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ArbG Karls­ru­he, Zwi­schen­ur­teil vom 03.12.2020, 8 Ca 405/20

   
Schlagworte: Prozesskostensicherheit
   
Gericht: Arbeitsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 8 Ca 405/20
Typ: Zwischenurteil
Entscheidungsdatum: 03.12.2020
   
Leitsätze:

1. Die Regelungen zur Stellung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO sind im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren anwendbar.

2. Ob eine klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb eines Mitgliedstaates von EU oder EWR hat, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die eine Entscheidung nach § 110 Abs. 1 ZPO ergeht. Hypothetische Betrachtungen (hier: für den Fall des Nichtauftretens der Corona-Pandemie) vermögen ebenso wenig einen gewöhnlichen Aufenthalt einer klagenden Partei innerhalb eines Mitgliedstaates von EU oder EWR zu begründen wie der Verweis auf acht Monate zurückliegende tatsächliche Umstände.

3. Die Höhe der nach § 112 ZPO zu leistenden Prozesskostensicherheit wird durch das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt. Hierbei können die zu erwartenden Gerichtsgebühren erster und zweiter Instanz sowie die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren der beklagten Partei zweiter Instanz zugrunde gelegt werden. Für etwaige Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren eines Revisionsverfahrens hat die klagende Partei ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte zunächst keine Prozesskostensicherheit zu leisten.

Vorinstanzen:
   

Ur­schrift
Ar­beits­ge­richt Karls­ru­he
Ak­ten­zei­chen: 8 Ca 405/20
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 03.12.2020

 

Ur­kunds­be­am­tin/er der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

Zwi­schen­ur­teil

 

In der Rechts­sa­che

xxxxxxxxxxxxxxxx

- Kläg. -

ge­gen

xxxxxxxxxxxxxxx

- Bekl. -

hat das Ar­beits­ge­richt Karls­ru­he - 8. Kam­mer - durch die Rich­te­rin am Ar­beits­ge­richt Dr. Hübent-hal, d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Müller-Ca­tal­do und d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Na­gel auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 03.12.2020

für Recht er­kannt:

  1. Dem Kläger wird auf­ge­ge­ben, bis spätes­tens 29.01.2021 der Be­klag­ten für die Pro­zess­kos­ten ei­ne Si­cher­heit in Höhe von 7.633,33 EUR zu leis­ten.
  2. Die Kos­ten­ent­schei­dung bleibt dem Schlus­s­ur­teil vor­be­hal­ten.


 

- 2 -

Tat­be­stand

 

1

Die Par­tei­en strei­ten un­ter an­de­rem über die Fra­ge, ob der Kläger zur Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit ver­pflich­tet ist.

2

Der Kläger hat sei­nen Haupt­wohn­sitz in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka, dort in Ka­li­for­ni­en. In der Haupt­sa­che be­gehrt der Kläger die Fest­stel­lung des Be­stan­des ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en so­wie die Er­tei­lung von Ar­beits­pa­pie­ren, be­ste­hend aus ei­nem Nach­weis über die ab­geführ­te Lohn­steu­er, ei­nem Nach­weis über ab­geführ­te So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge, Ge­halts­ab­rech­nun­gen für die Zeit vom 13. Sep­tem­ber .2018 bis 31. Ju­li 2020, ei­nem Nach­weis über die we­sent­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen so­wie ei­nem wohl­wol­len­den, qua­li­fi­zier­ten Zwi­schen­zeug­nis.

