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LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2015, 4 Sa 1308/14
Schlagworte: | Versorungszusage, Rente, Betriebliche Altersversorgung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 4 Sa 1308/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 28.01.2015 | |
Leitsätze: | Wird in einer Versorgungsordnung unterschieden zwischen einem jährlich ermittelten „Basisanspruch“, der Grundlage für die Höhe einer späteren betrieblichen Altersrente sein soll, und einem ebenfalls jährlich errechneten „korrigierten Basisanspruch“, kann die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass nur der „Basisanspruch“ dem jeweiligen Stand der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entspricht. In einem solchen Fall kann der „korrigierte Basisanspruch“ vom Vorjahresstand nach unten abweichen, solange der erreichte „Basisanspruch“ nicht unterschritten wird. Dem steht für die betriebstreuen Arbeitnehmer auch nicht § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.07.2014, 4 Ca 284/14 | |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2014 – 4 Ca 284/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der 1952 geborene Kläger ist seit Juli 1976 bei der Beklagten in der von dieser betriebenen Spielbank in E beschäftigt. Er gehört zum sog. spieltechnischen Personal.
Ihm ist im Wege der Direktzusage eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe einer auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung errichteten Versorgungsordnung in der aktuellen Fassung vom 08.12.2004 (VO 2004) zugesagt. Darin heißt es:
§ 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente
1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit.
2. Die nach Absatz 1 ermittelten Jahresrenten werden in zwölf gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt.
…
§ 15 Deckung der Versorgungsverpflichtungen
1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden.
2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summer der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten.
Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden.
3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind.
Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt.
§ 16 Verwendung der Zinserträge
Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem angesammelten Vermögen zugeführt und die Versorgungsleistungen, Abfindungen nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Insolvenzversicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten entnommen.
…
Wegen der weiteren Einzelheiten der VO 2004 wird auf ABl. 7-10 verwiesen. Für nach dem 31.08.2005 neu eintretende Beschäftigte wurde das Versorgungswerk von der Beklagten geschlossen.
Die Versorgungsansprüche werden aus einem in M angelegten Fondsvermögen („G-Fonds“) bestritten, das sich nach Maßgabe des § 15 VO 2004 u.a. aus dem sog. Tronc speist. Die Entwicklung des aus § 15 VO 2004 abgeleiteten Korrekturfaktors für die Jahre 1987 bis 2010 ergibt sich aus einer tabellarischen Auflistung auf ABl. 98.
Der Kläger ist außerdem Begünstigter einer von der Beklagten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Zum 31.12.2009 teilte die Beklagte dem Kläger den Stand seiner betrieblichen Altersversorgung wie folgt mit:
Basisanspruch: EUR 2577
korrigierter Basisanspruch: EUR 3900
Wegen der Einzelheiten des Mitteilungsschreibens wird auf ABl. 13 Bezug genommen.
