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LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2010, 10 Sa 90/10
Schlagworte: | Franchisenehmer, Arbeitnehmer, Scheinselbständigkeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 90/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.08.2010 | |
Leitsätze: | Ist ein Franchisenehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen, und zugleich vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig davon auszugehen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt (in Anlehnung an BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00, dokumentiert bei juris). Das gilt selbst dann, wenn er im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung seiner Tätigkeit einer Vielzahl engmaschiger Vorgaben des Franchisegebers unterliegt (in Anlehnung an: LAG Hamburg vom 27.02.2008 - 5 Sa 65/07, dokumentiert bei juris). |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 04.12.2009, 2 Ca 2510/09 | |
10 Sa 90/10
2 Ca 2510/09
Arbeitsgericht Krefeld
Verkündet
am 27. August 2010
Hülpert
Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn O. C., W. Str. 32, L.,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. u. a.,
M. Str. 18, L.,
g e g e n
die L1. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer K. T., N. B. und B. H., B. Str. 11, T.,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. U. u. a.,
A. Hof 8, E.,
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Mailänder als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und den ehrenamtlichen Richter Schmidt
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.2009 – 2 Ca 2510/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
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Der Rechtsstreit betrifft im Kern die Frage, ob durch die zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Großunternehmen, das über eine Vielzahl von Bäckereiladengeschäften, den sog. "L1.-Backshops", Backwaren sowie Snacks und sonstige Handelswaren vertreibt. Die Ladengeschäfte betreibt die Beklagte nur noch zu einem geringen Teil selbst. Weit überwiegend tritt sie als Franchisegeberin auf, die ihren Franchisenehmern schlüsselfertig eingerichtete und vollständig ausgestattete Ladenlokale auf der Basis von Franchiseverträgen überlässt.
Der Kläger schloss mit der Beklagten mehrere solche Franchiseverträge und ein Reihe von Nachtragsvereinbarungen ab, wegen deren Gesamtheit auf das mit der Klageschrift vorgelegte Anlagenkonvolut verwiesen wird.
Auf dieser vertraglichen Grundlage betrieb der Kläger im Zeitraum ab dem 01.08.2005 bis zum 21.03.2006 einen Backshop in N. und im Anschluss daran bis zum 31.03.2008 einen Backshop in L2. sowie - teils parallel zum vorgenannten Ladengeschäft - in der Zeit ab dem 20.09.2007 einen Backshop in L3.
§ 2 „Verkauf - Lieferprodukte und Warenbezug" der inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend gestalteten Franchiseverträge verpflichtet den Franchisenehmer dazu, alle Backwaren ausschließlich vom Franchisegeber zu beziehen. Er ist jedoch berechtigt, die vom Franchisegeber gelieferten Backwaren durch Eigenleistungen weiter zu verarbeiten (zu veredeln). Diesbezüglich hat der Franchisegeber die Rohstoffe festgelegt, die der Franchisenehmer vom Franchisegeber oder einem von diesem benannten Lieferanten beziehen muss. Neben den Backwaren darf der Franchisenehmer alkoholfreie Kalt- und Heißgetränke sowie vom Franchisegeber gelistete Zusatzprodukte anbieten. Die für die Herstellung von alkoholfreien Heißgetränken benötigten Rohstoffe hat er
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ausschließlich vom Franchisegeber oder einem von diesem benannten Lieferanten zu beziehen. Bei der Wahl seines Lieferanten für alkoholfreie Kaltgetränke ist er hingegen frei. Allerdings besteht die Verpflichtung, nur "qualitativ hochwertige" alkoholfreie Kaltgetränke anzubieten. Andere Backwaren und/oder Handelswaren darf der Franchisenehmer nur mit schriftlicher Einwilligung des Franchisegebers verkaufen.
Unter § 3 "Snack-Konzept" wurde bei gleichzeitiger Festschreibung vielfältiger Details u.a. vereinbart, dass der Franchisenehmer als Pflichtsortiment vier vorgegebene belegte Brötchen anzubieten hat. Daneben darf er aus einem eben¬falls vorgegebenen Wahlsortiment Artikel auswählen und anbieten. Neben den Artikeln des Basis- und Wahlsortiments ist der Franchisenehmer berechtigt, in unterschiedlicher Anzahl (zwischenzeitlich bis zu acht, später lediglich noch zwei) "eigene Kreationen" an belegten Brötchen anzubieten (sog. "Partner-Ideen").
§ 4 des Franchisevertrages regelt die Zahlungsverpflichtungen des Franchisenehmers, die sich neben einer einmalig zu zahlenden festen "Eintrittsgebühr" aus einer "Pachtgebühr", einer "Franchisegebühr" und einer "Gebühr auf sonstige Umsätze" in jeweils umsatzabhängiger Höhe zusammensetzen. Nach § 4 Ziffer 2 des Vertrages sind einseitige Änderungen der Bezugspreise durch den Franchisegeber spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen werden.
§ 5 legt die Bedingungen für die Rückgabe unverkaufter Waren (Retouren) fest.
§ 6 enthält detaillierte Vorgaben über "Verrechnung / Abrechnung" und ein Abtretungsverbot. Nach § 6 Ziff. 4 und 5 ist der Franchisenehmer verpflichtet, seiner Bank zugunsten des Franchisegebers einen schriftlichen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen, um es diesem zu ermöglichen, mit bis zu neun "a-conto-Bankabrufen", Abschlagszahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen einzuziehen.
Für die nach § 7 zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,- € hat der Kläger eine selbstschuldnerische, auf erstes Anfordern fällige Zahlungsbürgschaft einer Bank in vorgenannter Höhe gestellt.
§ 8 regelt die rechtliche Stellung des Franchisenehmers sowie die Buchführung. Danach ist der Franchisenehmer "Gewerbetreibender und selbständiger Kauf-
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mann", der "Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" verkauft und hierzu den Backshop unter Hinzuziehung qualifizierter Mitarbeiter für die gesamte Dauer des Franchisevertrages und zwar "mindestens zu den ortsüblichen und branchenspezifischen Öffnungszeiten" geöffnet zu halten hat. Gemäß § 8 Ziff. 5 obliegt die Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern/Auszubildenden eigenverantwortlich dem Franchisenehmer. Dieser ist für die Einbehaltung und Abführung von Steuern und Sozialabgaben bezüglich dieser Mitarbeiter sowie für die Erfüllung aller sonstigen Arbeitgeberpflichten zuständig. Allerdings ist der Franchisenehmer verpflichtet, mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Franchisenehmer regelmäßig im Monat den jeweils gesetzlich genannten Betrag für geringfügig Beschäftigte übersteigt. Gemäß § 8 Ziff. 6 bis 8 ist der Franchisenehmer verpflichtet, seine Buchhaltung entsprechend den Vorgaben des Franchisegebers zur betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) und zum Kontenrahmen einzurichten und Jahresabschlüsse sowie auf Anforderung auch aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten vorzulegen.
§ 9 des Franchisevertrages verhält sich zu Fragen eines eventuellen Betriebsübergangs bei der Übernahme des Backshops durch den Franchisenehmer,
§ 10 betrifft die Einrichtung und Instandhaltung des Backshops sowie Hygienefragen.