3

Die Be­klag­te ist im We­sent­li­chen der Auf­fas­sung, der Kläger ha­be sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt und sei­nen Da­seins­mit­tel­punkt in Ka­li­for­ni­en. So­weit er sich im Rah­men sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit in Eu­ro­pa auf­ge­hal­ten ha­be, sei er je­weils in Ho­tel­zim­mern oder über die Fir­ma AirB­NB in Woh­nun­gen ein­ge­mie­tet ge­we­sen. Ei­ne ei­gens für den Kläger an­ge­mie­te­te Woh­nung im Sin­ne ei­nes ver­ste­tig­ten Do­mi­zils in­ner­halb Eu­ro­pas ha­be der Kläger zu kei­nem Zeit­punkt be­ses­sen. Hier­zu pas­se auch, dass sich der Kläger mit Be­ginn der Co­ro­na-Pan­de­mie an sei­nen Da­seins­mit­tel­punkt be­ge­ben ha­be, der sich of­fen­bar in Ka­li­for­ni­en be­fin­de. Der Kläger sei da­mit be­reits dem Grun­de nach zur Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit ver­pflich­tet. Hin­sicht­lich der Höhe der zu leis­ten­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit sei von dem durch den Kläger im Kon­zern­un­ter­neh­men er­ziel­ten durch­schnitt­li­chen Brut­to­mo­nats­ge­halt in Höhe von 13.600,00 EUR aus­zu­ge­hen. Dies er­ge­be ei­nen für die Ge­richts­gebühren maßge­ben­den Wert von zu­min­dest 62.350,00 EUR. Die hier­aus re­sul­tie­ren­den Ge­richts­gebühren ers­ter, zwei­ter und drit­ter In­stanz sei­en für die zu er­brin­gen­de Si­cher­heits­leis­tung eben­so zu­grun­de zu le­gen, wie die zu er­war­ten­den Rechtsan­walts­gebühren der Be­klag­ten für die zwei­te und drit­te In­stanz. Dies er­ge­be ei­ne zu er­brin­gen­de Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit in Höhe von 15.964,51 EUR.

4

Die Be­klag­te be­an­tragt:

5

un­ein­ge­schränkt für al­le Rechtszüge an­zu­ord­nen, dass der Kläger we­gen der Pro­zess­kos­ten Si­cher­heit zu leis­ten hat und dem Kläger ei­ne Frist zu be­stim­men, bin­nen de­rer die Si­cher­heit zu leis­ten ist.


 

- 3 -

6 Der Kläger be­an­tragt:
7

Zurück­wei­sung die­ses An­tra­ges.

8

Der Kläger trägt im We­sent­li­chen vor, er ha­be sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt durch­aus in Deutsch­land. Er würde hier­her auch zurück ein­rei­sen, wenn er dar­an an­ge­sichts der der­zei­ti­gen Co­ro­na-Pan­de­mie nicht ge­hin­dert wäre. Dem ste­he auch nicht ent­ge­gen, dass er der­zeit über kei­ne VVohn­an­schrift in Deutsch­land verfüge, da er ab­ge­se­hen von ge­le­gent­li­chen Dienst­rei­sen an sich in Deutsch­land ver­wei­le. Dies ha­be er be­reits im Zeit­raum von Sep­tem­ber 2018 bis ein­schließlich März 2020 so ge­hand­habt. Hin­sicht­lich der Höhe ei­ner et­waig zu leis­ten­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit ha­be die Be­klag­te zu Un­recht die Ge­richts­gebühren für drei In­stan­zen ge­for­dert. So sei ein Re­vi­si­ons­ver­fah­ren kei­nes­falls als Teil der gewöhn­lich zu er­war­ten­den Kos­ten zu wer­ten. Glei­ches gel­te für ei­ne et­wai­ge Be­ru­fungs­in­stanz. Hin­zu kom­me, dass aus­weis­lich des als An­la­ge K6 (BI. 73 der Ak­te) vor­ge­leg­ten Schrei­bens der Bun­des­agen­tur für Ar­beit für ihn ein Min­dest­ein­kom­men von 7.535,00 EUR brut­to pro Mo­nat an­ge­nom­men wor­den sei. Dies müsse da­mit auch der Be­rech­nung des für die Ge­richts­gebühren maßge­ben­den Wer­tes so­wie der zu leis­ten­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit zu­grun­de ge­legt wer­den. Hier­aus re­sul­tie­re ein für die Ge­richts­gebühren maßge­ben­der Wert in Höhe von al­len­falls 37.790,00 EUR.

9

Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie die Pro­to­kol­le der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 08. Sep­tem­ber 2020 und vom 03. De­zem­ber 2020 Be­zug ge­nom­men.


 

- 4 -

Ent­schei­dungs­gründe

10

Der zulässi­ge An­trag auf Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit gern. § 110 ZPO durch den Kläger ist in Höhe von 7.633,33 EUR be­gründet.

I.

11

Über den Streit der Par­tei­en zur Ver­pflich­tung des Klägers nach § 110 ZPO ei­ne Pro­zess­kos­ten-si­cher­heit zu leis­ten, ist durch Zwi­schen­ur­teil zu ent­schei­den (st. RSpr. BGH 20. No­vem­ber 1961 — VIII ZR 65/61 — BGHZ 37, 264).

II.

12 Der Kläger hat sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht in ei­nem Mit­glied­staat der Eu­ropäischen Uni­on im Sin­ne von § 110 Abs. 1 ZPO (1.). Der Kläger hat das Vor­lie­gen ei­nes der Aus­nah­me­gründe für die Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit nach § 110 Abs. 2 ZPO nicht dar­ge­legt (2.). Dem Kläger ist da­nach die Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit in Höhe von 7.633,33 EUR auf­zu­er­le­gen (3.). Die­se hat er bis spätes­tens 29. Ja­nu­ar 2021 zu leis­ten (4.). 
13 1. Der Kläger hat sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht in ei­nem Mit­glied­staat der Eu­ropäischen Uni­on oder ei­nem Ver­trags­staat des Ab­kom­mens über den Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum.
14

a) Nach § 110 Abs. 1 ZPO hat die kla­gen­de Par­tei, die ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht in ei­nem Mit­glied­staat der Eu­ropäischen Uni­on (EU) oder ei­nem Ver­trags­staat des Ab­kom­mens über den Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum (EWR) hat, auf Ver­lan­gen der be­klag­ten Par­tei we­gen der Pro­zess­kos­ten Si­cher­heit zu leis­ten. Die Ver­pflich­tung be­steht nach § 110 Abs. 2 ZPO nur dann nicht, wenn ei­ner der dort ge­nann­ten Aus­nah­me­gründe vor­liegt. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG gilt die Vor­schrift auch im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren (LAG Ber­lin-Bran­den­burg 19. No­vem­ber 2015 — 21 Sa 329/15; LAG Rhein­land-Pfalz vom 17. Ju­li 2013 — 8 Sa 70/13 — Rn. 20).

15

b) Ei­ne natürli­che Per­son hat ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt an dem Ort, an dem sie länge­re Zeit oder re­gelmäßig ver­weilt. Der gewöhn­li­che Auf­ent­halt ist zu un­ter­schei­den von dem Wohn­sitz als dem räum­li­chen Schwer­punkt der ge­sam­ten Le­bens­verhält­nis­se ei­ner Per­son. Während die Be­gründung des Wohn­sit­zes ei­nes da­hin­ge­hen­den rechts­geschäft­li­chen Wil­lens be­darf, ist ein sol­cher für die An­nah­me ei­nes gewöhn­li­chen Auf­ent­halts nicht er­for­der­lich. Im Übri­gen


 

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be­deu­tet der gewöhn­li­che Auf­ent­halt ge­genüber dem Wohn­sitz ein Mi­nus, wes­halb je­ner dem gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Sin­ne von § 110 Abs. 1 ZPO stets gleich­wer­tig ist. Ein kurz­fris­ti­ges Ver­wei­len an ei­nem Ort oder ein mit häufi­gem Orts­wech­sel ver­bun­de­ner Auf­ent­halt ist im Hin­blick auf den Norm­zweck des § 110 ZPO, et­wai­ge Kos­ten­er­stat­tungs­ansprüche der be­klag­ten Par­tei zu si­chern, dem gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht gleich­zu­stel­len. Wohn­sitz und gewöhn­li­cher Auf­ent­halt können nach § 7 Abs. 2 BGB gleich­zei­tig an meh­re­ren Or­ten be­grün­det wer­den. Um nicht si­che­rungs­pflich­tig zu sein, ist es aus­rei­chend, dass ei­ner die­ser Wohn­sit­ze oder gewöhn­li­chen Auf­ent­hal­te im Ge­biet der EU oder des EWR ge­le­gen ist (vgl. LAG Rhein­land-Pfalz 17. Ju­li 2013 — 8 Sa 70/13 — Rn. 22). Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für das Feh­len ei­nes gewöhn­li­chen Auf­ent­halts der kla­gen­den Par­tei in dem in § 110 ZPO ge­nann­ten Ge­biet trägt die be­klag­te Par­tei (vgl. MüKoZ­PO/Schulz 6. Aufl. 2020 ZPO § 110 Rn. 43).

16

c) Da­nach hat der Kläger sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht in ei­nem Mit­glied­staat der EU oder ei­nem Ver­trags­staat des EWR.

