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BAG, Ur­teil vom 30.10.1987, 7 AZR 115/87

   
Schlagworte: Befristung, Zeitvertrag, Befristung: Kettenbefristung, Befristungskontrolle
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 115/87
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.10.1987
   
Leitsätze:

1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen befristeten Arbeitsvertrag vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, so ist grundsätzlich dieser letzte Arbeitsvertrag für ihre Rechtsbeziehungen auch dann allein maßgebend, wenn die Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages wegen Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam war und der Arbeitnehmer deshalb die unbefristete Fortsetzung dieses früheren Vertrages hätte verlangen können (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAG 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Die mit dem vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages verbundene Auflösung eines bis dahin bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrages tritt automatisch und unabhängig von einem auf diese rechtliche Nebenfolge gerichteten Willen der Vertragsparteien ein.

3. Die Unkenntnis dieser Rechtsfolge berechtigt den Arbeitnehmer nicht, den von ihm abgeschlossenen befristeten Anschlußarbeitsvertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über den Inhalt seiner Erklärung anzufechten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bochum
Landesarbeitsgericht Hamm
   

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