§ 11 befasst sich mit einem System-Handbuch (zuletzt offenbar "Franchise-Handbuch"), das als "Präzisierung des Franchisevertrages" umfängliche weitere Festlegungen für den täglichen Geschäftsbetrieb enthält. Insoweit wird auf die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 03.12.2009 als Anlage vorgelegte Kopie verwiesen.
Nach § 12 besteht eine Preisbindung nicht. Dem Franchisegeber ist es jedoch vorbehalten, unverbindliche Preisempfehlungen für die Backwaren und die belegten Brötchen auszusprechen und bei rechtlicher Zulässigkeit Höchstverkaufspreise festzusetzen.
Nach § 13 Ziff. 2 ist der Franchisegeber und/oder seine Beauftragten berechtigt, den Backshop während der üblichen Ladenöffnungszeiten zum Zwecke der
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Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Franchisenehmers aus diesem Vertrag sowie des Systemhandbuchs zu betreten.
Wegen der weiteren Regelungen unter §§ 14 bis 20 (Gewährleistung und Haftung, Geheimhaltungsverpflichtung, Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Beginn und Dauer des Franchisevertrages, Regelungen zum Betriebsübergang nach einer Kündigung sowie Pflichten bei Beendigung des Franchisevertrages und Schlussbestimmungen) sowie der vielfältigen nicht ausdrücklich erwähnten Einzelheiten des Vertragswerkes wird auf die von Klägerseite mit der Klageschrift vorgelegten Kopien der Franchiseverträge nebst Nachträgen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.08.2009 kündigte die Beklagte den Franchisevertrag fristlos aus wichtigem Grund, weil Lastschriftaufträge wiederholt nicht eingelöst worden waren. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 29.09.2009 als Anlage B2 vorgelegte Kopie verwiesen.
Nach einer von Beklagtenseite mit dem vorgenannten Schriftsatz als Anlage B 1 in Kopie vorgelegten Auflistung des Klägers vom 21.08.2009 beschäftigte dieser bei Kündigung zwei Auszubildende, zwei Teilzeitkräfte mit je 23 Wochenstunden, drei Aushilfen mit je 15 und eine Aushilfe mit 6 Wochenstunden.
Mit seiner am 11.09.2009 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
Er hat die Auffassung vertreten, dass er nach dem Franchisevertrag in Wahrheit verpflichtet sei, in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeitsleistungen gegen Vergütung zu erbringen. Er habe einem allumfassenden Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der von ihm geschuldeten Dienste unterlegen. Nach dem Inhalt des Vertrages stehe der Franchisenehmer in keiner Weise anders da als der angestellte Filialleiter einer beliebigen Ladenkette, dessen Aufgabenbereich
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schwerpunktmäßig im Bereich der Logistik und der administrativen Tätigkeiten angesiedelt sei. Durch den Franchisevertrag werde er höchstpersönlich verpflichtet. Die ihm auferlegte Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung aller Vorgaben über Bereithaltung bestimmter Waren zu bestimmten Zeiten binde ihn persönlich an die vom Franchisegeber vorgegebene Verkaufszeit. Organisatorisch sei er vollständig in eine Betriebsstätte der Beklagten eingebunden, in der er auf die Nutzung ihrer Betriebsmittel angewiesen sei. Eine eigennützige unternehmerische Leistungserbringung des Franchisenehmers sei im Vertrag konzeptionell nicht eingeplant. Es fehle völlig an eigenen Kalkulationsmöglichkeiten, da sowohl die Einkaufspreise als auch die Verkaufspreise und die Preise für die Retouren vorgeschrieben seien.
Des Weiteren hat der Kläger die Ansicht vertreten, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei nicht durch die fristlose Kündigung vom 21.08.2009 beendet worden. Die Beklagte stütze ihre Kündigung zu Unrecht darauf, dass er auf seinem Konto nicht ausreichend Deckung habe. Eine solche Verpflichtung sei dem arbeitsvertraglichen Synallagma fremd.
Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung von Arbeitsentgelt nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel, die Rückzahlung der von ihm gezahlten sog. Systemeintrittsgebühr und Freistellung von der Inanspruchnahme durch die Volksbank L4. wegen der von dieser gegenüber der Beklagten eingegangenen Bürgschaft verlangt. Die Zahlung einer Systemeintrittsgebühr weiche zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Grundentscheidung ab. Der Bürgschaft fehle es an jeder vertraglichen Grundlage.
Schließlich hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung rückständigen Lohnes sowie von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Beklagten verlangt.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass er ungeachtet der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Franchiseverträge und der zugehörigen Zusatzverträge der Beklagten seit dem 01.08.2005 als Arbeitnehmer in abhängiger Stellung verbunden ist, so dass das Vertragsverhältnis
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der Parteien von Anfang an als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abzuwickeln ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 21.08.2009 nicht beendet ist, sondern unverändert fortdauert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.09.2009 ein nach dem Lohn-und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel nach Gruppe IV, Staffel b) zu errechnendes Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.925,07 € brutto zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die von diesem in Höhe von 2.900,- € gezahlte Systemeintrittsgebühr nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2005 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, ihn wegen der sich aus der Inanspruchnahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Volksbank L4. eG ergebenden Summe von 15.593,73 € durch Zahlung an die Volksbank L4. eG freizustellen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Dauer seiner Beschäftigung in den L1. Filialen rückständigen Lohn (ohne Abzug von Lohnsteuer, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) in Höhe von 22.396,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit der Tätigkeit des Klägers in L1. Filialen zu Gunsten des Klägers Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 78.243,47 € zu zahlen.
Hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. hat die Beklagte gerügt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben sei.
Im Übrigen hat sie beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden. Es sei dem Kläger freigestellt gewesen, eigene kaufmännische und unternehmerische Entscheidungen, z. B. in Bezug auf die Preisfindung und die Angebotspalette walten zu lassen. In eine bestimmte Arbeitsorganisation sei er nicht eingebunden gewesen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich
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auch nicht, dass er in zeitlicher Hinsicht in dem erforderlichen Maße eingebunden gewesen sei. Als selbständiger Unternehmer habe er vielmehr seinen persönlichen Einsatz in den Backshops jederzeit frei festlegen können. Der Kläger sei auch nicht zur Erbringung eigener Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen, sondern habe in seinem eigenen Betrieb Mitarbeiter beschäftigen können und dies auch getan. Das ergebe sich schon daraus, dass er für eine gewisse Zeit zeitgleich zwei Backshops betrieben habe. Den damit eingegangenen Verpflichtungen habe der Kläger nur unter Einsatz von Mitarbeitern nachkommen können. Sowohl bei der Auswahl seiner Mitarbeiter als auch bei der Festlegung der arbeitsvertraglichen Konditionen sei der Kläger frei gewesen.
Der wichtige Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses ergebe sich aus den im Kündigungsschreiben genannten Vertragsverstößen des Klägers.
Die begehrte Vergütung stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Dessen ungeachtet hat die Beklagte die behaupteten Tätigkeiten des Klägers bestritten.
Die Inanspruchnahme des Bürgen sei entsprechend dem auch über das Vertragsende hinaus geltenden Sicherungsverhältnis gemäß § 7 Ziffer 2 des Franchisevertrages erfolgt. Es habe immer noch eine Forderung aus der Abwicklung des Rechtsverhältnisses in Höhe von 15.593,73 € offen gestanden.
Mit Beschluss vom 04.12.2009 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 5. für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht verwiesen.
Im Übrigen hat es die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen.
Die dem Kläger durch den Vertrag auferlegten Einschränkungen seien nach der erforderlichen Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles nicht derart schwerwiegend, dass der Kläger als unselbständiger Mitarbeiter der Beklagten eingestuft werden müsse. Zwar habe die Beklagte dem Kläger die Räumlichkeiten sowie das Inventar zur Durchführung des Backshops gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten Pacht zur Verfügung gestellt. Darin liege aber keine
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erhebliche Einschränkung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Dass die Backshops eine gewisse einheitliche Gestaltung aufwiesen, sei zur Gewährleistung des einheitlichen Auftretens am Markt erforderlich. Entsprechendes gelte hinsichtlich des verwendeten Zubehörs, wie Teller, Tassen, Milch- und Zuckerportionen, Bekleidung der Verkäufer. Dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Systemkonzeptes vorgegeben habe, wie die Ware zu präsentieren sei, und gleichzeitig im Bereich des sog. "Snack-Konzeptes" ein Pflichtangebot vorgeschrieben habe und der Kläger das Warensortiment und die Zutaten bis auf eine genau festgelegte Ausnahme bei Kaltgetränken von der Beklagten habe beziehen müssen, diene der Sicherung einer einheitlichen Qualität, welche dem Franchisekonzept geschuldet sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Kontrollbesuche und Beanstandungen.
Andererseits sei der Kläger unter Beachtung der von der Beklagten vorgegebenen Mindestmengen frei darin gewesen zu entscheiden, welche Ware er aus dem Sortiment der Beklagten habe verkaufen wollen, so dass immerhin in diesem Rahmen unternehmerische Entscheidungsfreiheit bestanden habe. Auch hinsichtlich der Preisgestaltungen sei er - abgesehen vom Vorbehalt der Beklagten zur Einführung von Höchstpreisen - frei gewesen.
Entscheidend gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spreche aber, dass der Kläger seine Verpflichtung aus dem Franchisevertrag nicht höchstpersönlich zu erfüllen gehabt habe. Es sei dem Kläger zwar zuzugeben, dass höchstpersönlicher Einsatz zu einer Gewinnsteigerung führe. Das sei jedoch nicht mit einer Verpflichtung zur höchstpersönlichen Erbringung der Arbeitsleistung gleichzusetzen. Gegen eine solche Verpflichtung spreche schon die Tatsache, dass der Kläger teilweise zeitgleich zwei Backshops geführt habe. Darüber hinaus sei der Kläger in der Entscheidung, wie viele Arbeitnehmer er habe einstellen wollen, ebenso frei gewesen wie in der Frage, welche Vergütung er diesen habe zahlen und wie er die Arbeitsverträge im Übrigen habe gestalten wollen. Das unterscheide ihn entscheidend von einem angestellten Filialleiter, der in Einzelfällen befugt sein möge, selbständig zu entscheiden, wen er einstelle, dem aber die Anzahl der einzustellenden Arbeitnehmer sowie die Gestaltung ihrer Verträge vorgegeben sei. Dass die Beklagte ihm in dieser
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Hinsicht konkrete Vorgaben gemacht hätte, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei auch der Feststellungsantrag zu 2. unbegründet und die Beklagte auch nicht zu verurteilen gewesen, dem Kläger ab dem 01.09.2009 Arbeitsentgelt oder Urlaubsentgelt, tarifliches Urlaubsgeld oder eine Jahressonderzuwendung nach den Tarifverträgen des Einzelhandels zu zahlen. Schließlich sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit des Klägers Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Bei dem Kläger habe es sich nicht um einen Arbeitnehmer gehandelt. Da der Kläger auch wesentlich mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt habe, ergebe sich eine Versicherungspflicht auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers ist der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Verweisung des Rechtsstreits von der insoweit zuständigen 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 14.06.2010 abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klageanträge zu 4. und 5. für zulässig erklärt worden, weil der Kläger auf entsprechenden Hinweis der Beschwerdekammer klargestellt hatte, dass diese Anträge lediglich hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. gestellt seien.
Mit der am 14.01.2010 eingelegten und am 03.03.2010 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts, das ihm am 05.01.2010 zugestellt worden ist.
Er hält das Urteil für fehlerhaft.
Bei seiner Entscheidung habe das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf den Franchisevertrag abgestellt und weitergehenden Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Insbesondere habe es das dem System-Handbuch vorangestellte und das arbeitsteilige System der Beklagten eindeutig charakterisierende Motto "Einmal gedacht, tausendmal gemacht" nicht in seine Erwägungen einbezogen. Wie dieses Motto verdeutliche, sei es der einzige
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Dienstleistungsauftrag der Franchisenehmer, die bis zum letzten Handgriff und bis zur letzten Einzelheit ausgearbeiteten Vorgaben der Beklagten für deren Vertriebssystem "1 zu 1" umzusetzen. Mit dem Hinweis auf systemimmanente Beschränkungen der Franchisenehmer in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit habe sich das Arbeitsgericht den Blick darauf verstellt, dass ein bis hin zu den Kundengesprächen und zur Toilettenbenutzung des Personals durchgeplantes Vertriebssystem, welches realistisch als Programmier-Anleitung für Roboter Verwendung finden könne, jedenfalls dann mit deutschen arbeits-und sozialversicherungsrechtlichen Vorstellungen kollidiere, wenn es als Franchise-System organisiert werde.
Sowohl der Hinweis, dass der Kläger befugt gewesen sei, andere Arbeitnehmer einzustellen, als auch die Feststellung, dass er schon deswegen nicht zur höchstpersönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sein könne, weil er teilweise zeitgleich zwei Backshops geführt habe, könnten nicht verfangen. Auch einem angestellten Filialleiter könne die gleichzeitige Leitung zweier oder mehrerer Filialen übertragen werden. Das Arbeitsgericht habe auch übersehen, dass die Verpflichtung zur Einstellung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers völlig losgelöst von ihren betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten nur deshalb in den Franchisevertrag aufgenommen worden sei, um die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts zu umgehen.
Das Arbeitsgericht habe in seine Erwägungen auch nicht den Umstand einbezogen, dass es die Beklagte über die bei ihr angestellten Gebietsverkaufsbeauftragten in der Hand habe, den Geschäftsbetrieb jederzeit zu schließen.
Schließlich habe das Arbeitsgericht den gesamten Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, der sich auf die Art und Weise bezogen habe, in welcher der Franchisevertrag der Beklagten tatsächlich zur Durchführung gebracht worden sei. Mehrfach sei dargestellt und unter Hinweis auf das Zeugnis der Ehefrau sowie weiterer Franchisenehmer unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger in der gelebten Wirklichkeit des Franchisevertrages sowohl hinsichtlich des Einkaufspreises, wie auch des Verkaufspreises einem absoluten Preisdiktat der Beklagten unterworfen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung und den weiteren Schriftsatz der Klägerseite vom 19.08.2010 Bezug genommen.
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger die Berufung teilweise zurückgenommen und seine Anträge neu gefasst.
Danach beantragt er nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.2009 – 2 Ca 2510/09 – abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.08.2009 nicht beendet worden ist.
Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.:
3. Die Beklagte wird verurteilt, die von dem Kläger in Höhe von 2.900,-- € gezahlte Systemeintrittsgebühr nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2005 an den Kläger zurückzuzahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn wegen der sich aus der Inanspruchnahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Volksbank L4. e. G. ergebenden Summe von 15.593,73 € durch Zahlung an die Volksbank L4 e. G. freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger teilweise zeitgleich zwei Backshops geführt und mehrere Arbeitnehmer beschäftigt habe. Weder aus den Vorgaben des Franchisevertrages noch aus den unverbind-
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lichen Empfehlungen des System-Handbuchs ergebe sich eine Verpflichtung, die vertraglich geschuldeten Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Umstand, dass der Kläger durch die Einstellung von Personal in der Lage gewesen sei, sämtliche Aufgaben aus dem Franchisevertrag zu delegieren, zeige, dass er gerade nicht höchstpersönlich habe tätig werden müssen, um seinen Verpflichtungen aus dem Franchisevertrag zu genügen. Die Leistungserbringung durch Dritte stelle im vorliegenden Sachverhalt auch keine seltene Ausnahme, sondern den Regelfall dar. Das ergebe sich nicht nur aus der vertraglich beschriebenen Notwendigkeit, einen Mitarbeiter zur Unterstützung einzustellen, sondern insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger selbst eine Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt habe, die mehr als vier Vollzeitarbeitskräften entsprochen habe.
Die Verpflichtung aus dem Franchisevertrag, einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter einzustellen, erweise sich nicht als Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Klägers in Personalfragen. Vielmehr sei es nach der Erfahrung und Einschätzung der Beklagten zur Führung eines Bäckereibetriebes erforderlich, mindestens die Arbeitskraft eines angestellten Vollzeitmitarbeiters hinzuzuziehen. Anderenfalls seien die verschiedenen Aufgaben zur Führung einer Bäckerei, z.B. Verkauf, Veredelung von Backwaren oder administrative Tätigkeiten nicht zu bewerkstelligen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungsbeantwortung vom 12.04.2010.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I.
Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klage ist insgesamt unbegründet.
1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig aber unbegründet.
a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse ergibt sich bei Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, also gegenwartsbezogenen Klagen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daraus, dass bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auf das Vertragsverhältnis der Parteien unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, die ein Arbeitsverhältnis gestalten, und zwar sofort und nicht erst in Zukunft (vgl. BAG vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01 unter Hinweis auf BAG vom 15.12.1999 - 5 AZR 457/98 sowie BAG vom 20.07.1994 - 5 AZR 196/93, allesamt dokumentiert bei juris).
Hier begehrt der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 1. die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Von dieser Feststellung macht er zudem weitere Ansprüche abhängig. Folglich ist für den Klageantrag zu 1. das besondere Feststellungsinteresse des § 256 ZPO gegeben.
b) Der Feststellungsantrag zu 1. ist aber unbegründet.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist rechtlich nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
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aa) Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen aufgestellt hat.
(1) Danach ist Arbeitnehmer, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hierfür erforderliche Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann. Er kann sich auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben. Ein typisches Abgrenzungsmerkmal enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Vorschrift eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Abgrenzung einer selbständigen von einer unselbständigen Tätigkeit bedeutsam ist. Hiernach ist selbständig, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Fehlt es daran, liegt in der Regel ein Arbeitsverhältnis vor (BAG vom 19.11.1997 – 5 AZR 653/96, dokumentiert bei juris, Rn. 118 m.w.N.). Für die Abgrenzung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben, oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge (BAG vom 19.11.1997 a.a.O., Rn. 120 unter Hinweis auf BAG vom 16.07.1997 - 5 AZR 312/96, dokumentiert bei juris). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG vom 20.01.2010 - 5 AZR 106/09, dokumentiert bei juris, Rn. 18 m.w.N.). Das bedeutet aber nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien
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gänzlich bedeutungslos wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, dokumentiert bei juris, Rn. 19).
(2) Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung des wahren Status eines Franchisenehmers. Aus dem Wesen eines Franchisevertrages folgt jedenfalls nicht automatisch, dass der Franchisenehmer kein Arbeitnehmer sein kann (so ausdrücklich LAG Bremen vom 21.02.2007 - 2 Sa 206/05 dokumentiert bei juris Rn. 196 unter Hinweis auf BAG vom 19.11.1997 – 5 AZR 653/96, dokumentiert bei juris und BAG vom 16.07.1999 – 5 AZB 29/96, dokumentiert bei juris; vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.1987 – Az.: 16 TaBV 83/97, dokumentiert bei juris).
Andererseits kann das Arbeitsrecht nicht per se einen Anwendungsvorrang vor anderen Vertragskonstruktionen des Privatrechts für sich in Anspruch nehmen. Die erforderliche Abgrenzung zwischen Franchiseverhältnis und Arbeitsverhältnis lässt sich deshalb nicht ohne Blick auf den typischen Geschäftsgegenstand des Franchiseverhältnisses und ohne Berücksichtigung der mit einem solchen Rechtsverhältnis regelmäßig einhergehenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner beantworten.
Zwar ist das Franchising als neuere Vertragsform weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Handelsgesetzbuch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es hat sich aber allgemein eine bestimmte Vorstellung über wesentliche typische Elemente des Franchising herausgebildet. Danach handelt es sich beim Franchising um ein vertikal organisiertes Absatzsystem, dessen wesentliches Kennzeichen es ist, als Verbund zwischen Franchisegeber und einer Vielzahl von Franchisenehmern einheitlich am Markt aufzutreten. Zu diesem Zweck stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Beschaffungs-, Organisations-und Nutzungskonzept zur Verfügung, überlässt diesem die Nutzung von Schutzrechten und verpflichtet sich, den Franchisenehmer aktiv und laufend zu unterstützen und zu schulen. Der Franchisenehmer wird im eigenen Namen
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und auf eigene Rechnung tätig. Er verkauft seine Erzeugnisse oder Dienstleistungen also rechtlich selbständig, zahlt aber Gebühren für die Verwendung eines einheitlichen Namens, die Nutzung einer Marke, einer einheitlichen Ausstattung und eines einheitlichen Vertriebssystems, manchmal auch für eine gemeinsame Buchhaltung. In der Regel unterwirft er sich im Hinblick auf die Ein-haltung eines systemkonformen Verhaltens umfassenden Kontroll- und Weisungsbefugnissen des Franchisegebers (vgl. LAG Bremen vom 21.02.2007 - 2 Sa 206/05 dokumentiert bei juris Rn. 198 unter Hinweis auf Franzen, Festschrift 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, Seite 33 sowie LAG Düsseldorf vom 20.10.1987 - 16 TaBV 83/87, dokumentiert bei juris Rn.121 m.w.N.; SG Detmold vom 09.02.2010 - S 20 R 169/08, dokumentiert bei juris Rn. 24).
(3) Maßgeblich für die Beurteilung des Status des Klägers ist also nicht die von den Parteien unter § 8 Nr. 1 des Franchisevertrages gewählte Bezeichnung, wonach der Franchisenehmer "Gewerbetreibender und selbständiger Kaufmann" ist, sondern der wirkliche Geschäftsinhalt, mithin die vertragliche Vereinbarung im Lichte ihrer praktischen Umsetzung unter gleichzeitiger Berücksichtigung des typischen Geschäftsgegenstandes eines Franchisevertrages, für den infolge seines dargestellten Wesens gewisse Weisungsrechte und Kontrollbefugnisse typisch und notwendig sind, um auch im Interesse des Franchisenehmers die Einhaltung der systemtypischen Qualitätsstandards zu gewährleisten und die korrekte Anwendung des vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Know-How sicherzustellen (vgl. OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 - I¬16 U 62/08, dokumentiert bei juris, Rn. 5 unter Hinweis auf OLG Oldenburg vom 10.05.2007 - 8 U 206/06, dokumentiert bei juris).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze lassen weder die Vertragsgestaltung noch die tatsächliche Durchführung einen Geschäftsinhalt erkennen, in Ansehung dessen das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden müsste.
