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LAG Hes­sen, Be­schluss vom 18.04.2016, 16 TaBV 80/15

   
Schlagworte: Betriebsrat: Kosten, Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hessen
Aktenzeichen: 16 TaBV 80/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.04.2016
   
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat - für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt gilt nichts anderes - darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann zB dazu führen, dass der Betriebsrat bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens anstelle von mehreren Einzelverfahren die Durchführung eines Musteroder Gruppenverfahrens in Betracht ziehen muss.

2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten für unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nach § 92a ArbGG zu tragen.

Vorinstanzen: ArbG Darmstadt, 18.03.2015, 5 BV 11/14
   

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