- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2012, 10 Sa 1734/11
Schlagworte: | Gehalt: Stundung, Lohn und Gehalt: Stundung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 1734/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.02.2012 | |
Leitsätze: | Die Stundung von Arbeitsentgelt ist in der Regel auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.06.2011, 8 Ca 10626/09 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 17. Februar 2012
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
10 Sa 1734/11
8 Ca 10626/09
Arbeitsgericht Berlin
G.-K.,
Gerichtsbeschäftige
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht W.-M. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn D. und Frau K.
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 - 8 Ca 10626/09 - geringfügig abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.
I.
Die Beklagte wird unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr mit Schriftsatz vom 30. März 2009 erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (Landgericht Berlin, Az.: 16 O …/08) verurteilt, an den Kläger
1.
24.627,00 EUR brutto (vierundzwanzigtausendsechshundertsiebenundzwanzig) abzüglich 1.582,83 EUR netto (eintausendfünfhundertzweiundachtzig 83/100) (Abzugsbeträge Sozialversicherung gemäß den für Oktober 2005 bis Juni 2006 erteilten Abrechnungen) sowie abzüglich weiterer 1.100,00 EUR netto (eintausendeinhundert) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2009 zu zahlen;
2.
702,64 EUR brutto (siebenhundertzwei 64/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen;
- 3 -
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht trägt der Kläger bei einem Gesamtverfahrensstreitwert zu 36,41% und die Beklagte zu 63,59%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 8,19% und die Beklagte zu 91,81%.
IV.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.666,90 EUR festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 4 -
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aus der Zeit von Oktober 2005 bis März 2007 sowie Resturlaubsabgeltungsansprüche.
Der Kläger ist 36 Jahre alt (…… 1976) und war nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung bei der Beklagten seit Oktober 2001 dort in der Zeit vom September 2004 bis einschließlich August 2007 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.903,00 EUR beschäftigt.
Die zuletzt noch offenen Vergütungsansprüche in Höhe von 24.627,00 EUR brutto abzüglich 1.582,83 EUR netto sowie abzüglich weiterer 1.100,00 EUR netto sowie die Urlaubsgeltung in Höhe von 2.722,73 EUR für 31 Urlaubstage (87,83 EUR je Urlaubstag) sind in rechnerischer Höhe unstreitig.
Gegen die Vergütungsansprüche wendet die Beklagte eine fortdauernde Stundungsvereinbarung der Parteien ein.
Der Kläger bestreitet die Stundungsabrede. Es habe zwar im Sommer 2006 ein Gespräch des Geschäftsführers der Beklagten mit ihm gegeben, doch habe es sich lediglich um einen Monolog des Geschäftsführers gehandelt, zu dem sich der Kläger nicht geäußert habe.
Zur Urlaubsabgeltung meint der Kläger, dass er eine solche für 31 Tage beanspruchen könne. Wie in den Abrechnungen ausgewiesen, sei der Verfall des Urlaubs zum Ende des Kalenderjahres oder zum Ende des Übertragungszeitraums nicht praktiziert worden. Es sei auch nicht nur in den Abrechnungen der Resturlaub des Vorjahres unbefristet aufgeführt worden, sondern es sei auch so praktiziert worden.
Die Beklagte erwidert, dass es aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten mit dem Kläger wie mit einigen anderen Arbeitnehmern Absprachen gegeben habe, dass nur noch ein kleinerer Teil des Gehaltes ausgezahlt werde und die übrige gestundete Vergütung erst wieder im Jahr 2007 nachgezahlt werde, wenn die Beklagte einen Gewinn erwirtschafte, der zur Begleichung der Verbindlichkeiten reiche. Für den
- 5 -
Fall eines unzureichenden Gewinnes im Jahre 2007 werde die Fälligkeit auf die Jahre 2008 oder später herausgeschoben.
Es habe zwar wohl mit dem Kläger keine schriftliche Vereinbarung gegeben, aber der Kläger sei mit den Konditionen ähnlich der schriftlichen Stundungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer K. (Bl. 798-799 d.A.) einverstanden gewesen. Nach einem Vorgespräch des Klägers mit dem Arbeitnehmer G. während einer Rauchpause am 4. Juli 2006 sei eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten I. R. und dem Kläger zustande gekommen. Diese sei mit den einzelnen Arbeitnehmern jeweils individuell unterschiedlich zustande gekommen.