17

aa) Die Be­klag­te ver­weist zu­tref­fend dar­auf, dass der Kläger be­reits in sei­ner Kla­ge­schrift an­ge­ge­ben hat, sei­nen Haupt­wohn­sitz in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka zu ha­ben. Hier­zu kor­re­spon­die­rend hat er sei­ne Wohn­an­schrift in Ka­li­for­ni­en auf­geführt und die von ihm be­auf­trag­ten Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten zu­gleich als Zu­stell­be­vollmäch­tig­te be­nannt. We­der in der Kla­ge­schrift noch in ei­nem der nach­fol­gend ein­ge­reich­ten Schriftsätze hat der Kläger — auch auf die ent­spre­chen­de Rüge der Be­klag­ten hin — be­haup­tet, ei­nen kon­kre­ten Wohn­sitz (auch) in ei­nem Mit­glied­staat der EU oder ei­nem Ver­trags­staat des EWR zu ha­ben.

18

bb) Der hier­auf ge­gründe­ten Be­haup­tung der Be­klag­ten, der Kläger ha­be sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Ka­li­for­ni­en, ist der Kläger nicht hin­rei­chend kon­kret im Sin­ne von § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 138 Abs. 3 ZPO ent­ge­gen­ge­tre­ten.

19

(1) Un­er­heb­lich ist das Vor­brin­gen des Klägers, er ha­be von Sep­tem­ber 2018 bis März 2020 sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ge­habt. Dies mag zu­tref­fen. Den­noch liegt die­ser Zeit­raum im Mo­ment des Schlus­ses der münd­li­chen Ver­hand­lung vor der Kam­mer, auf die die­ses Zwi­schen­ur­teil er­geht, acht Mo­na­te zurück. Al­lein auf­grund die­ser Be­haup­tung kann da­her nicht mehr von ei­nem gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land aus­ge­gan­gen wer­den.

20

(2) Oh­ne Er­folg ver­weist der Kläger dar­auf, er würde sich — ab­ge­se­hen von et­wai­gen

 

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Dienst­rei­sen — der­zeit in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land auf­hal­ten, wenn er an­ge­sichts der Co­ro­na-Pan­de­mie nicht an ei­ner Ein- bzw. Rück­rei­se ge­hin­dert wäre. In­so­weit steht sei­ner Ar­gu­men­ta­ti­on be­reits ent­ge­gen, dass seit der Kla­ge­er­he­bung mit Schrift­satz vom 17. Au­gust 2020 bis zum Zeit­punkt der münd­li­chen Ver­hand­lung vor der Kam­mer am 03. De­zem­ber 2020 sei­ne Ein­rei­se in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land möglich ge­we­sen wäre, je­doch tatsächlich nicht er­folg­te. Hin­zu kommt, dass auch aus dem sons­ti­gen Vor­brin­gen des Klägers nicht er­sicht­lich ist, dass oder gar in wel­chem Um­fang er sich un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land an ei­nem kon­kre­ten Ort auf­hal­ten würde. So nach­voll­zieh­bar es sein mag, dass der Kläger dar­auf ver­weist, aus Kos­ten­gründen der­zeit kei­ne Woh­nung in­ner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land an­ge­mie­tet zu ha­ben, ändert dies doch nichts an der Tat­sa­che, dass er da­mit der­zeit sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hier eben nicht hat. Hy­po­the­ti­sche Be­trach­tun­gen für den Fall des Nicht­auf­tre­tens der Co­ro­na-Pan­de­mie ver­mögen eben­so we­nig ei­nen tatsächli­chen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt des Klägers hier zu be­gründen wie der Ver­weis auf acht Mo­na­te zurück­lie­gen­de tatsächli­che Umstände.

21

2. Der Kläger hat das Vor­lie­gen ei­nes der Aus­nah­me­gründe für die Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit nach § 110 Abs. 2 ZPO nicht dar­ge­legt.

22 a) Die Ver­pflich­tung zur Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit tritt nach § 110 Abs. 2 ZPO nicht ein, 1. wenn auf Grund völker­recht­li­cher Verträge kei­ne Si­cher­heit ver­langt wer­den kann, 2. wenn die Ent­schei­dung über die Er­stat­tung der Pro­zess­kos­ten an den Be­klag­ten auf Grund völker­recht­li­cher Verträge voll­streckt würde, 3. wenn der Kläger im In­land ein zur De­ckung der Pro­zess­kos­ten hin­rei­chen­des Grund­vermögen oder ding­lich ge­si­cher­te For­de­run­gen be­sitzt, 4. bei Wi­der­kla­gen so­wie 5. bei Kla­gen, die auf Grund ei­ner öffent­li­chen Auf­for­de­rung er­ho­ben wer­den. Für das Vor­lie­gen ei­ner Aus­nah­me von der Pflicht zur Leis­tung ei­ner Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit ist der Kläger dar­le­gungs- und be­weis­pflich­tig (MüKoZ­PO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 110 Rn. 44).
23 b) Da­nach liegt ei­ne Aus­nah­me von der Pflicht zur Leis­tung der Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit nicht vor. Der Kläger hat kei­ne der in § 110 Abs. 2 ZPO ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen auch nur be­haup­tet, ge­schwei­ge denn kon­kret dar­ge­legt.
24 3. Die Höhe der zu leis­ten­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit ist mit 7.633,33 EUR fest­zu­set­zen.
25

a) Nach § 112 ZPO wird die Höhe der zu leis­ten­den Si­cher­heit von dem Ge­richt nach frei­em


