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ArbG Flensburg, Urteil vom 19.02.2015, 3 Ca 1123/14
Schlagworte: | Urlaub, Elternzeit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Flensburg | |
Aktenzeichen: | 3 Ca 1123/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.02.2015 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | nachgehend: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 12.01.2016 - 1 Sa 88a/15, Bundesarbeitsgericht, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 |
|
Arbeitsgericht Flensburg
Kammer 3
Aktenzeichen: 3 Ca 1123/14
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 19.02.2015
gez. …
als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2015 durch den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf EUR 3.874,50 festgesetzt.
- 2 -
Rechtsmittelbelehrung
1. |
Gegen dieses Urteil kann d. Kläg. Berufung einlegen,
Der Berufungskläger hat gegebenenfalls den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Die Einlegung der Berufung hat binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Deli-usstraße 22, 24114 Kiel zu erfolgen. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen. Der Berufungskläger muss sich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und eine eventuelle Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen. | ||||||
2. | Für d. Bekl. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. |
- 3 -
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Die Klägerin war bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten seit dem 01.04.2007 als Frisörin beschäftigt. Die vereinbarte Bruttomonatsvergütung betrug zunächst EUR 1.085,00 und wurde ab dem 01.01.2005 auf EUR 1.105,00 erhöht. Auf die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 (Bl. 4 d. A.) wird Bezug genommen.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01.01.2014 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Mit Anerkenntnisurteil des erkennenden Gerichts im Verfahren 3 Ca 913/14 wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte sei verpflichtet, die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2012, 2013 und 2014, welche sie wegen Mutterschutz und der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht in natura habe nehmen können, abzugelten. Sie habe nach der Geburt ihrer Tochter L. J. am ..10.2009 mit Schreiben vom 02.11.2009 (Bl. 55 d. A.) für die Zeit vom 07.12.2009 bis zum 26.10.2012 Elternzeit beantragt. Am ...12.2012 sei ihr Sohn N. P. geboren worden. Sie habe in der Folge mit Schreiben vom 12.12.2012 (Bl. 56 d. A.) für die Zeit vom 30.01.2013 bis zum 04.12.2013 Elternzeit beantragt. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe diesem Antrag mit Schreiben vom 19.12.2012 (Bl. 58 d. A.) zugestimmt. Mit Schreiben vom 15.07.2013 (Bl. 57 d. A.) habe sie schließlich die Verlängerung der Elternzeit bis zum 04.12.2015 beantragt. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe auch diesem Antrag mit Schreiben vom 26.08.2013 (Bl. 59 d. A.) zugestimmt.
Während der Elternzeit entstehe der gesetzliche Urlaubsanspruch. Dieser sei auch nicht zu kürzen. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG sei europarechtswidrig.
- 4 -
Der Klägerin-Vertreter stellt die Anträge,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.291,50 EUR brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2012 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.10.2014 zu bezahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.291,50 EUR brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.10.2014 zu bezahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.291,50 EUR brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.10.2014 zu bezahlen.
Der Beklagten-Vertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Ein solcher Anspruch setze ein beendetes Arbeitsverhältnis voraus. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin beste-he jedoch fort. Soweit die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 aufgrund der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit nicht gearbeitet habe, müsse sie auch nicht von der Arbeit freigestellt werden. Ein Urlaubsanspruch sei in diesen Jahren nicht entstanden. Ein etwaiger Urlaubsanspruch sei spätestens zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres verfallen oder jedenfalls nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG zu kürzen. Die Kürzung des Urlaubs sei der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2014 (Bl. 42 f d. A.) mitgeteilt worden.
Auch sei der streitgegenständliche Anspruch nicht innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Außerdem berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung.
Schließlich sei der Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
- 5 -
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Voraussetzung für den Urlaubsabgeltungsanspruch ist damit die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. die Beendigung des Arbeitsvertrages (BAG vom 16.10.2012 – 9 AZR 234/11 -, zitiert nach Juris).
Vorliegend fehlt es bereits an einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hat anerkannt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein Beendigungstatbestand ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Parteien gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass sich die Klägerin in Elternzeit befindet. Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt jedoch nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Durch die Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand nicht berührt (ErfK/Gallner, 15. Auflage, § 15 BEEG Rn 25). Es entfallen (bei fehlender Teilzeitbeschäftigung) lediglich die wechseitigen Hauptleistungspflichten; die Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht ruhen (ErfK/Gallner, aaO. m. w. N.). Ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang noch ein Urlaubsanspruch aus den Jahren 2012 bis 2014 besteht, kann dahinstehen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff ZPO.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert entspricht der Summe der eingeklagten Forderungen.
gez. ...
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