Die Beklagte hat eine den Behauptungen des Klägers entsprechende Handhabung des Umgangs mit dem Resturlaub bestritten.
Die Parteien streiten in einem Rechtsstreit 16 O …./08 vor dem Landgericht Berlin u.a. um urheberechtliche und wettbewerbsrechtliche Schadenersatzansprüche. Dieses Verfahren wird derzeit vor dem Kammergericht im Verfahren 24 U …./11 verhandelt. Mit diesen Schadenersatzsprüchen hat die Beklagte hilfsweise aufgerechnet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit einem Vorbehaltsurteil vom 21. Juni 2011 stattgegeben und die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung und dem Umstand, dass die dortigen Schadenersatzforderungen die hiesigen Vergütungsforderungen erheblich übersteigen würden, der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit nach Rechtskraft an das Landgericht verwiesen werden solle.
Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers der Höhe nach unstreitig sei und dass dieser weder gestundet, noch verjährt oder verwirkt sei.
Der Vortrag der Beklagten sei inkonsistent. Denn zunächst habe die Beklagte angedeutet, dass es eine schriftliche Stundungsvereinbarung mit dem Kläger gebe. Später habe die Beklagte sich jedoch auf mündliche Absprachen beschränkt. Als mündliche Vereinbarung sei der Vortrag der
- 6 -
Beklagten aber zu allgemein geblieben, um damit eine Stundung anzunehmen. Denn es sei dazu nicht konkret vereinbart worden, bis zu welchem Zeitpunkt die rückständigen Gehälter gezahlt würden.
Angesichts der vom Kläger zwar nicht vereinbarten, aber hingenommenen Gehaltskürzungen aus wirtschaftlichen Gründen sei es treuwidrig, diesem Umstand nunmehr die Einrede der Verjährung entgegen zu halten.
Da die Klageforderung aus Sicht der Beklagten noch gar nicht fällig sei, könne sie auch nicht darauf vertrauen, vom Kläger nicht für die rückständige Vergütung in Anspruch genommen zu werden.
Der Urlaubsanspruch des Klägers bestehe in dem in der letzten Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Umfang, da die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, dass das auch der Praxis entsprochen habe, nicht hinreichend entgegengetreten sei.
Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 19. Juli 2011 zugestellte Urteil legte dieser am 19. August 2011 Berufung ein und begründete diese am 19. September 2011.
Die Beklagte führt aus, dass den Vergütungsansprüchen des Klägers eine wirksame Stundungsabrede entgegenstehe. Dazu schilderte die Beklagte im Einzelnen das Zustandekommen dieser Abrede sowie die Individualität der mit mehreren Arbeitnehmern vereinbarten Stundungen. Im Einzelnen wird auf den Vortrag der Beklagten auf Seite 5-14 der Berufungsbegründung (Bl. 992-1001 d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung hat die Beklagte noch einmal ausdrücklich ihren Vortrag erster Instanz bekräftigt, dass es gerade keine den Angaben in der Abrechnung entsprechende betriebliche Praxis gegeben habe.
- 7 -
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Vorbehaltsurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 - Geschäftszeichen: 8 Ca 10626/09 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bestreitet den Abschluss einer Stundungsvereinbarung. Er bestreitet hilfsweise die Individualität einer solchen und meint nach wie vor, dass die Praxis der Urlaubsübertragung den Angaben in den Vergütungsabrechnungen entsprochen habe. Einen konkreten Fall, bei dem es zum Tragen gekommen sei, könne er allerdings nicht nennen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 19. September 2011 und des Schriftsatzes vom 6. Januar 2012 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 20. Oktober 2011 und im Schriftsatz vom 2. Januar 2012 sowie das Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 2012 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
Im Ergebnis ist jedoch weitgehend keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist deshalb überwiegend unbegründet und daher weitgehend zurückzuweisen. Die Angriffe der Berufung sind
- 8 -
nicht geeignet, das Ergebnis des Rechtsstreits grundlegend anders zu beurteilen und geben nur Anlass zu folgenden Anmerkungen:
1.
Zwischen den Parteien ist zunächst im Kern unstreitig, dass sich die Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand und die Vergütung des Klägers nicht mehr in voller Höhe gezahlt hat. Mit dieser Verfahrensweise hat der Kläger sich einverstanden erklärt. Ob das eine ausdrückliche Zustimmung oder eine schweigsame aber konkludente Zustimmung gewesen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls entsprach die Verfahrensweise der Parteien einer Stundung wie von der Beklagten vorgetragen.
