sei nur noch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Danach seien die in § 26 TVöD enthaltenen Mittel zunächst geeignet, da es den verfolgten Zweck grundsätzlich fördern könne. Die Regelung sei ferner verhältnismäßig auch i. e. S., die widerstreitenden Interessen seien angemessen zu einem Ausgleich gebracht. Darüber hinaus sei die Ungleichbehandlung auch nach § 5 AGG gerechtfertigt. Schließlich sei die vom Gericht angenommene Rechtsfolge bei einer – unterstellten – Diskriminierung, einer Angleichung nach oben, unzutreffend.
Der beklagte Landkreis hat beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 08.07.2009 – 3 Ca 140/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil aus Rechtsgründen. Sie ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei zulässig. Eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters ergebe sich nicht aus den gesetzliche Tatbeständen der §§ 5, 10 AGG.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich der weiteren von den Parteien vorgetragenen Argumente wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Arbeitsgericht gem. dem Urteilstenor zugelassen, rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
2. Die Berufung erweist sich auch als begründet, da die Klage unbegründet war.
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2.1. Die Berufung des beklagten Landkreises hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Feststellungsklage unzulässig war. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Klägerin ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich dabei auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, wie auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang von Leistungspflichten beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage –(BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66). Das Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis oder die umstrittenen Folgen abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94). Es ist dann nicht gegeben, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das ist dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die den festgestellten einzelnen Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, kein Streit besteht. Danach ist ein Feststellungsinteresse vorliegend gegeben. Mit der Feststellung kann der Streit der Parteien auch abschließend geklärt werden. Dabei kommt es auch nicht auf etwaige streitige Berechnungen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs an. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 07.11.1985 – 6 AZR 169/84 – und vom 05.09.1985 – 6 AZR 86/82 – AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treue/Urlaub) hat für den Fall, dass der Arbeitsnehmer ihm zustehenden Urlaub erfolglos geltend gemacht hat und den Arbeitgeber die Erteilung des Urlaubs möglich war angenommen, der Arbeitgeber habe für die infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit, als welche die das Erlöschen des Urlaubsanspruches anzusehen sei, einzustehen (§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 287 S. 2 BGB). An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruches trete in diesem Fall als Schadensersatzanspruch ein Urlaubsanspruch in gleicher Höhe. Vorliegend besteht auch noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Damit entfällt auch der Einwand des beklagten Landkreises, die Feststellung könne keine Auswirkungen mehr auf die Zukunft haben. Der Schadensanspruch verfällt nicht nach den Bestimmungen der gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsbestimmungen, er unterliegt lediglich der Verjährung.
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2.2. Vorliegend ist durch die Regelung des § 26 TVöD-VKA eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gegeben. Insoweit schließt sich die Kammer der Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf sie Bezug ( 2.3 des Urteils vom 08.07.2009). Es handelt sich um eine unmittelbar an das Alter anknüpfende Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, die lediglich aufgrund des Lebensalters einen geringeren Anspruch auf Erholungsurlaub haben. Das Verbot der Altersdiskriminierung erfasst als Konkretisierung des primärrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes (nunmehr Art. 20 GRC) auch Tarifverträge (für das Gebot der Entgeltgleichheit vgl. EuGH 8. April 1976 - Rs. 43/75 - [Defrenne] Rn. 39, Slg. 1976, 455).
2.3. Die diskriminierende Regelung des § 26 TVöD-VKA ist jedoch gem. § 10 AGG gerechtfertigt.
2.3.1 Die Bestimmung des § 10 AGG setzt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG unionsrechtskonform um. Der Gesetzgeber hat die möglichen Rechtfertigungsgründe zunächst in § 10 Satz 1 und 2 AGG in Form einer Generalklausel formuliert, die mit der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 nahezu übereinstimmt. In § 10 Satz 3 AGG sind dann sechs nicht abschließende Anwendungsfälle von denkbaren Rechtfertigungen aufgeführt (vgl. BAG Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - EzA AGG § 15 Nr. 1). Zu einer weitergehenden Festlegung von rechtfertigenden Zielen war der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie nicht verpflichtet. Die Mitgliedstaaten sind durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht gezwungen, einen abschließenden Katalog rechtfertigender Ausnahmen aufzustellen. Die darin genannten Ziele haben nur Hinweischarakter (EuGH vom 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 43, 52, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9; BAG Urteil vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 12).
