HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Bre­men, Ur­teil vom 07.11.2023, 1 Sa 53/23

   
Schlagworte: Sachverhaltsverwertungsverbot, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Aktenzeichen: 1 Sa 53/23
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.11.2023
   
Leitsätze:

1. Tatsachen von denen ein Arbeitgeber dadurch Kenntnis erlangt, dass er nach einem lediglich vagen Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat, die auf dem Dienstrechner einer Arbeitnehmerin über die Anwendung "WhatsApp-Web" einzusehende WhatsApp-Korrespondenz eines ersichtlich ausschließlich privat genutzten WhatsApp-Accounts gelesen und im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin ausgewertet hat, unterliegen wegen des hiermit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin regelmäßig einem Sachvortragsverwertungsverbot. Dies gilt auch, wenn die private Nutzung des Dienstrechners untersagt war.(Rn.38)

2. Der Diebstahl von Bargeld zu Lasten einer Arbeitskollegin stellt einen an sich wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar. Je nach den Umständen des Einzelfalls, kann sich die Überzeugung des Gerichts, ob die behauptete Entwendung von Bargeld als wahr zu erachten ist, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Wesentlichen auf die Aussage einer Zeugin stützen, die bekundet, dass die Klägerin ihr gegenüber die Entwendung des Bargelds zugestanden hat.(Rn.34) (Rn.40)

3. Bei überzahlter Arbeitsvergütung kann der Arbeitgeber nicht mit einer Bruttoforderung aufrechnen. Eine derartige Aufrechnung ist gem. § 394 S. 1 BGB unzulässig. (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2019 - 6 Sa 912/19 -)(Rn.49)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 25.04.2023, 12 Ca 12231/22
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 1 Sa 53/23