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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 24.03.2010, 20 Sa 2058/09

   
Schlagworte: Urlaub, Mehrurlaub, Tarifvertrag, Altersdiskriminierung, Diskriminierung: Alter
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 20 Sa 2058/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.03.2010
   
Leitsätze:

1. Die Regelung des § 26 TVöD-VKA stellt unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Es handelt sich um eine unmittelbar an das Alter anknüpfende Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, die lediglich aufgrund des Lebensalters einen geringeren Anspruch auf Erholungsurlaub haben. (Rn.21)

2. Die tarifliche Vereinbarung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 2, jedenfalls nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Arbeitnehmer sind mit zunehmenden Alter hinsichtlich ihres Erholungs- und Wiederherstellungsbedürfnisses schutzbedürftiger als jüngere Arbeitnehmer. (Rn.24)

Die tatsächliche Ausgestaltung legitimer Ziele im Rahmen kollektiver Maßnahmen ist bereits dann verhältnismäßig, wenn die von den Tarifvertragsparteien gewählte Maßnahme grundsätzlich geeignet ist , das legitime Ziel im Sinne des § 10 AGG tatsächlich zu fördern und bei der Regelung die Interessen der benachteiligten Altersgruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden.

Im Rahmen der Ermessensprüfung ist zu beachten, dass das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Grundrecht anerkannt ist (EuGH 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval un Partneri] Rn. 90 f., Slg. 2007, I-11767).(Rn.23)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 08.07.2009, 3 Ca 140/09
   

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