Zum 31.12.2010 weist ein weiteres Mitteilungsschreiben zugunsten des Klägers einen Basisanspruch in Höhe von 2.593 € und einen korrigierten Basisanspruch in Höhe von 3.734 € aus, zum 31.12.2011 einen Basisanspruch von 2.608 € und einen korrigierten Basisanspruch von 3.295 €.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der zum Jahresende 2009 zu seinen Gunsten ermittelte korrigierte Basisanspruch nicht mehr vermindert werden darf. Er hat dazu vorgetragen, angesichts seines Alters brauche er Planungssicherheit, weshalb die Klage zulässig sei. Das BetrAVG verbiete einen Eingriff in erreichte Besitzstände. Der Versorgungsberechtigte habe mit seiner Arbeitsleistung und seiner Betriebstreue bereits eine Vorleistung erbracht, so dass die versprochene Gegenleistung nicht mehr herabgesetzt werden dürfe. Der korrigierte Basisanspruch stelle die erdiente Anwartschaft auf Betriebsrente zum jeweiligen Jahresende fest. Das BAG habe § 2 BetrAVG als zentrale Norm des Betriebsrentenrechts auch auf andere Sachverhalte angewandt. Wie sich aus § 15 Nr. 2 Satz 4 VO 2004 ergebe, könne die Sicherheitsrücklage unter bestimmten Voraussetzungen zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden. Allein daraus werde deutlich, dass ein Absinken nicht stattfinden dürfe. Auch § 15 Nr. 3 Satz 2 VO 2004 belege, dass es sich bei dem korrigierten Basisanspruch um eine echte Anwartschaft handele, denn dort sei die Rede von jeweils individuell tatsächlich erreichten Ansprüchen. Da der G-Fonds auch durch die Zuführung von 5% der pensionsfähigen Bezüge der Begünstigten gespeist werde, dieser Kreis aber nach Schließung des Versorgungswerks seit 2005 abnehme, sei ein ständiges Absinken der korrigierten Basisansprüche vorprogrammiert. Ein solches Absinken sei aber nicht einmal durch eine ablösende Betriebsvereinbarung rechtlich zulässig. Da die Zuführungen zum Fonds aus dem Tronc entnommen würden, handele es sich wirtschaftlich um eine Entgeltumwandlung.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb vom 3.900 Euro pro Jahr liegt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger lediglich einen einzelnen Bemessungsfaktor seiner betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand der Klage mache. Letztlich begehre er die richterliche Begutachtung einer ihn interessierenden Rechtsfrage. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Kläger ihr Versorgungssystem missverstehe. Dieses sehe eine Art Überschussbeteiligung vor. Die Höhe der Rückstellung werde neben dem Anlageerfolg des G-Fonds beeinflusst durch die auf Grundlage der Mitarbeitervergütungen zugeführten Beträge. Durch einen signifikanten Troncrückgang hätten sich die Zuführungen zur Rückstellung verringert, was wiederum Einfluss auf die Höhe der Korrekturfaktoren habe. Der Kläger übersehe, dass es Versorgungssysteme gebe, bei denen im Verlauf der Entwicklung der Anwartschaft nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ermittelt werden könne, wie hoch der Versorgungsanspruch später einmal sein werde. Die Versorgungsordnung garantiere lediglich den in § 7 Abs. 1 definierten Anspruch. Demgegenüber stelle § 15 Ziff. 2 VO 2004 keinen Versorgungsanspruch zur Verfügung, sondern eröffne lediglich die Chance, bei Eintritt des Versorgungsfalls eine über den garantierten Wert hinausgehende Altersversorgung zu erhalten. Wenn nur eine Entwicklung nach oben denkbar wäre, wäre die in § 15 Ziff. 2 VO 2004 geregelte Begrenzung der korrigierten Basisansprüche nach unten unnötig. Sie habe nicht zugesagt, Arbeitnehmer an fiktiven Zinserträgen zu beteiligen, die tatsächlich gar nicht anfielen.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage durch Urteil vom 10.07.2014 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Klage. Unklar sei, inwiefern durch die begehrte Festschreibung eines bestimmten Bemessungsfaktors das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden solle. Weiter sei unklar, woraus sich das Feststellungsinteresse ergeben solle. Weshalb der Kläger gerade ein Interesse an der Feststellung des Faktors für das Jahr 2009 haben solle, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Bereits aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung ergebe sich, dass die korrigierten Basisansprüche nicht auf einem zu einem bestimmten Stichtag erreichten