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LAG Hamm, Ur­teil vom 28.01.2015, 4 Sa 1308/14

   
Schlagworte: Versorungszusage, Rente, Betriebliche Altersversorgung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 4 Sa 1308/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.01.2015
   
Leitsätze:

Wird in einer Versorgungsordnung unterschieden zwischen einem jährlich ermittelten „Basisanspruch“, der Grundlage für die Höhe einer späteren betrieblichen Altersrente sein soll, und einem ebenfalls jährlich errechneten „korrigierten Basisanspruch“, kann die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass nur der „Basisanspruch“ dem jeweiligen Stand der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entspricht. In einem solchen Fall kann der „korrigierte Basisanspruch“ vom Vorjahresstand nach unten abweichen, solange der erreichte „Basisanspruch“ nicht unterschritten wird. Dem steht für die betriebstreuen Arbeitnehmer auch nicht § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.07.2014, 4 Ca 284/14
   

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