1.1
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten orientierte sich die Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien an einer solchen vom 7. Juli 2006 zwischen der Beklagten und einem anderen Arbeitnehmer. In dieser ist ausdrücklich vereinbart, dass der bestehende Arbeitsvertrag unverändert fortbestehe. Eine Auslegung dieser Klausel bedeutet, dass die Stundung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt war. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aber am 31. August 2007 geendet hatte war danach die - der Höhe nach unstreitige - Vergütung wieder fällig.
Hinzu kommt, dass es sich nach den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsverhandlung sehr wohl um eine formularmäßig verwendete Vereinbarung gehandelt haben dürfte, da die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Rückzahlungsklausel nicht ganz einfach zu verstehen sei und extra von einem Insolvenzrechtler entworfen worden sei.
Das danach gegebene Verständnis, dass die Stundung für den Fall der Leistungsunfähigkeit der Beklagten quasi lebenslänglich erfolge ohne dafür irgendeine Gegenleistung für den Kläger vorzusehen, benachteiligt den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 BGB und macht die Stundungsvereinbarung unwirksam.
- 9 -
1.2
Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten nicht folgen sollte, dass die Stundungsabrede der Parteien in Anlehnung an die des anderen Arbeitnehmers erfolgt sei, ergibt sich aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, dass die Stundung grundsätzlich auf die Dauer des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses beschränkt ist. Denn gerade hier wollten die Parteien gemeinsam die Softwareentwicklung vorantreiben, um so zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu gelangen, der dann auch die Vergütungszahlungen wieder abgesichert hätte. Dass ein Arbeitnehmer aber auch dann, wenn er infolge seines Ausscheidens überhaupt keinen Einfluss mehr auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens hat, dennoch weiter seine Vergütungsansprüche im Unternehmen belässt, widerspricht jeglichem wirtschaftlichen Handeln und auch jeglicher Lebenserfahrung. Sofern die Parteien einer Stundungsvereinbarung eine Stundung über das Ende eines Dauerschuldverhältnisses hinaus vereinbaren wollen, bedarf dieses ausdrücklicher Anhaltspunkte in der jeweiligen Stundungsvereinbarung, welche hier jedoch nicht gegeben sind.
Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass der Stundungszweck die Sicherung der Softwareentwicklung („der Erhalt des Babys“) und nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses gewesen sei und dass zu den Stundungsbedingungen nur die Leistungsfähigkeit der Beklagten erhoben worden sei, übersieht die Beklagte neben der unter 1.1 bereits dargestellten unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch eine solche Regelung, dass der Stundungszweck nur aus Sicht eines Vertragspartners dargestellt wurde. Es mag zwar sein, dass ein Software-Entwickler gern auch das Gelingen seiner Software erleben möchte, aber es bedarf ganz besonderer Anhaltspunkte in einer Stundungsvereinbarung wenn diese von einem allein aus altruistischen Motiven heraus abgeschlossen wird. Solche Anhaltspunkte sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.3
Selbst wenn man der Auffassung einer grundsätzlichen Befristung von Stundungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen nicht folgen sollte, ist zu beachten, dass einem Gläubiger ein außerordentliches Kündigungs-
- 10 -
bzw. Widerrufsrecht zusteht, wenn ihm ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juli 2005 - 8 U 714/04). Ein solcher Widerruf kann auch konkludent durch Klageerhebung erfolgen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 19 U 4050/08).
Mit der Klageerhebung am 22. Januar 2009 hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er sich an die Stundungsvereinbarung nicht mehr gebunden sehe. Da ein Festhalten an einer Stundungsvereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus in der Regel auch nicht zumutbar ist (vgl. oben 1.2), hat der Kläger die angenommene Stundung spätestens mit Zustellung der Klage am 28. Januar 2009 gekündigt bzw. widerrufen.
2.
Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung hat die Klage teilweise Erfolg.
2.1
Wie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass mangels anderweitiger Absprachen oder Handhabungen eine Gehaltsabrechnung grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis enthält.
