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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 09.03.2010, 8 TaBV 140/09

   
Schlagworte: Betriebsrat, Mitbestimmung, Vergütung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 8 TaBV 140/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 09.03.2010
   
Leitsätze: Der weiterhin tarifgebundene Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, nach einem Stichtag neu einzustellende Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, nach entweder keinem oder einem einseitig neu festgesetzten Vergütungsschema zu entlohnen, selbst wenn bis zum Stichtag allen neu eingestellten Arbeitnehmern unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Tariflohn gewährt wurde. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG im Hinblick auf die Abänderung einer bestehenden Vergütungsordnung scheidet wegen der Regelungssperre des § 87 Abs 1 Eingangssatz BetrVG aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 98/88, NZA 1990, 493).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 16.09.2009, 5 BV 65/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2011, 1 ABR 25/10
   

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