Höchststand festzuschreiben seien. § 15 Nr. 2 VO 2004 eröffne die Chance, dass der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls eine über dem nach § 7 VO 2004 garantierten Wert hinausgehende Betriebsrente erhalte, falls zu diesem Zeitpunkt ein erhöhter korrigierter Basisanspruch bestehe. Dass der korrigierte Basisanspruch Schwankungen unterliege, ergebe sich aus § 15 Nr. 2 Satz 4 VO 2004, wonach der garantierte Versorgungsanspruch aus § 7 VO 2004 nicht unterschritten werden dürfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 5 BetrAVG. Die Veränderungssperre greife nicht für Mitarbeiter, die sich im laufenden Arbeitsverhältnis zur Beklagten befänden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf ABl. 128 -137 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 19.08.2014 zugestellte Urteil mit am 18.09.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 20.10.2014, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage seien nicht zu teilen. Es handele sich nicht um eine Elementenfeststellungsklage. Die Beiträge zur Direktversicherung würden vorweg abgezogen, seien unstreitig und spielten bei der Bemessung des Basisanspruchs und des korrigierten Basisanspruchs keine Rolle mehr. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beschränke sich auf die Frage, ob lediglich der Basisanspruch oder der korrigierte Basisanspruch als Grundlage für die Bemessung des Ruhegeldes festzuschreiben sei. Welches konkrete Rechtsverhältnis er festgestellt haben wolle, sei unabhängig davon, ob für ihn etwas Günstigeres in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, seine Sache. Außerdem sei tatsächlich der ihm zum 31.12.2009 mitgeteilte korrigierte Basisanspruch der betragsmäßig höchste gewesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts spreche schon der Wortlaut der VO 2004 dafür, dass es sich bei dem korrigierten Basisanspruch um einen echten Anspruch handelte, denn sonst hätte von Versorgungsaussicht oder voraussichtlichem Anspruch die Rede sein müssen. Hätte nur der Basisanspruch garantiert werden sollen, mache die Regelung in § 15 Abs. 2 VO 2004 keinen Sinn. Vielmehr folge aus dem Begriff der Erhöhung des Basisanspruchs, dass der jeweilige korrigierte Basisanspruch erdient im Sinne des Betriebsrentenrechts sei. Außerdem habe die Beklagte selbst eingeräumt, dass in Anwendung des § 2 BetrAVG für ausscheidende Beschäftigte immer vom korrigierten Basisanspruch ausgegangen werde. Damit stelle der erreichte korrigierte Basisanspruch den erdienten Teil der Betriebsrente dar, der in der Folgezeit nicht mehr unterschritten werden dürfe. Für eine Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004 bliebe Raum, denn es sei möglich, dass nach kurzer Beschäftigungszeit und Eintritt von Dienstunfähigkeit der Basisanspruch den korrigierten Basisanspruch übersteige. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass der korrigierte Basisanspruch ein echter Anspruch und nicht bloße Aussicht sei, denn sie führe im Wege der Selbstveranlagung entsprechende Beiträge an den PSV ab. Angesichts der Wertungen des BetrAVG sei die Unterschreitung einer einmal erreichten Anwartschaft auch gar nicht zulässig. Sie führe außerdem dazu, dass wegen § 2 Abs. 5 BetrAVG betriebstreue Beschäftigte schlechter gestellt seien, als Ausgeschiedene. Schon aus Billigkeitsgründen müssten die Grundsätze des BAG zum Schutz unverfallbarer Anwartschaften auch im laufenden Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen. Durch die Schließung für Neueintretende werde das Fondsvermögen planmäßig verringert, was aus Rechtsgründen nicht hinnehmbar sei. Jedenfalls habe er aufgrund der Erhöhungsregelung in § 15 Abs. 2 VO 2004 darauf vertrauen dürfen, dass sich der korrigierte Basisanspruch allenfalls erhöhen, aber nicht verringern würde. Die Folgen für die aktiv Beschäftigten seien unverhältnismäßig und gleichheitswidrig. Wäre der G-Fonds eine Einrichtung, über die die Beklagte die betriebliche Altersversorgung durchführen ließe, träfe sie die Differenzhaftung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Folge man der Auslegung der Beklagten, werde diese Haftung umgangen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2014 zum Aktenzeichen 4 Ca 284/14 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 3.900 Euro pro Jahr liegt.
