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ArbG Karls­ru­he, Zwi­schen­ur­teil vom 03.12.2020, 8 Ca 405/20

   
Schlagworte: Prozesskostensicherheit
   
Gericht: Arbeitsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 8 Ca 405/20
Typ: Zwischenurteil
Entscheidungsdatum: 03.12.2020
   
Leitsätze:

1. Die Regelungen zur Stellung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO sind im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren anwendbar.

2. Ob eine klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb eines Mitgliedstaates von EU oder EWR hat, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die eine Entscheidung nach § 110 Abs. 1 ZPO ergeht. Hypothetische Betrachtungen (hier: für den Fall des Nichtauftretens der Corona-Pandemie) vermögen ebenso wenig einen gewöhnlichen Aufenthalt einer klagenden Partei innerhalb eines Mitgliedstaates von EU oder EWR zu begründen wie der Verweis auf acht Monate zurückliegende tatsächliche Umstände.

3. Die Höhe der nach § 112 ZPO zu leistenden Prozesskostensicherheit wird durch das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt. Hierbei können die zu erwartenden Gerichtsgebühren erster und zweiter Instanz sowie die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren der beklagten Partei zweiter Instanz zugrunde gelegt werden. Für etwaige Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren eines Revisionsverfahrens hat die klagende Partei ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte zunächst keine Prozesskostensicherheit zu leisten.

Vorinstanzen:
   

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