 

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Er­mes­sen fest­ge­setzt. Bei der Fest­set­zung ist der­je­ni­ge Be­trag der Pro­zess­kos­ten zu­grun­de zu le­gen, den der Be­klag­te wahr­schein­lich auf­zu­wen­den ha­ben wird. Bei der Er­mitt­lung des be­tragsmäßigen Um­fangs hat das Ge­richt von den Pro­zess­kos­ten aus­zu­ge­hen, die dem Be­klag­ten wahr­schein­lich er­wach­sen wer­den. Hier­her zählen die von ihm be­reits er­brach­ten und vor­aus­sicht­lich noch auf­zu­wen­den­den ge­richt­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Pro­zess­kos­ten. Bei der Be­stim­mung der Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit sind nur die ei­ge­nen Auf­wen­dun­gen des Be­klag­ten zu berück­sich­ti­gen (MüKoZ­PO/Schulz 6. Aufl. 2020 ZPO § 112 Rn. 3, 4). Das Ge­richt ist al­ler­dings nicht ver­pflich­tet, von vorn­her­ein die Kos­ten des ge­sam­ten In­stan­zen­zu­ges fest­zu­set­zen. In der Re­gel ist die Fest­set­zung der Kos­ten der ers­ten und der nächst höhe­ren In­stanz aus­rei­chend, um der kla­gen­den Par­tei die Pro­zessführung nicht unnötig zu er­schwe­ren. Soll­te der Pro­zess über die Be­ru­fungs­in­stanz hin­aus­ge­hen, kann gemäß § 112 Abs. 3 ZPO ei­ne wei­te­re Si­cher­heit an­ge­ord­net wer­den, so­weit die Be­klag­te den Ein­wand der man­geln­den Si­cher­heit für al­le In­stan­zen be­reits in der 1. In­stanz recht­zei­tig gel­tend ge­macht hat (vgl. LG Köln 02. März 2012 — 82 0 154/11 —; Zöller/Her­get, ZPO 27. Auf­la­ge § 112 Rn. 2 m.w. N.).

26 b) Der für die Be­rech­nung der zu leis­ten­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit maßge­ben­de Wert ist der für die Ge­richts­gebühren maßge­ben­de Wert im hie­si­gen Rechts­streit. Die­ser ist aus­ge­hend von ei­nem durch­schnitt­li­chen Brut­to­mo­nats­ent­gelt des Klägers in Höhe von rund 13.600,00 EUR mit min­des­tens 62.350,00 EUR an­zu­set­zen.
27

aa) Die Be­klag­te ist zu­tref­fend der Auf­fas­sung, dass der Be­rech­nung in­so­weit die ar­beits­ver­trag­li­che Vergütung, die der Kläger im Kon­zern­un­ter­neh­men mit sei­ner Ar­beit­ge­be­rin ver­ein­bar­te, in Höhe von mo­nat­lich rund 13.600,00 EUR brut­to zu­grun­de zu le­gen ist. Ei­ne ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en wur­de in­so­weit nicht ge­trof­fen. Es kann auch nicht — wie der Kläger meint — der­je­ni­ge Wert in An­satz ge­bracht wer­den, den die Bun­de­sagen­tur für Ar­beit aus­weis­lich der vor­lie­gen­den An­la­ge K6 für ih­re Zu­stim­mung nach § 39 Auf­ent­halts­ge­setz zu­grun­de ge­legt hat. So ist dar­aus in kei­ner Wei­se er­sicht­lich, dass es sich bei dem auf­geführ­ten Be­trag von mo­nat­lich 7.535,00 EUR brut­to um das tatsächlich zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bar­te Brut­to­mo­nats­ent­gelt des Klägers han­deln würde. Die­ses wur­de auch durch den Kläger nicht be­haup­tet.

28

bb) Der für die Ge­richts­gebühren maßge­ben­de Wert beträgt da­nach für die mit der Kla­ge­schrift an­gekündig­ten Anträge min­des­tens 62.350,00 EUR.
 

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29 (1) So ist An­trag Ziff. 1, ge­rich­tet auf die Fest­stel­lung des Be­stan­des ei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en, ent­spre­chend § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit der Sum­me ei­nes Vier­tel­jah­res­ge­halts zu.be­mes­sen. Die­ses beträgt 40.800,00 EUR.
30 (2) Für die Anträge Ziff. 2 und 3, in de­nen der Kläger je­weils die Er­tei­lung von Ar­beits­pa­pie­ren seit dem 13. No­vem­ber 2018 gel­tend macht, so­wie für den An­trag Ziff. 5, der eben­falls auf die Er­tei­lung ei­nes Ar­beits­pa­piers ge­rich­tet ist, wird nach § 3 ZPO ein Streit­wert von je 250,00 EUR pro ein­ge­for­der­tem Ar­beits­pa­pier zu­grun­de ge­legt. Die Anträge Ziff. 2, 3 und 5 sind da­nach mit ins­ge­samt 750,00 EUR in die Be­rech­nung ein­zu­stel­len.
31 (3) Der An­trag Ziff. 4 auf Er­tei­lung ord­nungs­gemäßer Ge­halts­ab­rech­nun­gen kann nach § 3 ZPO mit ei­nem Wert in Höhe von 300,00 EUR pro Ge­halts­ab­rech­nung be­wer­tet wer­den. Der Kläger be­an­tragt, ihm Ge­halts­ab­rech­nun­gen für die Zeit vom 13. Sep­tem­ber 2018 bis 31. Ju­li 2020 zu er­tei­len. Er for­dert da­mit ins­ge­samt 23 Ge­halts­ab­rech­nun­gen. Bei der Be­rech­nung des Ge­gen­stands­werts ist der An­trag Ziff. 4 des­halb in ei­ner Höhe von 7.200,00 EUR zu berück­sich­ti­gen.
32 (4) An­trag Ziff. 6, ge­rich­tet auf die Er­tei­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten Zwi­schen­zeug­nis­ses, wird nach § 3 ZPO mit ei­nem Brut­to­mo­nats­ge­halt des Klägers in Höhe von 13.600,00 EUR be­wer­tet.
33 c) Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit hat der Kläger zu leis­ten für die zu er­war­ten­den Ge­richts­gebühren ers­ter und zwei­ter In­stanz so­wie die zu er­war­ten­den Rechts­an­walts­gebühren der Be­klag­ten in der Be­ru­fungs­in­stanz. Darüber hin­aus ge­hen­de Kos­ten ei­nes et­wai­gen Re­vi­si­ons­ver­fah­rens sind für die Be­mes­sung der vom Kläger zu stel­len­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit eben­so we­nig zu berück­sich­ti­gen, wie die der Be­klag­ten erst­in­stanz­lich ent­ste­hen­den Rechts­an­walts­gebüh­ren.
34

aa) In § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ge­re­gelt, dass bei der Fest­set­zung der zu leis­ten­den Si­cher­heit der­je­ni­ge Be­trag der Pro­zess­kos­ten zu­grun­de zu le­gen ist, den die Be­klag­te wahr­schein­lich auf­zu­wen­den ha­ben wird. Bei der Er­mitt­lung des be­tragsmäßigen Um­fangs hat das Ge­richt von den Pro­zess­kos­ten aus­zu­ge­hen, die der Be­klag­ten wahr­schein­lich er­wach­sen wer­den. Hier­zu zählen die von ihr be­reits er­brach­ten und vor­aus­sicht­lich noch auf­zu­wen­den­den ge­richt­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Pro­zess­kos­ten (MüKo-ZPO/Schulz 6. Aufl. 2020 § 112 Rn. 4).


 

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35 bb) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten be­deu­tet dies je­doch nicht, dass grundsätz­lich sämt­li­che Pro­zess­kos­ten al­ler in Be­tracht kom­men­den Rechtszüge bei der Be­mes­sung der Höhe der zu leis­ten­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit zu­grun­de zu le­gen sind. Dies würde nach Auf­fas­sung der Kam­mer be­reits dem Grund­ge­dan­ken des § 12a Abs. 1 Satz 1 Ar-GG zu­wi­der­lau­fen. Die­ser sieht für Ur­teils­ver­fah­ren des ers­ten Rechts­zugs vor, dass kein An­spruch der ob­sie­gen­den Par­tei auf Entschädi­gung we­gen Zeit­versäum­nis und auf Er­stat­tung der Kost6n für die Zu­zie­hung ei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten oder Bei­stands be­steht. Es soll da­mit ge­ra­de der Zu­gang zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen er­leich­tert wer­den, in­dem die Par­tei­en un­abhängig vom tatsächli­chen Aus­gang ih­res Rechts­streits ers­ter In­stanz nicht befürch­ten müssen, die außer­ge­richt­lich ent­stan­de­nen Kos­ten des Pro­zess­geg­ners tra­gen zu müssen (GMP/Ger­mel­mann/Künzl 9. Aufl. 2017 ArbGG § 12a Rn. 1; zwei­felnd Pfit­zer/Au­gen­schein in: Nat­ter/Gross Ar­beits­ge­richts­ge­setz 2. Auf­la­ge 2013 § 12a Rn. 6). Hierfür spricht auch § 11 Satz 1 GKG, in des­sen Kon­se­quenz die Leis­tung ei­nes Pro­zess­kos­ten­vor­schus­ses bei Er­he­bung ei­ner Kla­ge vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ge­ra­de nicht er­for­der­lich ist. Die­ses ge­setz­ge­be­ri­sche An­sin­nen würde kon­ter­ka­riert, wenn die Par­tei mit gewöhn­li­chem Auf­ent­halt außer­halb von EU und EWR befürch­ten müss­te, be­reits kurz nach der Kla­ge­er­he­bung ers­ter In­stanz so­gleich ei­ne Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit über die Ge­richts­gebühren drei­er In­stan­zen zuzüglich der Rechts­an­walts­gebühren des Pro­zess­geg­ners leis­ten zu müssen.
36 cc) Hin­zu kommt, dass nur die­je­ni­ge Sum­me als Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit zu hin­ter­le­gen ist, die die Be­klag­te wahr­schein­lich auf­zu­wen­den ha­ben wird. Es ist je­doch kei­nes­wegs wahr­schein­lich, dass je­des ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teils­ver­fah­ren bis hin zur Re­vi­si­ons­in­stanz be­trie­ben wird. Ei­ne sol­che Wahr­schein­lich­keit mag vor­lie­gend noch für die Be­ru­fungs­in­stanz an­ge­nom­men wer­den können, da die Par­tei­en dem Grun­de nach letzt­lich über den Be­stand ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses über­haupt strei­ten. Der Aus­gang des Rechts­streits ist für die Par­tei­en da­her mit mögli­chen ho­hen wirt­schaft­li­chen Fol­ge­kos­ten bzw. -ansprüchen ver­bun­den, je nach­dem, ob letzt­lich ein Ar­beits­verhält­nis be­steht oder nicht. Dass darüber hin­aus je­doch die Ein­le­gung bzw. Zu­las­sung ei­ner Re­vi­si­on oder ge­ge­be­nen­falls ei­ne sol­che nach er­folg­rei­cher Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de als wahr­schein­lich an­zu­neh­men wäre, wur­de durch die Be­klag­te be­reits nicht näher dar­ge­legt und ist auch sonst nicht er­sicht­lich.
37

dd) Letzt­lich spricht auch § 112 Abs. 3 ZPO für die Be­gren­zung der hier zunächst zu leis­ten­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit auf zwei In­stan­zen. Er­gibt sich im Lau­fe des Rechts­streits

 

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nämlich, dass die ge­leis­te­te Si­cher­heit nicht hin­reicht, so kann die Be­klag­te die Leis­tung ei­ner wei­te­ren Si­cher­heit ver­lan­gen, so­fern nicht ein zur De­ckung aus­rei­chen­der Teil des er­ho­be­nen An­spruchs un­be­strit­ten ist. Auf­grund der um­fas­sen­den Be­an­tra­gung ei­ner drei In­stan­zen ab­de­cken­den Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit wäre es der Be­klag­ten da­nach un­be­nom­men, ei­ne ab­seh­ba­re Un­ter­de­ckung der Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit oder aber sich er­ge­ben­de kon­kre­te An­halts­punk­te für ei­ne Fortführung des Rechts­streits vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt zum An­lass zu neh­men, ei­ne wei­te­re Si­cher­heits­leis­tung nach § 112 Abs. 3 ZPO zu ver­lan­gen.