Die Beklagte beantragt:
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Versorgungsleistungen aus der Direktversicherung und der Direktzusage hingen untrennbar zusammen und bildeten eine einheitlich, nicht willkürlich in Bestandteile zu trennende Gesamtleistung. Der Kläger greife aus den Elementen des Versorgungsanspruchs eine Komponente heraus. Zu Recht frage das Arbeitsgericht auch, weshalb er ausgerechnet den 31.12.2009 als Stichtag wähle, obwohl jedes Jahr der korrigierte Basisanspruch ermittelt werde. Letztlich gehe es ihm um die Klärung abstrakter Vorfragen und damit nicht um die Klärung eines Rechtsverhältnisses. In jedem Fall sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger wolle aus dem Wort „Anspruch“ ableiten, dass ein einmal erreichter Höchstwert nicht mehr unterschritten werden dürfe. Entscheidend sei aber, ob die Betriebspartner eine Unveränderlichkeit hätten einräumen wollen, was nicht angenommen werden könne. Aus § 15 Ziff. 2 Sätze 2 und 3 VO 2004 folge, dass die Normgeber davon ausgegangen seien, dass es positive wie negative Abweichungen geben könne. Das Wort „verändert“ anstatt „erhöht“ dokumentiere, dass die Betriebspartner von Erhöhungen und Absenkungen des korrigierten Basisanspruchs ausgegangen seien. Vollends mache § 15 Ziff. 2 Satz 4 VO 2004 deutlich, dass eine volatile Entwicklung der korrigierten Basisansprüche für die Betriebspartner geradezu selbstverständlich gewesen sei. Die Klausel ergebe nur Sinn, wenn das Risiko bestehe, dass durch eine ungünstige Entwicklung der für die betriebliche Altersversorgung separierten Mittel der Basisanspruch unterschritten werden könne. Den vom Kläger nach seiner Lesart angenommenen Anwendungsbereich für die fragliche Regelung gebe es nicht, weil auch bei kurzer Betriebszugehörigkeit der korrigierte Basisanspruch stets ein aus dem Basisanspruch mittels eines Korrekturfaktors abgeleiteter Wert sei. Letztlich missverstehe er den gesamten Inhalt der Regelung des § 15 Abs. 2 VO 2004. Es sei darum gegangen, den Versorgungsberechtigten eine zusätzliche Erwerbschance einzuräumen. Man habe diese an den Erträgen der separierten Mittel beteiligen wollen. Dies könne nicht dazu führen, dass sie für gar nicht eingetretene Wertzuwächse einstehen müsse. Das verstoße auch nicht gegen zwingendes Recht. Es sei schon fraglich, ob für den korrigierten Basisanspruch das BetrAVG überhaupt Anwendung finde. Jedenfalls verleihe § 15 Ziff. 2 VO 2004 dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche als bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung, die hier durch § 7 Ziff. 1 VO 2004 definiert werde. Die Spezialvorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG sei auf den Kläger nicht anwendbar, da dieser nicht vorzeitig ausgeschieden sei. Volatile Anwartschaftsentwicklungen seien auch nichts ungewöhnliches, wies sich etwa bei endgehaltbezogenen Versorgungszusagen oder bei einer Gesamtversorgung zeige. Es gehe im vorliegenden Fall auch nicht um die Abänderung einer Versorgungszusage. Aus den Zuführungen aus dem Tronc könne der Kläger nichts herleiten, denn einen unmittelbaren Entgeltanspruch daraus hätten die Arbeitnehmer nicht. Schließlich missverstehe der Kläger die Regelung in § 12 Abs. 2 VO 2004. Es gehe schlicht um die Übernahme der Versorgungszusage innerhalb der Unternehmensgruppe. Mit einer Anerkennung, dass ein einmal erreichter Höchststand des korrigierten Basisanspruchs sich nicht mehr verringern könne, habe dies nichts zu tun.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht Dortmund hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger auch in zweiter Instanz verfolgte Feststellungsanspruch zulässig ist. Die Kammer geht davon aus, dass einiges dafür spricht, dass die gewählte Antragsfassung jedenfalls dann von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen wäre, wenn es sich bei dem im Antrag bezifferten korrigierten Basisanspruch um den vom Kläger jedenfalls bisher erreichten Höchststand handelt, was in der Berufungsbegründung anklingt und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich behauptet wurde.
Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Für das Bestehen eines Feststellungsinteresses reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus. Vielmehr muss ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (etwa BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08 = WuM 2010, 143 ff.; Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 256 Rn. 8). Das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft bzw. deren Höhe ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2010 – 4 Sa 1096/09 – juris).
Sollte der dem Kläger zum 31.12.2009 mitgeteilte korrigierte Basisanspruch in Höhe von 3.900 € der höchste jemals erreichte Stand gewesen sein, ginge es dem Kläger der Sache nach um die Feststellung der erreichten Versorgungsanwartschaft, über die zwischen den Parteien Streit besteht. Die Kammer muss nicht aufklären, ob zu einem früheren Zeitpunkt womöglich ein noch höherer Stand des korrigierten Basisanspruchs gegeben war, was dem Interesse, gerade zum 31.12.2009 eine entsprechende gerichtliche Feststellung zu erstreiten, wohl entgegenstehen dürfte. Das Feststellungsinteresse ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Klage auch der Sache nach abzuweisen ist (BAG, Urteil vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02 = NJW 2003, 1755 ff.).
So liegt es hier. Die dem Kläger mitgeteilte Höhe des korrigierten Basisanspruchs entspricht nicht der Höhe der erreichten unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Versorgungsordnung vom 08.12.2004.
Da es sich bei der VO 2004 um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung handelt, sind die folgenden Auslegungsgrundsätze maßgeblich: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 24.04.2013 – 7 AZR 523/11 = AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Urteil vom 14.03.2012 – 7 AZR 147/11 = AP Nr. 60 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 1 AZR 67/09 = DB 2010, 2455 f.).
Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Auslegung nach dem Wortlaut zu seinen Gunsten spricht. Auch nach Auffassung der Beklagten kennzeichnet der jährliche Basisanspruch nach § 7 Abs. 1 VO 2004 die Höhe der erworbenen Versorgungsanwartschaft. In diesem Zusammen legt die Begrifflichkeit „korrigierter Basisanspruch“ den Schluss nahe, dass es sich auch dabei um die lediglich in der Höhe veränderte Versorgungsanwartschaft handelt. Zu Recht weist der Kläger außerdem darauf hin, dass in dem Wort „Basisanspruch“ der Rechtsbegriff „Anspruch“ enthalten ist, der eine zumindest nicht mehr ohne weiteres einseitig veränderbare Rechtsposition indiziert. Schließlich ist in § 15 Abs. 2 Satz 3 VO 2004 ausdrücklich von einer Veränderung der (begründeten) Anwartschaften die Rede, was die Annahme rechtfertigt, dass das Ergebnis der in dem genannten Satz beschriebenen Rechenoperation nichts anderes ist, als die dann letztlich per Jahresende ermittelte „korrigierte“ Versorgungsanwartschaft. Auch der Umstand, dass § 15 Abs. 3 Satz 3 VO 2004 vorschreibt, dass die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche den Berechtigten mitzuteilen sind, passt eher zu der Annahme einer grundsätzlich nicht mehr entziehbaren Rechtsposition, denn zu dem bloß unverbindlichen Hinweis auf einen letztlich vor Eintritt des Versorgungsfalls rechtlich irrelevanten Zwischenstand. In den Mitteilungen selbst fehlt dazu jeder klarstellende Hinweis.