(1) Unzweifelhaft weist der standardmäßig von der Beklagten verwendete Franchisevertrag neben der Verpflichtung zur Zahlung von Pacht- und sonsti-
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gen Gebühren vielfältige den Kläger bindende Regelungen auf, die ihm nur einen stark eingeengten unternehmerischen Rest-Spielraum belassen. Insbesondere das eigentliche Kernelement einer auf Gewinnerzielung gerichteten kaufmännischen Tätigkeit, nämlich der selbständige Warenverkauf kann nur in engem Rahmen von dem Kläger selbst bestimmt werden. Die Festschreibungen des Sortiments gehen mit einer nahezu umfassenden und vor allem preisgebundenen (§ 2 Ziffer 1, § 4 Ziffer 2) Bezugsverpflichtung einher, die sich nicht nur auf die Backwaren selbst, sondern ebenso auf weitere zur Weiterverarbeitung ("Veredelung") von belegten Brötchen benötigte Rohstoffe sowie annähernd sämtliche Verbrauchs- und Verpackungsmaterialien (§ 2 Ziffer 1 und 2) und Gebrauchsartikel wie etwa Geschirr (§ 10 Ziffer 7) bezieht. Zu weiteren Angeboten, etwa der Erweiterung des Sortiments auf andere Handelswaren (Süßigkeiten/Zeitungen), ist der Kläger nur mit schriftlicher Einwilligung der Beklagten (§ 2 Ziffer 1) berechtigt. Ob ihm die formal freigestellte Preisgestaltung (zudem mit der Möglichkeit der Festsetzung von Höchstverkaufspreisen durch die Beklagte, § 12 Ziffer 2) nennenswerten gestalterischen Spielraum belässt, erscheint zumindest fraglich, weil dieser nach unten durch die maßgeblichen Einkaufspreise für die ausschließlich von der Beklagten zu beziehenden Waren und nach oben durch faktische Marktverhältnisse und nicht zuletzt die unverbindlichen Preisempfehlungen auf eine schmale Spanne eingeengt sein dürfte. Dass diese Einengungen durch den nicht vorab reglementierten Verkauf nichtalkoholischer Kaltgetränke kompensiert werden könnte, erscheint ebenso fraglich. Zwar ist es dem Kläger möglich, seine Teilnahme an Werbe- und Verkaufsförderungsaktionen der Beklagten zu beenden. Eigene Werbemaßnahmen bedürfen jedoch ebenfalls der Zustimmung der Beklagten (§ 12 Ziffer 1).
Der Kläger übersieht jedoch, dass die Beklagte mit diesen Vorgaben nicht arbeitsvertragliche Weisungen erteilt, sondern wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Klägers geschaffen hat, wie sie gerade in einem Franchisesystem gang und gäbe sind.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich anlässlich eines Rechtsstreits zwischen der hiesigen Beklagten und einer anderen Franchisenehmerin mit
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einem Franchisevertrag auseinander zu setzen, der dem auch hier zugrundeliegenden Vertrag weitgehend entsprach. Das erschließt sich nicht nur aus entsprechenden Behauptungen der Beklagten, sondern insbesondere auch aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter a) aa) der Gründe seines Beschlusses (OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 - I-16 U 62/08, dokumentiert bei juris) und den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf in seiner Ausgangsentscheidung (LG Düsseldorf vom 14.03.2008 - 13 O 343/06, beide vollständig dokumentiert bei juris). Die oben angesprochenen weitgehenden Einschränkungen der unternehmerischen Freiheiten bewertet das Oberlandesgericht Düsseldorf als eine "nahezu klassische, straffe Franchisekonstellation", die allerdings nicht einer sittenwidrigen Knebelung gleichkomme. Zum einen habe der Franchisenehmer seinen unternehmerischen Spielraum aufgegeben, um auch sein eigenes unternehmerisches Risiko begrenzt zu halten. Denn der straffen Einbindung der dortigen Klägerin, die in der Praxis regelmäßiges Kennzeichen eines Franchiseverhältnisses sei, stünden Verpflichtungen der Beklagten von bedeutendem Gewicht gegenüber, die der Klägerin zu Gute kämen und insofern einen Ausgleich für die hinzunehmenden Beschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit darstellten, als sie dem Franchisenehmer nicht unbeträchtliche organisatorische Schwierigkeiten beim Betrieb und finanzielle Belastungen ersparten. Das beginne mit der Überlassung eines komplett eingerichteten Geschäftslokals (§ 1 Ziffer 2) und der Übernahme aller Kosten für Erhaltung, Erneuerung der Ladeneinrichtung sowie der Miete und der gesamten Energiekosten (§ 10 Ziffer 3). Zudem habe die Beklagte eine Sach- und Betriebsunterbrechungs- sowie eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung abgeschlossen (§ 14 Ziffer 7). Hinzu kämen die systemtypischen Leistungen, also die Einräumung der Nutzung von Marke, Namen und Logo (§ 12 Ziffer 1), das "Know-How" (§ 11 Ziffer 1) samt fortlaufender Beratung (§ 13 Ziffer 1) sowie die sich spiegelbildlich aus der Quasi-Alleinbezugsverpflichtung ergebende Belieferungspflicht der Beklagten mit Sortimentsgarantie (§ 2 Ziffer 6). Schließlich sei für den Geschäftsbetrieb des Franchisenehmers die Retourenmöglichkeit für nicht verkaufte Ware mit Freibeträgen und anteiliger Rückvergütungspflicht ein nicht unwichtiger Punkt (§ 5). Aufgrund dieser Gegebenheiten könne der Franchise-
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nehmer ohne nennenswerte Anfangsinvestitionen einen bereits eingeführten Betrieb übernehmen und müsse sich weder um Sortiment noch Organisation des Einkaufs, Anlieferung pp. Gedanken machen. Zum anderen sei die enge Anbindung des Franchisenehmers in den meisten Punkten notwendig für die Idee des Franchising selbst, nämlich den weitgehenden Wiedererkennungswert der Marke, der zugleich mit der Vorstellung eines bestimmten Qualitätsniveaus und einer jedenfalls ähnlichen Atmosphäre in den verschiedenen Läden einhergehe. Das gelte ganz deutlich für die Bezugsverpflichtung, die Sortimentvorgabe, die einheitliche Ausgestaltung der Ladenlokale, der Mitarbeiter, des Geschirrs, der Verbrauchsmaterialien. Auch ein ähnliches Preisniveau sei mehr oder weniger vonnöten, so dass die Vorgabe von unverbindlichen Verkaufspreisempfehlungen sowie ggf. die Befugnis zur Festlegung von Höchstverkaufspreisen gerechtfertigt sei.
Indem das Oberlandesgericht mit seinen Erwägungen die wirtschaftlich motivierte Stossrichtung der mit dem Franchisevertrag vereinbarten Einschränkungen herausarbeitet, verdeutlicht es zugleich, dass sich in den vielfältigen Vorgaben nicht zwangsläufig die Inanspruchnahme von Weisungsrechten widerspiegeln muss, wie sie dem Arbeitsverhältnis eigen sind, sondern es sich hierbei um systembedingte und durchaus beiden Vertragspartnern nützende Eigenheiten eines Rechtsverhältnisses handelt, für das sich die Vertragsparteien auf dem Boden der Privatautonomie ebenso gut entscheiden dürfen wie für ein Arbeitsverhältnis. Diese Erkenntnis hat - wie bereits dargelegt wurde - zwar nicht automatisch zur Folge, dass der Kläger als Franchisenehmer kein Arbeitnehmer sein könnte. Gleichwohl relativiert sie das im Rahmen der Abwägung pro Arbeitsverhältnis wirkende Gewicht der aufgezählten Einschränkungen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass "neben“ einem Arbeitsverhältnis Raum für das legitime Interesse an der Begründung eines Franchiseverhältnisses bleiben muss. Richtig ist, dass für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung sind und nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben, oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge (vgl. BAG vom 19.11.1997 a.a.O., Rn. 120.). Namentlich die letztgenannte Ausgrenzung der von den Parteien gewünschten Rechtsfolge darf jedoch nicht dahin-
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gehend verstanden werden, dass das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte berechtigt wären, den anhand der objektiven Umstände erkennbar auf die Begründung eines bestimmten Rechtsverhältnisses - hier eines Franchiseverhältnisses - gerichteten Parteiwillen schlechterdings beiseite zu drängen, weil dieses Rechtsverhältnis von seinem Charakter her eine Reihe von Merkmalen trägt, die - bei etwas anderer Interpretation - auch zu einem Arbeitsverhältnis passen könnten.
(2) Als weiterer Kernbereich selbstständigen unternehmerischen Handelns unterliegen nach dem Vertrag auch Buchhaltung, Kassenführung und Zahlungsverkehr einigen Reglementierungen (z.B. § 8 Ziffer 6 - 8 des Franchisevertrages).
Diese Beschränkungen haben für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Ergebnis keine oder jedenfalls nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn sie waren erkennbar zur Umsetzung des vereinbarten Vergütungssystems erforderlich.
Nur durch die Vorgaben zur Buchhaltung und Kassenführung konnte die Beklagte die tatsächlichen Einnahmen des Klägers, die Grundlage der Berechnung der verschiedenen umsatzabhängigen Gebühren waren, sicher feststellen und abrechnen. Das selbständige Tätigwerden des Klägers ist hierdurch nicht in Frage gestellt.
Was die vereinbarten Abschlagszahlungen und das Lastschriftverfahren betrifft, welches die Beklagte in die Lage versetzte, zu Lasten des Kontos des Klägers à-conto-Bankabrufe zu veranlassen, ist zu berücksichtigen, dass damit zwar der Kläger teilweise die Herrschaft über seinen Zahlungsverkehr einbüßte, auf der anderen Seite aber die Beklagte in großem Umfang die tägliche Lieferung von Waren sicher zu stellen hatte, deren kontinuierliche Beschaffung oder Produktion nur auf Basis eines steten Geldflusses möglich sein dürfte. Das lässt erkennen, dass es auch insoweit vorrangig um systembedingte wirtschaftliche Rahmenbedingungen ging, innerhalb derer der Kläger tätig wurde, und nicht darum, dem Kläger arbeitsvertragliche Weisungen zu erteilen.
(3) Auch das sog. System-Handbuch (zuletzt offenbar "Franchise-Handbuch) engt den Kläger bezüglich Inhalt und Durchführung seiner Tätigkeiten nicht in
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einer Weise ein, die dazu führt, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als ein Arbeitsverhältnis gewertet werden müsste.
Richtig ist, dass es in bestimmten Teilen sehr detaillierte Vorgaben enthält. Das betrifft namentlich einige in den Kapiteln 2 bis 7 zu findende Darstellungen, die im Handbuch selbst als "operativer Teil" bezeichnet werden. Diese Vorgaben dienen jedoch - wie der Name "System-Handbuch" verdeutlicht - dazu, das bei der Beklagten praktizierte Franchise-System in seinen Einzelheiten zu verwirklichen und seine Auswirkungen auf die täglichen Abläufe zu beschreiben. Nichts anderes wird auch mit dem von Klägerseite wiederholt zitierten Motto "einmal gedacht, tausendmal gemacht" zum Ausdruck gebracht. In vielen Punkten werden mit dem System-Handbuch auch lediglich allgemein gehaltene Hintergrundinformationen und Erläuterungen etwa zum Backwarenmarkt, zu verkaufsstrategischen Gegebenheiten und zu Fragen der Lebensmittelhygiene vermittelt oder Ratschläge und Empfehlungen gegeben, die schon von der Art ihrer textlichen Darbietung her nicht als verbindliche Weisungen verstanden werden können. Das gilt nach dem Verständnis der Berufungskammer auch für die Darstellungen in den Kapiteln Service, Technik und Personal. In seiner Gesamtheit stellt das sog. System-Handbuch eine Mischung aus notwendiger Beschreibung systemspezifischer Gegebenheiten und darüber hinausgehenden Empfehlungen für das eigene Tätigwerden des Franchisenehmers dar, in der die Berufungskammer keine mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers unvereinbaren Weisungen arbeitsrechtlicher Natur zu erblicken vermag.
(4) Ein anderes Ergebnis stellt sich auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Rolle der sog. Gebietsverkaufsberater ein, von denen der Kläger offenbar regelmäßig besucht wurde.
(a) Zwar sieht das System-Handbuch insbesondere unter Gliederungspunkt 3.5.2 "Interne Überprüfungen" weitreichende Weisungsrechte beginnend bei der Anweisung, bestimmte Ware aus dem Verkauf zu nehmen, bis hin zu Reinigung und vorübergehender Schließung der Filiale vor. Entgegen
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der Auffassung des Klägers liegt hierin jedoch keinesfalls die Ermächtigung für den Gebietsverkaufsberater, den Geschäftsbetrieb “jederzeit“ zu schließen.
Sowohl aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen mit dem vorhergehenden Gliederungspunkt über "behördliche Überprüfungen" als auch der Einordnung der gesamten Thematik unter dem Kapitel "Hygienekontrollen" als auch aus dem Text der Regelung ergibt sich vielmehr, dass die Weisungsbefugnisse allein in Zusammenhang mit der Kontrolle und Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gegeben sind. Insbesondere im Hinblick auf die Anordnung von Reinigung oder vorübergehender Schließung heißt es insoweit eindeutig, dass diese ergehen können, sofern "die Lebensmittelsicherheit gefährdet sein könnte". Darin liegt eine enge fachliche und sachliche Begrenzung, die erkennbar den Besonderheiten eines Geschäftsbetriebes geschuldet ist, der mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht. Mit einem umfassenden Weisungsrecht, wie es der Typologie des Arbeitsverhältnisses entspricht, hat das nichts zu tun.
(b) Es ist auch nicht feststellbar, dass das Verhältnis tatsächlich anders gelebt worden wäre. So weisen die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 03.12.2009 in Kopie vorgelegten Berichte über den regelmäßig durchgeführten sog. "System-Check" bzw. "Backshop-Check" weit überwiegend lediglich die in den jeweiligen Teilbereichen auf einer Skala von 1 bis 6 durch Ankreuzen vergebene "Note" aus - und zwar auch dann, wenn nicht die Note "1" erreicht wurde. Nur gelegentlich findet sich ein Kommentar (z. B. "Kürbiskern immer noch zu flach und zu klein" oder "Lücken in Theke") und nur ganz ausnahmsweise eine Aufforderung, die von ihrer Formulierung her als "Weisung" verstanden werden könnte (z.B.: "Bitte Hinterraum aufräumen" oder "Bitte Außenfassade so gut wie möglich reinigen").
In diesen Aufforderungen vermag die Berufungskammer keine konkrete arbeitsrechtliche Weisung an den Kläger zu erblicken. Das gilt schon deshalb, weil auch diese Aufforderungen jeweils Entscheidungsmöglichkeiten des Klägers z. B. darüber offen lassen, wann, wie und insbesondere durch wen er für Abhilfe zu sorgen gedenkt. Bei genauerer Betrachtung unterstreichen die schriftlichen Berichte damit die Selbständigkeit des Klägers, denn sie zeigen
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einerseits Defizite oder auch konkrete Handlungserfordernisse auf, überlassen dem Kläger jedoch andererseits hinreichenden Spielraum für eigene Entscheidungen und ggf. auch arbeitsrechtliche Weisungen an sein Personal. Hätten die Beklagte oder der jeweilige Gebietsverkaufsberater unter dem Eindruck gestanden, gegenüber dem Kläger und dem übrigen Personal arbeitsrechtliche Weisungen geben zu dürfen, so hätte es nahegelegen, dass der Gebietsverkaufsberater anstelle umständlicher schriftlicher Notizen sich kurzerhand an eine der anwesenden Personen gewandt hätte, um ihr den konkreten Auftrag zu erteilen, z.B. "den Hinterraum aufzuräumen" oder "die Außenfassade zu säubern".
(5) Auch in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht lässt sich aus dem Franchisevertrag keine der Typologie des Arbeitsverhältnisses entsprechende Weisungsgebundenheit herauslesen.
(a) Zunächst ergibt sich eine solche nicht aus der vertraglichen Vorgabe, das Geschäft mindestens während der ortsüblichen- und branchenspezifischen Öffnungszeiten geöffnet zu halten (§ 8 Ziffer 1). Mit dieser Vertragsklausel sind keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich einer persönlichen Anwesenheit des Klägers begründet worden. Er konnte sich vertreten lassen und z.B. Tätigkeiten in dem zeitweilig von ihm betriebenen zweiten Backshop oder auch gänzlich anderen Betätigungen nachgehen, woraus sich auch ergibt, dass es an einer örtlichen Weisungsgebundenheit mangelte.
(b) Nicht nachvollziehbar ist die in diesen Zusammenhang gehörende Auffassung des Klägers, eine ihm vertraglich auferlegte umfassende Überwachungspflicht binde ihn persönlich an die vom Franchisegeber vorgegebene Verkaufszeit. Der Kläger mag nach dem Vertrag verpflichtet sein, bestimmte Waren zu bestimmten Zeiten vorrätig zu halten und auch sonst für eine den eingegangenen Verpflichtungen entsprechende Abwicklung des Verkaufsbetriebs Sorge zu tragen. Weshalb er aber dazu verpflichtet gewesen sein sollte, gewissermaßen die Warentheke stets höchst persönlich im Auge zu behalten, und er nicht befugt gewesen wäre, diese Aufgaben zu delegieren,
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erschließt sich weder aus dem Franchisevertrag noch aus dem System-Handbuch. In tatsächlicher Hinsicht ist seine These in augenfälliger Weise allerdings dadurch widerlegt, dass er zeitweilig einen zweiten Backshop betrieben hat. Denn anwesend konnte er immer nur in einem der beiden Backshops sein.
(6) Die damit angesprochene Tatsache, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Leistung nicht in Person zu erbringen hatte, sondern weitere Mitarbeiter einsetzen konnte und musste, spricht - wie auch vom Arbeitsgericht zu Recht gewürdigt - entscheidend für die Selbständigkeit des Klägers.
(a) Der Kläger unterlag lediglich einem Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot, nicht aber einem auf jede beliebige andere Tätigkeit bezogenen Betätigungsverbot. Soweit er hiergegen geltend macht, auf Grund seiner zeitlichen Inanspruchnahme sei dies faktisch ausgeschlossen gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Dass solche anderen unternehmerischen Betätigungen rein tatsächlich möglich waren, zeigt wiederum der Umstand, dass er zeitweilig einen zweiten Backshop betrieb. Im Übrigen kann es in diesem Punkt nicht auf faktische oder finanzielle Zwänge ankommen. Jedenfalls erwächst allein aus einem vom Kläger aus finanziellen oder sonstigen Gründen ggf. empfundenen "Zwang" zur eigenen Mitarbeit noch keine rechtliche Verpflichtung. Es dürfte vielmehr eine seltene Ausnahme darstellen, dass ein Handwerks- oder Einzelhandelsbetrieb gänzlich ohne persönliche Mitarbeit des Inhabers auskommt.
(b) Ist der zur Leistung Verpflichtete berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, so steht ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht.
Diese Situation ist hier gegeben.
Der Kläger war berechtigt, den gesamten Geschäftsbetrieb durch Erfüllungsgehilfen erledigen zu lassen. Er hat dies auch tatsächlich getan.
Zwar ist es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht gerechtfertigt, wegen der Berechtigung des Vertragspartners, die vertraglich geschuldete
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Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, ein Arbeitsverhältnis von vornherein auszuschließen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel und die Leistungserbringung durch einen Dritten eine seltene Ausnahme darstelle, die das Gesamtbild der Tätigkeit nicht nennenswert verändert. In jedem Fall stellt die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, aber ein von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar (BAG vom 19.11.1997 - 5 AZR 653/96, dokumentiert bei juris, Rn. 125).
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass im Unterschied zu dem Fall des Frachtführers, den das Bundesarbeitsgericht mit der vorgenannten Entscheidung zu beurteilen hatte, bei einem Backshop die Leistungserbringung durch Dritte, nämlich der Verkauf und ggf. die Fertigstellung frischer Ware aus angelieferten Vorprodukten durch angestellte Kräfte, die Regel und nicht eine seltene Ausnahme darstellten dürfte.
Letztlich kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage allein schon die nach dem abgeschlossenen Vertrag formal gegebene Möglichkeit, die eingegangenen Verpflichtungen durch Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen, ein Arbeitsverhältnis ausschließt. Denn es kommt hier entscheidend hinzu, dass der Kläger über die formale Berechtigung hinaus auch vom faktischen Umfang der zu erbringenden Leistungen her zwingend auf den Einsatz weiterer Kräfte angewiesen war und er solche auch tatsächlich eingesetzt hat.