38 ee) An­ge­sichts des­sen er­schie­ne es dem er­ken­nen­den Ge­richt ei­ne Über­span­nung der Gren­zen bil­li­gen Er­mes­sens, auch et­wai­ge Ge­richts- und Rechts­an­walts­gebühren ei­nes Re­vi­si­ons­ver­fah­rens bei der durch den Kläger zu Be­ginn der ers­ten In­stanz zu leis­ten­den Pro-zess­kos­ten­si­cher­heit ein­zu­rech­nen.
39 ff) Da nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu­dem wie be­reits erläutert kein An­spruch der ob­sie­gen­den Par­tei auf Er­stat­tung ih­rer erst­in­stanz­lich außer­ge­richt­lich ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­gebühren be­steht, ha­ben die­se bei der Be­mes­sung der zu leis­ten­den Pro-zess­kos­ten­si­cher­heit eben­falls außer Be­tracht zu blei­ben.
40 d) Die durch den Kläger zu leis­ten­de Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit in Höhe von 7.633,33 EUR be­rech­net sich aus­ge­hend von ei­nem für die Ge­richts­gebühren maßge­ben­den Wert in Höhe von 62.350,00 EUR da­nach im Ein­zel­nen wie folgt:
41

aa) Ge­richts­gebühren:

42

2,0 Ge­richts­gebühren ers­ter Rechts­zug
(Nr. 8210, An­la­ge 1 zu § 34 GKG)

1.320,00 EUR

3,2 Ge­richts­gebühren Be­ru­fung
(Nr. 8220 der An­la­ge 1 zu § 34 GKG)

2.131,20 EUR

43

Hier­aus re­sul­tiert als Sum­me der wahr­schein­li­chen Ge­richts­gebühren ein Be­trag in Höhe von 3.451,20 EUR.

44

bb) Rechts­an­walts­gebühren für die zwei­te In­stanz:

45

1,6 Ver­fah­rens­gebühren
(Nr. 3100, 1008 W RVG) 
1.996,80 EUR

 

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1,2 Ter­mins­gebühr
(Nr. 3104 VV RVG) 

1.497,60 EUR
Aus­la­gen­pau­scha­le
(Nr. 7001, Nr. 7002 W RVG).
20,00 EUR
Sum­me Rechts­an­walts­gebühren Net­to 3.514,40 EUR
Zuzüglich 19% Um­satz­steu­er 667,73 EUR

46

Hier­aus re­sul­tiert als Sum­me der wahr­schein­li­chen Rechts­an­walts­gebühren für die zwei­te In­stanz ein Be­trag in Höhe von 4.182,13 EUR.

47 4. Gemäß § 113 ZPO ist dem Kläger ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist zu be­stim­men, in­ner­halb de­rer die Si­cher­heit zu leis­ten ist. An­ge­mes­sen ist — auch an­ge­sichts des dies­bezüglich am 03. De­zem­ber 2020 zu Pro­to­koll erklärten Ein­verständ­nis­ses der Be­klag­ten — ei­ne Frist bis zum 29. Ja­nu­ar 2021. Dies ermöglicht die länderüberg­rei­fen­de Stel­lung der Pro­zess­kos­ten­si­cher­heit in Form der Hin­ter­le­gung beim zuständi­gen Amts­ge­richt. Hier­bei berück­sich­tigt das Ge­richt ei­ner­seits zu er­war­ten­de ein­ge­schränk­te Bank- und Ge­richtsöff­nungs­zei­ten während der Weih­nachts­fei­er­ta­ge und zu­gleich zum Zeit­punkt der Verkündung des Zwi­schen­ur­teils zu er­war­ten­de wei­te­re Kon­takt­be­schränkun­gen an­ge­sichts der der­zei­ti­gen Co­ro­na-Pan­de­mie, die sich grundsätz­lich auch auf den Ge­richts­be­trieb und die tatsächli­che Durchführung der Hin­ter­le­gung aus­wir­ken können. Nach Ab­lauf der Frist ist auf An­trag der Be­klag­ten, wenn die Si­cher­heit bis zur Ent­schei­dung nicht ge­leis­tet ist, die Kla­ge für zurück­ge­nom­men zu erklären (LG Köln 02. März 2012 — 82 0 154/11 —).

III.

48 Für das Zwi­schen­ur­teil war ei­ne Kos­ten­ent­schei­dung nicht zu tref­fen (MüKoZ­PO/Mu­sielak 6. Aufl. 2020, ZPO § 303 Rn. 5).
49 Die­ses Zwi­schen­ur­teil ist iso­liert nicht an­fecht­bar.

 

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