Die Systematik spricht demgegenüber gegen die Annahme, in § 15 VO 2004 werde die Höhe der während des laufenden Arbeitsverhältnisses erreichten Versorgungsanwartschaft modifiziert. Während § 7 VO 2004 schon ausweislich der Überschrift eine Regelung über die „Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente“ trifft, befindet sich die hier fragliche Regelung des § 15 VO 2004 schon räumlich in ganz anderem Zusammenhang, nämlich mit einigen Schlussbestimmungen. Nach den Regelungen über die „Rückstellung“ in den §§ 15 und 16 VO 2004 folgen nur noch in § 17 Ausnahmeregelungen, in § 18 ein Hinweis auf die Insolvenzsicherung durch den PSV und in § 19 das Inkrafttreten.
Aus der Überschrift des § 15 VO 2004 „Deckung der Versorgungsverpflichtungen“, lässt sich auch auf den Sinn und Zweck der Regelung schließen. Es sollte die Finanzierung der durch die Versorgungsordnung begründeten Versorgungsverpflichtungen der Beklagten über eine abgesonderte Vermögensmasse, den „G-Fonds“, den die Betriebsparteien als „Rückstellung“ bezeichnet haben, sichergestellt werden. Nähere Einzelheiten über die Bewirtschaftung dieses Fondsvermögens enthalten die §§ 15 Abs.1 und 16 VO 2004. Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis der Beklagten vom Inhalt des § 15 Abs. 2 VO 2004 schlüssig. Danach wollten die Betriebsparteien sicherstellen, dass bei günstiger Entwicklung der aus dem Fondsvermögen erwirtschafteten Erträge die Versorgungsberechtigten angemessen beteiligt würden. Das ist auch angemessen, weil sich der G-Fonds mittelbar zu einem maßgeblichen Teil aus dem Tronc speist und damit aus Mitteln, die letztlich von den Besuchern der von der Beklagten betriebenen Spielbanken für deren Mitarbeiter überlassen wurden. Es finden sich aber in § 15 VO 2004 keinerlei Hinweise darauf, dass bei ungünstiger Ertragslage des G-Fonds die Beklagte mit eigenen Mitteln die Versorgungsanwartschaften aufstocken wollte, um einen zu einem früheren Zeitpunkt einmal erreichten Höchststand des korrigierten Basisanspruchs dauerhaft festzuschreiben. Eben dies wäre aber die Konsequenz, wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen würde.
Für entscheidend hält die Kammer die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004. Anders als Satz 3, der seinerseits mit dem einleitenden Wort „sodann“ auf Satz 2 Bezug nimmt und daher nur für den Fall der positiven Abweichung eine Regelung trifft, ist in Satz 4 eindeutig der Fall der negativen Entwicklung des Fondsvermögens angesprochen. Die Regelung, wonach die korrigierten Basisansprüche die nach § 7 errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen, verdeutlicht, dass die Betriebsparteien erkannt haben, dass sich das Fondsvermögen auch rückläufig entwickeln kann und haben unterstellt, dass in diesem Fall auch die korrigierten Basisansprüche im Vergleich zum Vorjahreswert geringer ausfallen können. § 15 Satz 4 VO 2004 begrenzt dies auf den in § 7 geregelten Basisanspruch, der dadurch den Anwartschaftsberechtigten garantiert wird. Wäre eine Entwicklung des korrigierten Basisanspruchs nach unten gar nicht möglich, wie der Kläger annimmt, dann wäre § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004 überflüssig. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien eine Regelung ohne Anwendungsbereich schaffen wollten. Zwar meint der Kläger, es verbleibe ein Anwendungsbereich für solche Mitarbeiter, die kurz nach ihrer Einstellung eine Dienstunfähigkeitsrente bezögen. Warum aber gerade und nur für diesen Personenkreis es geboten sein soll, zu regeln, dass der korrigierte Basisanspruch nicht den Basisanspruch nach § 7 VO 2004 unterschreiten darf, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Der Klägervertreter war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, dieses Argument anhand eines Beispiels näher zu erläutern.
