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BAG, Ur­teil vom 23.04.1996, 9 AZR 165/95

   
Schlagworte: Urlaub, Erziehungsurlaub, Resturlaub
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 165/95
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.04.1996
   
Leitsätze:

1. Der auf das nach dem Erziehungsurlaub laufende und das nächste Urlaubsjahr übertragene Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit, Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz und einen sich daran anschließenden zweiten Erziehungsurlaub nicht nehmen konnte.


2. Der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Abgeltungsanspruch wird lediglich hinsichtlich des tarifvertraglichen Anteils von einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist erfaßt. Der Anteil im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs bleibt unberührt. Er ist nach § 13 Abs. 1 BUr1G unabdingbar und kann bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums verlangt werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 10.03.1994 - 5 Ca 656/93
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim), Urteil vom 26.09.1994 - 16 Sa 70/94
   

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