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Hes­si­sches LAG, Be­schluss vom 12.11.2015, 9 TaBV 44/15

   
Schlagworte: Betriebsratswahl
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 TaBV 44/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12.11.2015
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen eine Neutralitätspflicht. Dagegen verstößt er in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er in Mitarbeiterversammlungen die Arbeitnehmer in Verbindung mit deutlicher Kritik am Verhalten des Betriebsrats zur Aufstellung alternativer Listen auffordert und äußert, wer die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsrat wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 19.11.2014, 7 BV 2/14
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16
   

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