Die vom Kläger zusätzlich für das von ihm vertretene Auslegungsergebnis angeführten Überlegungen hält die Kammer nicht für überzeugend. Zunächst kann nach Auffassung der Kammer nichts aus der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dort wird die Verwendung der nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 gebildeten Sicherheitsrücklage definiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass unter den in § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 genannten Voraussetzungen die Sicherheitsrücklage dazu eingesetzt werden soll, die korrigierten Basisansprüche zu erhöhen. Zweck des § 15 VO 2004 und damit auch der zu bildenden Sicherheitsrücklage ist die Gewährleistung der zugesagten Versorgung und speziell des § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 die Verhinderung einer Auszehrung der Versorgungszusagen aufgrund einer nachteiligen Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Aus der Formulierung „weitere Erhöhung der korrigierten Basisansprüche“ lässt sich nicht mehr schließen, als dass in einem solchen Fall selbst bei einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 Satz 3 VO 2004 eine zusätzliche Erhöhung nach § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 möglich sein soll. Die folgt auch daraus, dass am Satzanfang gerade nicht von einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche die Rede ist, sondern von einer „Veränderung“, was eine mögliche Verringerung begrifflich mit umfasst. Auch aus § 12 Abs. 2 VO 2004 folgt nichts für die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung. Dort ist der Sonderfall geregelt, dass ein Arbeitnehmer der Beklagten zu einer Schwestergesellschaft wechselt. In diesem Fall soll nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 neben der erreichten Anwartschaft auch der Barwert der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 VO 2004 übertragen werden. Dieser Vorgang setzt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten voraus, so dass an sich der Anwendungsbereich des § 2 BetrAVG eröffnet wäre. Es muss nicht entschieden werden, ob die danach aufrechtzuerhaltende Versorgungsanwartschaft den zum Ausscheidenszeitpunkt erreichten korrigierten Basisanspruch nach § 15 VO 2004 mit umfasst. Jedenfalls bezweckt § 12 Abs. 2 VO 2004 ersichtlich für den dort angesprochenen Sonderfall die ungeschmälerte Aufrechterhaltung des erreichten Besitzstandes einschließlich des korrigierten Basisanspruchs. Dadurch erhält dieser aber noch nicht den Rechtscharakter einer Versorgungsanwartschaft. Eher lässt sich aus der fraglichen Regelung das Gegenteil ableiten, denn es wird klar unterschieden in die erreichte Anwartschaft einerseits (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO 2004) und die korrigierten Basisansprüche andererseits (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004). Wären die korrigierten Basisansprüche Teil der erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, wäre § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 überflüssig.
Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte offenbar bei der Bemessung der Beiträge an den PSV von den korrigierten Basisansprüchen ausgeht, etwas für die von ihm vertretene Auslegung ableiten möchte, mag dies allenfalls indiziell für das Verständnis des § 15 Abs. 2 VO 2004 der bei der Beklagten für die Beitragsabführung zuständigen Stelle sprechen, vermag aber nicht das gefundene Auslegungsergebnis zu ändern.
Soweit der Kläger des Weiteren ausführt, die Bestimmungen des BetrAVG stünden einem Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften entgegen, trifft dies im Ansatz durchaus zu. Er übersieht aber, dass hier gerade im Streit steht, ob die korrigierten Basisansprüche Anwartschaftscharakter haben. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich, wie die Beklagte zutreffend ausführt, um eine Chance auf Erlangung einer höheren Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls. Da der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung einer Versorgungszusage einen grundsätzlich weiteren Gestaltungsspielraum hat, ist dies nicht zu beanstanden. Daher liegt auch keine Umgehung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vor. Für den Basisanspruch nach § 7 Abs. 1 VO 2004 hat die Beklagte in vollem Umfang und uneingeschränkt einzustehen.
Die Regelung in § 15 VO 2004 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 a BetrAVG liegt nicht vor, so dass schon deshalb § 2 Abs. 5a BetrAVG nicht verletzt sein kann. Zwar muss nach § 15 Abs. 2 SpielbG NRW der Spielbankunternehmer die Tronceinnahmen für die bei der Spielbank beschäftigten Personen verwalten und verwenden. Dadurch werden die Tronceinnahmen aber nicht zu eigenen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers i.S.v. § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Der Tronc steht vielmehr im Eigentum des Spielbankunternehmers (BAG, Beschluss vom 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 = NZA 2004, 746 ff.; BAG, Beschluss vom 14.08.2002 – 7 ABR 29/01 = NZA 2003, 626 ff.).
Auch § 2 Abs. 5 BetrAVG ist nicht einschlägig. § 2 BetrAVG regelt die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls. Der Kläger steht aber weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass (nur) für die ausscheidenden Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 BetrAVG der sog. Festschreibeeffekt greift, während für die betriebstreuen Arbeitnehmer die Versorgungsanwartschaft der weiteren Entwicklung der Versorgungsparameter unterworfen sein kann. Das ist jedenfalls im Regelfall für den Versorgungsberechtigten vorteilhaft. Der allgemeine Gleichheitssatz wird durch diese Unterscheidung nicht verletzt. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl sich in beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG, Urt. v. 19.07.2011 – 3 AZR 398/09 = AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BAG, Urt. v. 27.05.2004 – 6 AZR 129/03 = NZA 2004, 1399 ff.; BAG, Urt. v. 29.11.2001 – 4 AZR 762/00 = AP Nr. 296 zu Art. 3 GG). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG hat die Rechtsklarheit zum Ziel (Höfer, BetrAVG, 16. Aufl. 2014, § 2 Rn. 297). Die Höhe der aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eindeutig und endgültig festgestellt werden (Höfer a.a.O. Rn. 298). Dies dient insbesondere auch dem Interesse des ausscheidenden Arbeitnehmers, der dadurch leicht feststellen kann, ob es aus seiner Sicht geboten ist, weitere Vorsorge für das Alter zu treffen. Demgegenüber befindet sich der im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer nicht in einer vergleichbaren Lage. Für ihn gibt es keine durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Zäsurwirkung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt daher nicht vor (so auch Höfer a.a.O. Rn. 299; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, § 2 BetrAVG Rn. 391; Schumacher, DB 1976, 820, 821; a.A. Gumpert, BB 1975, 1489, 1490 – jeweils zu der Frage, ob der ausscheidende Arbeitnehmer durch § 2 Abs. 5 BetrAVG gleichheitswidrig benachteiligt wird). Für den vorliegenden Fall sind im Übrigen weitere Überlegungen schon deshalb nicht angezeigt, weil es sich bei den korrigierten Basisansprüchen nach § 15 Abs. 2 VO 2004 ohnehin nicht um von § 2 BetrAVG geschützte Versorgungsanwartschaften geht, wie oben erörtert wurde.
Aus dem gleichen Grund führen die vom Kläger geltend gemachten Aspekte des Vertrauensschutzes und der Billigkeit nicht weiter. Da der Kläger niemals eine geschützte Rechtsposition hinsichtlich der korrigierten Basisansprüche erworben hat, konnte er auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass der einmal erreichte Stand seines korrigierten Basisanspruchs sich nicht mehr verringern würde. Er muss es deshalb auch hinnehmen, dass durch die Kombination von Niedrigzinsphase und Schließung des Versorgungswerks nach der VO 2004 für neu eintretende Mitarbeiter die korrigierten Basisansprüche womöglich auf Dauer sich nicht mehr nach oben entwickeln werden.
Nach alledem erweist sich die Berufung des Klägers in vollem Umfang als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mit Rücksicht auf die in anderen LAG-Bezirken anhängigen Parallelverfahren hielt die Kammer es für geboten, nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.
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