Der Lohnabrechnung kann regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet. Erst recht ergibt sich aus ihr nicht, dass der Arbeitgeber auf die künftige Einwendung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs durch Zeitablauf verzichten will. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1987 - 8 AZR 610/84, bestätigt durch Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10).
Da der Kläger über die Angaben in der Gehaltsabrechnung hinaus trotz ausdrücklicher Nachfrage in der Berufungsverhandlung keinerlei Angaben zur praktischen Handhabung mit zu übertragendem Urlaub machen konnte, konnte die die erkennende Kammer auch keine Abweichung von dem vom Bundesarbeitsgericht zutreffend aufgestellten Grundsatz erkennen.
- 11 -
2.2
Der Kläger hätte zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf 8/12 des vertraglichen Urlaubs (16,66 = 17 Tage) oder 12/12 des gesetzlichen Mindesturlaubs (20 Tage) gehabt. Der Kläger hatte Urlaub vom 15.-26. Februar 2007 (8 Tage), am 30. April 2007 (1 Tag), am 18. Mai 2007 (1 Tag) und vom 20.-31. August 2007 (10 Tage) gewährt bekommen und genommen.
Da der Kläger unstreitig 18 Tage aus dem Jahr 2006 in das Jahr 2007 übertragen und davon im Übertragungszeitraum 8 in Anspruch genommen hatte, verfielen die restlichen 10 Tage am 31. März 2007. Von den 20 Urlaubstagen des gesetzlichen Mindesturlaubs hatte der Kläger ab dem 1. April 2007 insgesamt 12 in Anspruch genommen. Die restlichen 8 Urlaubstage waren mit dem Urlaubsentgelt von 87,83 EUR zu multiplizieren. Dieses ergab eine Gesamtsumme von 702,64 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht waren ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem jeweiligen Anteil am Obsiegen und Unterliegen anteilig zu berücksichtigen.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Parteien werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen.
W.-M.
D.
K.
- 12 -
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
10 Sa 1734/11
8 Ca 10626/09
Arbeitsgericht Berlin
Beschluss
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht
W.-M. am 16. März 2012 beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2012 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der klarstellende Tenor in I. um eine Ziffer 3 ergänzt wird, die wie folgt lautet:
„Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird ausgeschlossen.“
Begründung:
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 - 8 Ca 10626/09 - wurde die Beklagte unter teilweiser Abweisung der Klage im Rahmen eines Vorbehaltsurteils zu Zahlungen an den Kläger verurteilt. Dabei handelte es sich zum einen um Beträge aus noch nicht gezahlter Vergütung und zum anderen um Beträge aus einer Urlaubsabgeltung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde vom Arbeitsgericht in Ziffer IV. des Urteils ausgeschlossen.
- 13 -
Gegen dieses Urteil wandte sich allein die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Der Kläger legte gegen dieses Urteil keinerlei Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigte das Landesarbeitsgericht weitgehend die arbeitsgerichtliche Entscheidung und änderte sie nur hinsichtlich der Höhe der Urlaubsabgeltung. Da das Arbeitsgericht die dem Kläger zugesprochene Summe aus beiden Rechtsgründen zusammengefasst tenoriert hatte, formulierte das Landesarbeitsgericht den Tenor in verständlicherer Form, indem die beiden Zahlungsgründe einschließlich der daraus resultierenden Zinsansprüche getrennt tenoriert wurden.
Dabei wurde offensichtlich (§ 319 Abs. 1 ZPO) übersehen, dass die Ziffer IV. im Rahmen des Berufungsverfahrens überhaupt nicht angegriffen worden war und deshalb unverändert fortbestand. Wäre der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts in der Form formuliert worden, dass auf die Berufung die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert worden und die Klage auch insoweit abgewiesen worden wäre wie der Kläger zu mehr als … verurteilt worden war, hätte der Tenor Ziffer IV. selbstverständlich weiter Bestand gehabt. Die Frage des Ausschlusses der vorläufigen Vollstreckbarkeit war weder Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren noch der Erörterungen in der Berufungsverhandlung. Insofern ist es offensichtlich, dass das Landesarbeitsgericht an dem Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit weder eine Änderung vornehmen wollte noch durfte.
Deshalb war der klarstellende Tenor in dem Berufungsurteil vom 17. Februar 2012 um den Satz „Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird ausgeschlossen.“ zu ergänzen.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gründe des § 574 ZPO nicht vorliegen.
W.-M.
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |