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Verjährung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter "Verjährung" eines Anspruchs versteht und welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von einer Verjährung betroffen sein können.
Außerdem finden Sie Hinweise zu den Fragen, was sich beim Thema Verjährung im Arbeitsrecht aufgrund der Schuldrechtsreform 2002 geändert hat und wie die Verjährung eines Anspruchs zu berechnen ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was heißt "Verjährung" eines Anspruchs?
- Was unterscheidet die Verjährung eines Anspruchs von seinem Verfall aufgrund einer Ausschlussfrist?
- Was hat sich durch die Schuldrechtsreform an der Verjährung geändert?
- Wie ist die Verjährung zu berechnen?
- Auf welche Verträge sind die neuen Verjährungsregeln anzuwenden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Verjährung?
- Was können wir für Sie tun?
Was heißt "Verjährung" eines Anspruchs? 
Wenn ein Anspruch - also zum Beispiel der Anspruch auf Lohn oder Gehalt - verjährt ist, dann kann der Schuldner die Leistung verweigern. Der Schuldner kann sich daher gegenüber einer Zahlungsklage auf die Verjährung berufen, muß das aber nicht tun. Beruft er sich auf die Verjährung, hat dies die Folge, dass die Klage abgewiesen wird.
"Verjährung" heißt demzufolge nicht, daß der Anspruch durch Zeitablauf untergegangen ist, d.h. rechtlich nicht mehr existiert. Der verjährte Anspruch besteht vielmehr nach wie vor, was vor allem die Folge hat, daß der Schuldner eine Leistung, die er zur Erfüllung einer bereits verjährten Forderung erbracht hat, nicht zurückfordern kann. Die verjährte Forderung ist mit anderen Worten ein rechtlicher Grund dafür, daß der Gläubiger die vom Schuldner erbrachte Leistung behalten darf.
Praktisch ist eine verjährte Forderung allerdings wenig wert, da sich der Schuldner in aller Regel im Prozeß auf die Verjährung berufen wird, so daß eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Schuldner dagegen eine bereits verjährte Forderung begleicht, ist das in Ordnung.
Was unterscheidet die Verjährung eines Anspruchs von seinem Verfall aufgrund einer Ausschlussfrist? 
Während beim Eintritt der Verjährung der verjährte Anspruch noch besteht, ist der Anspruch nach Ablauf einer Ausschlussfrist nach untergegangen. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch, der einer Ausschlussfrist unerliegt, besteht also rechtlich nicht mehr, wenn die Ausschlussfrist verstrichen und der Anspruch daher verfallen ist.
Da die Ausschlussfrist den Anspruch selbst vernichtet, sind Ausschlussfristen vom Gericht auch dann zu beachten, wenn sich die beklagte Partei auf die Ausschlussfrist nicht beruft. Ausschlussfristen sind mit anderen Worten "von Amts wegen" zu berücksichtigen.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeitsgericht 1.000,00 EUR brutto Lohnansprüche ein. Dabei handelt es sich um ein vor über fünf Jahren im November zu zahlendes Weihnachtsgeld. Der Anspruch ist zwar verjährt, doch hat die Klage Erfolg, wenn sich der Arbeitgeber auf die Verjährung nicht beruft. Anders ist es, falls der Arbeitnehmer seiner Klage einen Arbeitsvertrag beigefügt hat, in dem eine dreimonatige Ausschlussfrist enthalten ist, der zufolge alle A Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisses binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und andernfalls verfallen. In einer solchen Situation würde die Klage abgewiesen, da sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Klageforderung aufgrund einer Ausschlussfrist verfallen ist.
Was hat sich durch die Schuldrechtsreform an der Verjährung geändert? 
Infolge der Schuldrechtsreform, die das Bürgerliches Gesetzbuch BGB) mit Wirkung vom 01.01.2002 in vielen Einzelheiten geändert hat, gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist für praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Die neue Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Nach altem Recht galt demgegenüber folgendes: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn oder Gehalt verjährte in zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war. Alle anderen Ansprüche dagegen, also alle nicht auf Entgelt gerichteten Ansprüche des Arbeitnehmers (wie zum Beispiel auf Schadenersatz) sowie auch praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers verjährten erst in dreißig Jahren.
Die Schuldrechtsreform hat also bei der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche im wesentlichen zu folgenden Änderungen geführt:
- Die Verjährungsfristen sind vereinheitlicht worden.
- Die Verjährung der Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers ist von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert worden.
- Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen sowie von sonstigen Ansprüchen des Arbeitgebers ist ebenfalls auf drei Jahre festgesetzt und damit erheblich verkürzt worden.
- Ausgenommen von dieser Verkürzung sind nach neuem Recht allerdings Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die in dreißig Jahren ab dem Schadensereignis verjähren (§ 199 Abs.2 BGB neue Fassung).
Wie ist die Verjährung zu berechnen? 
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach neuem Recht in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist und
- der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB)
BEISPIEL: Ein am 01.02.2002 fällig gewordener Anspruch auf Lohn für Januar 2002 verjährt nach neuem Recht am 31.12.2005: Beginn der Verjährung ist nämlich das Jahresende 2002, da der Anspruch im Laufe dieses Jahres fällig geworden ist und der Arbeitnehmer in diesem Jahre auch Kenntnis von der Person des Zahlungspflichtigen erlangte; die an Ende des Jahres 2002 beginnende dreijährige Verjährungsfrist endet am 31.12.2005.
Dagegen verjährte der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung nach altem Recht in zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres
- in dem die Forderung fällig geworden ist (§§ 196 Abs.1 BGB Nr.8 und 9; 201 BGB alte Fassung),
während alle anderen Ansprüche, also vor allem Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schadenersatz sowie auch praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers, in dreißig Jahren ab dem oben genannten Zeitpunkt (Schluss des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung) verjährten.
Auf welche Verträge sind die neuen Verjährungsregeln anzuwenden? 
Das mit der Schuldrechtsreform eingeführte neue Recht gilt im allgemeinen ab dem 01.01.2002. Auf Arbeitsverträge, die am 01.01.2002 oder danach abgeschlossen wurden (Neuverträge), ist daher das neue Recht anzuwenden.
Dagegen gilt das neue Recht für Arbeitsverträge, die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden (Altverträge), erst ab dem 01.01.2003, d.h. nach einer Übergangsfrist von einem Jahr.
Wo finden Sie mehr zum Thema Verjährung? 
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Verjährung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Lohnrückstand?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Verjährung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/092 Verfallsfrist gemäß TV-L wird durch Klage nicht gewahrt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/402 Verwirkung von Ansprüchen wegen Mobbings
- Arbeitsrecht aktuell: 14/378 Klage wahrt Ausschlussfrist gemäß 167 ZPO
- Arbeitsrecht aktuell: 13/181 Ausschlussklausel und Vorsatz
- Arbeitsrecht aktuell: 02/01 Schuldrechtsreform und Arbeitsrecht
Letzte Überarbeitung: 15. Januar 2021
Was können wir für Sie tun? 
![]() Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen haben, die möglicherweise verjährt sind oder aufgrund einer Ausschlussfrist nicht mehr bestehen, oder wenn Sie vor der Entscheidung stehen, rückständige Forderungen bei Ihrem Arbeitgeber anzumahnen oder gar einzuklagen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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