2.3.2 Die tarifliche Vereinbarung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 2, jedenfalls nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. § 10 Satz 1 AGG lässt ungeachtet der Bestimmung des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Zutreffend legt der Beklagte dar, dass nach der Rechtsprechung des BAG als legitime Ziele iSd. § 10 Satz 1 AGG solche anzusehen sind, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, sowie auch betriebs- und unternehmensbezogene Interessen, wobei es sich nicht nur um gesetzlich anerkannte
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Interessen handeln muss. Eine solche Auslegung sei vom Wortlaut des Gesetzes umfasst. Die Formulierung in § 10 Satz 1 AGG stelle nicht auf Ziele ab, die im Allgemeininteresse liegen. Der Begriff „legitim“ habe sowohl die Bedeutung „rechtmäßig“, „gesetzlich anerkannt“ als auch „gerechtfertigt“, „vertretbar“ bzw. „im Rahmen bestehender Vorschriften erfolgend“, „gesetzlich“, „rechtmäßig“, aber auch „verständlich“, „vertretbar“ oder „gesetzlich anerkannt“, „rechtmäßig“, aber auch „berechtigt“, „begründet“, „allgemein anerkannt vertretbar“ . Der Wortlaut lasse damit auch die Auslegung zu, dass grundsätzlich alle anerkennenswerten Interessen für eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters herangezogen werden können. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 10 AGG ergebe sich, dass mit legitimen Zielen nicht nur Ziele im Allgemeininteresse gemeint sind. Dies folge ua. daraus, dass es sich bei den in § 10 Satz 3 Nr. 1 bis 6 AGG genannten Zielen nicht ausschließlich um im Allgemeininteresse liegende handele.. Dies gelte zB für die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung und das Dienstalter für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile (§ 10 Satz 3 Nr. 2 AGG, vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 44 ff., EzA AGG § 15 Nr. 1). Dem schließt sich die Kammer an. Zu den legitimen sozialpolitischen Zielen gehört es auch, besondere Belastungen, denen Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit ausgesetzt sind, zu vermindern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die physische Belastbarkeit mit zunehmendem Alter abnimmt (BAG Urteil vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A); Urteil vom 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 182). Zweck gesetzlicher und tariflicher Urlaubsansprüche ist gerade die Regeneration und die Auffrischung und Wiederherstellung der Arbeitskraft (BT-Dr. IV/785, 1). Daher stellt es ein legitimes sozialpolitisches Ziel dar, auch bei den Gewährung von Erholungsurlaub auf das Lebensalter Rücksicht zu nehmen. Der Gesetzgeber hat zudem über die Regelung des § 10 AGG, der gerade auf eine ausdrückliche Benennung legitimer Ziele verzichtet den Tarif-, Betriebsparteien oder auch einzelnen Arbeitgebern Ermessens- und Gestaltungsbefugnisse bei der Festlegung von Zielen, die als rechtmäßig iSv. Art. 6 der Richtlinie angesehen werden können eingeräumt und damit den Arbeitgebern bei der Verfolgung der in der Umsetzungsnorm genannten rechtmäßigen Ziele eine gewisse Flexibilität gewährt (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England], EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9; Schlussantrag des Generalanwalts Mazák vom 23. September 2008 - C-388/07 -; Sprenger EuZA 2009, 355, 358; vgl. für Tarifvertrags- und Betriebsparteien BAG Urteil vom 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) -, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 12. Dies hat der nationale Gesetzgeber der nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch einzel- und
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kollektivvertragliche Regelungen einer Rechtfertigung über die Generalklausel zugänglich machen wollte zulässigerweise umgesetzt (BT-Drucks. 16/1780 S. 36).
Die Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt und angemessen ist. Objektiv gerechtfertigt ist sie dann, wenn Arbeitnehmer mit zunehmenden Alter hinsichtlich ihres Erholungs- und Wiederherstellungsbedürfnisses schutzbedürftiger sind als jüngere Arbeitnehmer. Der Begriff „objektiv“ in § 10 Satz 1 AGG verlangt die Prüfung, ob das verfolgte Interesse auf tatsächlichen und nachvollziehbaren Erwägungen beruht oder ob die Ungleichbehandlung nur aufgrund von bloßen Vermutungen oder subjektiven Einschätzungen vorgenommen wird . Die von der Rechtsprechung anerkannte grundsätzliche Verringerung der physischen Belastungen mit zunehmenden Alter stellt eine tatsächliche und nachvollziehbare Erwägung im Rahmen der Generalklausel des § 10 Satz 1 und 2 AGG dar.
2.3.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung grundsätzlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig um das legitime Ziel zu verfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (EUGH 16.Oktober 2007 –C 411/07 – (Palacios de Villa), Slg I -8531 – 8596). Es ist ebenfalls im Rahmen dieser Ermessensprüfung zu beachten, dass das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Grundrecht anerkannt ist (EuGH 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval un Partneri] Rn. 90 f., Slg. 2007, I-11767). zu diesen kollektiven Maßnahmen gehören Tarifverhandlungen und in der Abschluss von Tarifverträgen . Zum Recht auf Kollektivverhandlungen gehört untrennbar die Tarifautonomie. Nur Sie kann sicherstellen, dass die Koalitionen in gebührender Unabhängigkeit unter Beachtung bestimmter Grenzen die Beschäftigungsbedingungen aushandeln können (Schlussanträge der Generalanwältin T. vom 14. April 2010 in der Rechtssache - C-271/08 - Rn. 77 - 80, 205). Dies ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, darauf weist der Beklagte zutreffend hin. Danach ist zwar das Gleichbehandlungsrecht auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten. Die tatsächliche Ausgestaltung legitimer Ziele im Rahmen kollektiver Maßnahmen ist jedoch bereits dann verhältnismäßig, wenn die von den Tarifvertragsparteien gewählte
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Maßnahme grundsätzlich geeignet ist , das legitime Ziel im Sinne des § 10 AGG tatsächlich zu fördern und bei der Regelung die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden. Dies trifft vorliegend zu ein verlängerter Erholungsurlaub gestaffelt nach zunehmenden Alter, kann grundsätzlich einen Ausgleich zu einer im Alter in aller Regel abnehmenden Leistungsfähigkeit und einer damit einhergehenden größeren Erholungsbedürftigkeit herstellen. dabei ist auch nicht erforderlich, dass wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse vorliegen, aufgrund derer von einer punktuellen höheren Bedürftigkeit gerade zu dem gewählten Alter ausgegangen werden muss. Gerade weil es sich, wie das Arbeitsgericht und die Klägerin zutreffend darauf hinweisen, um auch individuell stark unterschiedliche persönliche Entwicklungen handelt, sind die Tarifvertragsparteien lediglich in der Lage eine pauschalierende Regelung zu finden. Auch die durch eine Stichtagsregelung erfolgende Gruppenbildung muss zwar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Stichtagsregelungen finden sich z.B. häufig in Sozialplänen und sind grundsätzlich zulässig (BAG Urteil vom 16. Oktober 1996 - 10 AZR 276/96 -) . den Tarifvertragsparteien kommt, aus den dargestellten Gründen - bei ihrer Festlegung jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die mit ihnen bisweilen verbundenen Härten müssen hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und grundsätzlich zur Förderung des legitimen Ziels geeignet ist (vgl zu Stichtagsregelungen der Betriebspartner BAG Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 AZR 268/99 -; Urteil vom 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - BAGE 114, 179). Dies haben die Tarifvertragsparteien mit ihrer Abstufung ab dem 30. und 40. Lebensjahr noch eingehalten. Auch ist durch die Regelung insgesamt keine ungerechtfertigte Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer zu befürchten. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Urlaubsanspruch der „jüngsten Altersgruppe“ (bis 30 Jahre) mit 26 Arbeitstagen bereits erheblich über dem vom Gesetzgeber als sozial- und gesundheitspolitisch begründeten Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (§ 3 BurlG) liegt.
2.3.4 Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die kollektive Maßnahme auch gem. § 5 AGG gerechtfertigt ist.
3. Da die Klage unbegründet war, hat die Klägerin die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
4. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision für die Klägerin zugelassen.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Klägerin bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Für d. Beklagter ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
R.
H.
R.
für den wegen Urlaubs verhinderten ehrenamtlichen Richter G.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |