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BAG, Urteil vom 23.04.1996, 9 AZR 165/95
Schlagworte: | Urlaub, Erziehungsurlaub, Resturlaub | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 9 AZR 165/95 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 23.04.1996 | |
Leitsätze: | 1. Der auf das nach dem Erziehungsurlaub laufende und das nächste Urlaubsjahr übertragene Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit, Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz und einen sich daran anschließenden zweiten Erziehungsurlaub nicht nehmen konnte.
|
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 10.03.1994 - 5 Ca 656/93 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim), Urteil vom 26.09.1994 - 16 Sa 70/94 |
|
9 AZR 165/95
16 Sa 70/94 Baden-Württemberg (Mannheim)
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
23. April 1996
Urteil
Klapp,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1996 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, die Richter Dörner und Düwell sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Hammer und Schodde für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 1994 - 16 Sa 70/94 - unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 10. März 1994 - 5 Ca 656/93 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 666,24 DM brutto zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/5 der Kosten erster und zweiter Instanz und 1/4 der Kosten dritter Instanz. Die Klägerin trägt 4/5 der Kosten erster und zweiter Instanz und 3/4 der Kosten dritter Instanz.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.
Die Klägerin war von September 1980 bis März 1993 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29. Juni 1989 (MTV) anzuwenden. Nach § 16 MTV haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub zwischen 31 und 36 Werktagen im Urlaubsjahr. Der Manteltarifvertrag enthält eine Ausschlußfristenbestimmung, in der es unter anderem heißt:
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"§ 26
1. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen Ansprüche aus dem Tarifvertrag innerhalb folgender Ausschlußfristen schriftlich bei der hierfür zuständigen Stelle geltend gemacht werden:
a) ...
b) Ansprüche auf rückständigen Urlaub und Urlaubsgeld innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (§§ 16, 19 A).
c) Alle sonstigen Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit.
...
3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können alle mit diesem zusammenhängenden beiderseitigen Ansprüche, soweit sie nicht nach Ziff. 1 verwirkt sind, nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden.
..."
Die Klägerin nahm nach der Geburt ihres ersten Kindes Erziehungsurlaub vom 30. Juni 1990 bis 3. August 1991. Zwischendurch war sie erneut schwanger geworden. Vom 4. bis 15. August 1991 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Danach bestand für sie bis zur Geburt des nächsten Kindes ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Nach der Geburt des zweiten Kindes im September 1991 nahm die Klägerin vom 4. November 1991 bis 7. März 1993 erneut Erziehungsurlaub. Später kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs. Mit Schreiben vom 7. September 1991 hatte die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, daß ihr aus dem Jahr 1990 noch 15 Urlaubstage zuständen, die sie neben dem für 1991 auflaufenden Urlaub weiterhin verlangen werde. Nach
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Klägerin am 11. März 1993 Urlaubsabgeltung für diese Tage und für den Urlaub 1991 in Höhe von 13 Tagen vergeblich telefonisch geltend. Mit der im September 1993 erhobenen Klage hat sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.984,77 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr hinsichtlich des Urlaubs aus 1991 um 3 Tage reduziertes Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 6 Werktagen für das Jahr 1991 nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 BUr1G, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BErzGG. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für weiteren Urlaub aus 1991, weil sie die tarifliche Ausschlußfrist versäumt hat. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 1990 ist am 31. Dezember 1992 erloschen.
I.1. Die Klägerin hat für 1990 einen tariflichen Urlaubsanspruch von wenigstens 31 Arbeitstagen nach § 16 MTV erworben.
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2. Der Anspruch ist weder nach der tariflichen Bestimmung des § 26 Nr. 1 b noch nach § 7 Abs. 3 BUr1G am 31. Dezember 1990 oder am 31. März 1991 untergegangen. Nach § 17 Abs. 2 BErzGG hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Die Vorschrift stellt sicher, daß die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Sie geht daher als gesetzliche Sonderregelung der Verfallvorschrift des § 7 Abs. 3 BUr1G und den entsprechenden tariflichen Bestimmungen vor. Allerdings ist dadurch der Urlaub nur bis zum 31. Dezember 1992 übertragen. Der für die Übertragung des Urlaubs aus 1990 maßgebliche Erziehungsurlaub endete nämlich im Jahr 1991. Die sich an den Erziehungsurlaub anschließende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und die Suspendierung der Arbeitspflicht der Klägerin aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ändert daran nichts.
3. Die Klägerin hat ihren Urlaub aus 1990 bis Ende 1992 nicht genommen. Er ist mit Ablauf des 31. Dezember 1992 ersatzlos untergegangen.
II.1. Die Klägerin hat im Jahr 1991 erneut einen Anspruch auf 31 Urlaubstage erworben. Nach § 17 Abs. 1 BErzGG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, für den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um 1/12 kürzen. Davon hat die Beklagte spätestens mit ihrer Erklärung in der Klageerwiderung Gebrauch gemacht. Dazu war sie auch noch in dieser Zeit berechtigt (Senatsurteil vom 28. Juli 1992 BAGE 71, 50 = AP Nr. 3 zu
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§ 17 BErzGG). So stehen der Klägerin für 1991 nur 4/12 der tariflichen Urlaubstage zu, weil sie 8 volle Monate Erziehungsurlaub hatte.
2. Der gekürzte Anspruch der Klägerin ist nicht mit Ablauf des Jahres 1991 untergegangen. Er ist auf die Zeit nach dem Erziehungsurlaub, d.h. auf das dann laufende Urlaubsjahr 1993 und das nächste Urlausjahr 1994 übertragen, § 17 Abs. 2 BErzGG. Da die Klägerin das Arbeitsverhältnis im Anschluß an den Erziehungsurlaub nicht fortgesetzt hat, entstand zu ihren Gunsten ein Abgeltungsanspruch, § 17 Abs. 3 BErzGG.
3. Dieser Abgeltungsanspruch mußte nach § 26 Nr. 3 MTV innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach der Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Das hat die Klägerin versäumt. Der tarifliche Anteil des Urlaubsabgeltungsanspruch ist daher verfallen (Senatsurteil vom 25. August 1992 - 9 AZR 329/91 - AP Nr. 60 zu § 7 BUr1G Abgeltung).
4. Das gilt jedoch nicht für die Abgeltung des im Tarifurlaub enthaltenen gesetzlichen Mindesturlaub von 6 Werktagen. Eine Tarifvorschrift, die wie § 26 Nr. 3 MTV auch Abgeltungsansprüche erfassen will, ist insoweit unwirksam. Sie ist nicht von der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 BUr1G gedeckt; denn der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den unantastbaren Urlaubsanspruch nach § 1 und § 3 Abs. 1 BUr1G steht nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Er ist unabdingbar (Senatsurteil vom 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 - AP Nr. .23 zu § 1 BUr1G). Urlaubsabgeltungsansprüche und Urlaubsansprüche sind vom Gesetzgeber befristet
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ausgestaltet worden. Die Möglichkeit, sie jederzeit innerhalb des Befristungszeitraums erfüllt zu bekommen, gehört zum tariffesten Teil des Anspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Leinemann
Düwell
Dörner
Hammer
Schodde
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