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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 27.08.2010, 10 Sa 90/10

   
Schlagworte: Franchisenehmer, Arbeitnehmer, Scheinselbständigkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 10 Sa 90/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.08.2010
   
Leitsätze:

Ist ein Franchisenehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen, und zugleich vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig davon auszugehen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt (in Anlehnung an BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00, dokumentiert bei juris).

Das gilt selbst dann, wenn er im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung seiner Tätigkeit einer Vielzahl engmaschiger Vorgaben des Franchisegebers unterliegt (in Anlehnung an: LAG Hamburg vom 27.02.2008 - 5 Sa 65/07, dokumentiert bei juris).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 04.12.2009, 2 Ca 2510/09
   

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