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LAG Hamm, Ur­teil vom 07.07.2010, 18 Sa 139/10

   
Schlagworte: Betriebsänderung, Kündigung, Sozialauswahl
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 18 Sa 139/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.07.2010
   
Leitsätze:

1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ist nicht generell bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG aufgehoben.

2. Die Einbeziehung eines grds. nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die soziale Auswahl bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung setzt voraus, dass kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies muss nicht ein freier Arbeitsplatz sein.

3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Betriebsänderung und das Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes i.S.d. § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW als einer Ausnahme von der grundsätzlichen Unkündbarkeit trägt der Arbeitgeber

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 19.11.2009, 2 Ca 1842/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2009,2 AZR 773/10
   

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