Weder der Kläger noch die Beklagte konnten bei Vertragsschluss oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Kläger die übernommene Leistungsverpflichtung alleine würde erbringen können. Das ergibt sich allein schon in Ansehung der vereinbarten Öffnungszeiten und den für ein Arbeitsverhältnis zwingenden zeitlichen Reglementierungen aber auch bei Vergegenwärtigung der Tatsache, dass die vielfältigen während des Geschäftsbetriebs anfallenden Arbeiten (Bedienung der Kunden, Herstellung und "Veredlung" der Ware, buchhalterische und sonstige organisatorische Aufgaben, Bestellwesen und Retourenbearbeitung etc.) sich nicht zeitgleich durch eine einzige Person bewerkstelligen lassen. Tatsächlich war der Kläger auch nie alleine und auch nicht nur mit der einen ihm durch den Franchisevertrag vorge-
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gebenen weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten tätig, sondern ausweislich der von ihm selbst erstellten Auflistung vom 21.08.2009 zuletzt - d.h. als er nur noch einen Backshop betrieb - mit insgesamt zwei Auszubildenden, zwei Teilzeitkräften mit je 23 Wochenstunden, drei Aushilfen mit je 15 und einer Aushilfe mit 6 Wochenstunden. Dieses Personal konnte der Kläger - freilich unter Beachtung möglicher gesetzlicher Vorgaben etwa des § 613 a BGB - frei auswählen und die Arbeitsbedingungen selbständig mit den Arbeitskräften aushandeln. Im Verhältnis zu diesen Kräften war er Arbeitgeber. Es war seine Aufgabe, das Personal einzuweisen, zu kontrollieren und zu motivieren. Dass sind wesentliche Merkmale selbständigen Tätigwerdens (vgl. BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00, dokumentiert bei juris, Rn. 30, m.w.N. zur Rspr. von BAG und BGH).
Der Kläger begründete damit auch keine sog. mittelbaren Arbeitsverhältnisse. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (vgl. BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00, dokumentiert bei juris, Rn. 31, m.w.N.) Im vorliegenden Fall finden sich weder im unstrittigen Sachverhalt noch im Sachvortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger konkrete Weisungen zur Einstellung bestimmter Arbeitnehmer erteilt oder sich Weisungsbefugnisse gegenüber den von dem Kläger eingestellten Beschäftigten angemaßt hätte. Die einzige Vorgabe des Franchisevertrages in personeller Hinsicht war die, zumindest einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von Seiten der Beklagten auf die konkrete Auswahl dieser zumindest zu beschäftigenden Person Einfluss genommen worden wäre, ging der Betrieb des Klägers von seinem personellen Zuschnitt offenbar weit über diese Mindestanforderung hinaus, so dass in der Vorgabe als solcher kein gravierender Eingriff in die Personalhoheit des Klägers erblickt werden kann.
In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 21. Februar 2007 zugrunde lag. Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Bremen darauf erkannt, dass es der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft
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eines Franchisenehmers nicht entgegen steht, dass dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben selbst Arbeitnehmer einstellen kann, wenn der Franchisegeber sich selbst für befugt hält, über den Fortbestand der von dem Franchisegeber geschlossenen Arbeitsverhältnisse zu entscheiden (LAG Bremen vom 21.02.2007 - 2 Sa 206/05, dokumentiert bei juris). Dabei hatte die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts Bremen ergeben, dass die dortige Beklagte offenbar selbstverständlich davon ausgegangen war, nicht nur dazu befugt zu sein, die dortige Klägerin bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung freizustellen, sondern auch darüber entscheiden zu können, welches Schicksal die Arbeitsverhältnisse nehmen sollten, die von der dortigen Klägerin begründet worden waren.
Anhaltpunkte dafür, dass die hiesige Beklagte sich zu einer derart massiven Einflussnahme befugt hielt oder sich jemals in diesem Sinne betätigt hätte, lassen sich weder dem unstrittigen Sachverhalt noch dem Sachvortrag des Klägers entnehmen.
(7) Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungskammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die Freiheit des Klägers bei der Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit nicht in einem mit dem Selbständigenstatus nicht mehr zu vereinbarenden Umfang eingeschränkt war. Unzweifelhaft war der Kläger sowohl nach dem Franchisevertrag als auch nach den konkretisierenden Vorgaben des sog. System-Handbuchs einer Vielzahl von Einschränkungen bei der Gestaltung seiner Tätigkeit unterworfen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er innerhalb systembedingter Vorgaben selbständig tätig wurde, indem er mit dem von ihm ausgewählten und eingesetzten Personal seinen Backshop - und zeitweilig sogar zwei davon - bewirtschaftete. Der Kläger unterschätzt die entscheidende Bedeutung seiner Freiheit in personellen Fragen. Er berücksichtigt nicht, dass der von ihm mit dem Verkauf von Backwaren, belegten Brötchen, Kuchen und ggf. zugehörigen Heiß- und Kaltgetränken erzielbare Gewinn entscheidend von der Art und Weise der Betreuung seiner Kundschaft beeinflusst werden dürfte. Gutes, schnell, freundlich und verkaufsorientiert arbeitendes Personal wird regelmäßig den Umsatz steigern, während langsam oder unfreundlich arbeitende Mitarbeiter weniger Ware ver-
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kaufen und insbesondere die Chancen verringern dürften, für den vom Tagesgeschäft abhängigen Betrieb eines Backshops Stammkunden zu gewinnen und diese dauerhaft zu binden. Auf diesen Aspekt hatte allein der Kläger durch die ausschließlich ihm obliegende Personalauswahl und Personalführung entscheidenden Einfluss (vgl. zur ähnlichen Überlegung: BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00, dokumentiert bei juris, Rn. 37).
Es ergeben sich auch weder aus dem Sachverhalt noch aus dem Sachvortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Vertragsverhältnis in wesentlichen Punkten tatsächlich anders gehandhabt worden wäre, als es die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgaben. Spricht aber - wie hier - die tat-sächliche Handhabung nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis, müssen sich die Parteien an dem von ihnen gewählten Vertragstypus festhalten lassen (BAG vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, dokumentiert bei juris, Rn. 19), sofern die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie hier - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis (etwa als Filial- oder Geschäftsstellenleiter) als auch im Rahmen eines freien, auf eigene Rechnung geführten Gewerbetriebes erbracht werden kann.
Die Gesamtwürdigung muss deshalb zu dem Ergebnis führen, dass das Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.
2. Der gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gerichtete Feststellungsantrag zu 2. ist ebenso zulässig aber unbegründet.
Zwischen den Parteien besteht aus den dargelegten Gründen kein Arbeitsverhältnis. An arbeitsrechtlichen Maßstäben muss sich die außerordentliche Kündigung der Beklagten deshalb nicht messen lassen. Darüber hinaus sind von Klägerseite keine Gründe vorgebracht, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass die Kündigung auch außerhalb arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB keinen Bestand haben könnte.
Die Beklagte hat die Kündigung ausdrücklich darauf gestützt, dass der Kläger es trotz mehrfacher Abmahnung dazu hat kommen lassen, dass die vertraglich
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zur Abwicklung von Abschlagszahlungen vereinbarten Lastschriften nicht hätten eingelöst werden können. Abgesehen von der hier nicht greifenden Überlegung, dass eine solche Verpflichtung dem arbeitsvertraglichen Synallagma fremd sei, hat die Klägerseite dem nichts entgegen gehalten.
3. Die Hilfsanträge zu 3. und 4. fielen nicht zur Entscheidung an, da sie lediglich für den hier nicht gegebenen Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. gestellt waren.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
III.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung der statusrechtlichen Klassifizierung des bei der Beklagten praktizierten Franchisesystems gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361-2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Mailänder
Mußmann
Schmidt
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