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BAG, Ur­teil vom 06.05.1998, 5 AZR 247/97

   
Schlagworte: Arbeitnehmer
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 247/97
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.05.1998
   
Leitsätze: 1. Beschäftigte, die Kunden ihres Dienstherrn in der Bedienung von Geräten gemäß den terminlichen Wünschen und in den Räumlichkeiten dieser Kunden nach inhaltlichen Vorgaben des Dienstherrn zu unterweisen haben, sind regelmäßig Arbeitnehmer.
Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf Landesarbeitsgericht Düsseldorf
   
Beschäftig­te, die Kun­den ih­res Dienst­herrn in der Be­die­nung von Geräten gemäß den ter­min­li­chen Wünschen und in den Räum­lich­kei­ten die­ser Kun­den nach in­halt­li­chen Vor­ga­ben des Dienst­herrn zu un­ter­wei­sen ha­ben, sind re­gelmäßig Ar­beit­neh­mer.

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